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Verstösst die Cannabisprohibition gegen das Grundgesetz?Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 in seiner vielbeachteten Cannabis-Entscheidung festgestellt, dass dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung des Cannabiskonsums durch das Verhältnismässigkeitsgebot des Grundgesetzes Schranken gesetzt sind. Laut der Entscheidung von 1994 ist das Cannabisverbot nur dann verfassungskonform wenn es
Die Kleiber/Kovar-Expertise für das Bundesgesundheitsministerium, die aufgrund der Cannabisentscheidung in Auftrag gegeben worden war, hat gezeigt, dass die Risiken von Cannabiskonsum geringer sind als bisher noch allgemein angenommen wird. Die Kleiber/Soellner-Studie zeigte, dass nur eine relativ kleine Minderheit der Konsumenten (2-8%) psychisch abhängig ist und dass es unter langjährigen Konsumenten sogar weniger Probleme gibt als unter Konsumenten die erst seit kürzerer Zeit Cannabis verwenden. Die Repräsentativumfrage des IFT von 1997 in Verbindung mit der zeitgleichen Untersuchung im Auftrag des niederländischen Gesundheitsministeriums zeigte, dass Cannabiskonsum in Deutschland nicht weniger verbreitet ist (2,8 Prozent 30-Tageprävalenz in der Altersgruppe 18-59, in Westdeutschland sogar 3,0 Prozent) als in den Niederlanden (2,5 Prozent 30-Tageprävalenz in der Altersgruppe ab 12 Jahren). Auch die Studie des Schweizer Suchthilfeverbands SFA vom Februar 2001 ist hierzu interessant, zeigt sie doch, dass es in der repressiven Westschweiz (Romandie) nicht weniger sondern mehr Cannabiskonsumenten gibt als in der toleranteren Deutschschweiz oder im Tessin und gleichzeitig ein grösserer Anteil der Cannabiskonsumenten in der Westschweiz psychische und soziale Probleme hat. Die Cannabisprohibition ist also nach aktuellen Erkenntnissen nicht geeignet, Schäden zu minimieren, weshalb auch die SFA für eine Entkriminalisierung eintritt. Eine repressive Cannabispolitik kann also weder weniger Konsum noch weniger Probleme erzielen als eine auf Prävention und Schadensminimierung basierende Politik. Gleichzeitig kriminalisiert sie jährlich eine sechsstellige Zahl von Mitmenschen und verursacht Kosten von Hunderten von Millionen Euro pro Jahr. Damit ist keine der beiden Bedingungen erfüllt, die Vorraussetzung sind, damit ein in Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes eingreifendes Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Links:
Die Cannabisentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
[09.03.1994]
Straffreiheit bis 6 Gramm Dope
[TAZ, 16.03.2002]
"Die Cannabisprohibition ist verfassungswidrig"
[Taz, 14.02.2001] Das Ganze sei jetzt nur eine Frage der Zeit, sagte gestern Anwalt Lindemann. Seine Begründung, das Verfahren nach Karlsruhe zu tragen: "Die Cannabisprohibition ist verfassungswidrig, da sie unverhältnismäßig und ungerechtfertigt" in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf Leben und körperliche Unversehrtheit eingreife. 1994 hatten die Karlsruher Richter festgestellt, dass das Verbot von Cannabisprodukten von der Verfassung noch gedeckt sei, die Strafandrohung bei kleinen Mengen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aber nicht umgesetzt werden sollte. Dieser Beschluss, so Lindemann, sei aufgrund der neuesten Forschungen zu Wirkung und Gefahren von Cannabis überholt und erfordere eine erneute Prüfung.
"Kim will kiffen"
Donald Denzler |