Cannabislegalisierung in Deutschland!
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Fachtagung "Cannabispolitik im europäischen Vergleich" (03.06.2002)


PRESSEMITTEILUNG NR. 304 der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Datum: 5. Juni 2002

Expertentagung fordert Entkriminalisierung von Cannabis

Christa Nickels, Koordinatorin der AG Drogenpolitik, zieht eine Bilanz der Fachtagung "Cannabispolitik im europäischen Vergleich":

Eine vernünftige und wirklichkeitsnahe Drogenpolitik muss die Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten beenden. Darin waren sich die Experten aus Wissenschaft, Politik und Praxis einig, die sich zur Fachtagung der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen eingefunden hatten.

Der Umgang mit Cannabisdelikten in Deutschland ist juristisch höchst widersprüchlich: Den Erwerb und Besitz von Cannabis muss die Polizei verfolgen, obwohl der Konsum geringfügiger Mengen nach einem Verfassungsgerichtsurteil von 1994 straffrei gestellt worden ist. Das hat in der Praxis zu großen Problemen geführt, wie der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber eindrucksvoll dargestellte: Die Polizisten arbeiten entweder für den Papierkorb - oder sie riskieren eine Anklage wegen "Strafvereitelung im Amt", wenn sie darauf verzichten, geringfügige Delikte zur Anzeige zu bringen.

Die Kriminalisierung von Cannabis ändert kaum etwas am Konsumverhalten. Sie bindet aber die Kapazitäten der Polizei in unverhältnismäßiger Weise und bringt hunderttausende vor allem junger Menschen in Konflikt mit dem Rechtsstaat. Es gibt jährlich 40 000 Alkoholtoten, aber keinen einzigen Cannabistoten. Angesichts dessen ist die Kriminalisierung von Cannabis auch nicht mit Verweis auf den Schutz der Volksgesundheit zu begründen. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die ältere Generation ihre Lieblingsdroge Alkohol hier auf Kosten der jungen Generation verteidigt. Wir müssen Cannabispolitik endlich auf dem Boden der gesellschaftlichen Wirklichkeit betreiben.

In England werden Cannabisbesitz und -konsum demnächst nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet, wie Mike Trace von der Europäischen Beobachtungsstelle Drogen und Drogensucht berichtete. Dies wäre auch in Deutschland möglich, wenn das bisherige Legalitätsprinzip, das die Ordnungsbehörden zur Strafverfolgung zwingt, zu einem Opportunitätsprinzip herabgestuft würde. Die Einbindung in internationale Suchtstoff-Abkommen ist dabei nach Ansicht der Experten kein Hindernis: Diese Abkommen richten sich in erster Linie gegen den Handel, nicht gegen den Konsum.

Vordringlich ist jetzt die Entkriminalisierung der Konsumenten sowie die Novellierung der Fahrerlaubnisverordnung, auf deren Grundlage derzeit bereits der bloße Besitz von Cannabis zum Führerscheinentzug führen kann. Zudem brauchen wir mehr evidenzbasierte, suchtstoffübergreifende Präventionsforschung. Langfristig muss allerdings auch das Problem des Eigenanbaus und Handels angegangen werden: Wir wollen keine unkontrollierte Freigabe, aber eine geregelte Abgabe. Nur auf diese Weise können wir sowohl Jugend- als auch Verbraucherschutz und einen vorbeugenden Gesundheitsschutz sicherstellen.


FACHTAGUNG AM MONTAG, 3. JUNI, 10 -17 UHR, BERLIN
Sperrfrist: Montag, 3. Juni, 11 Uhr-
ES GILT DAS GESPROCHENE WORT!


Statement von Christa Nickels zur Eröffnung des Cannabiskongresses der bündnisgrünen Bundestagsfraktion

Cannabis ist längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen: der Joint
nach Feierabend ersetzt für viele Menschen das Bier in der Kneipe.
Dennoch hat der 30jährige Kreuzzug gegen Cannabis in Deutschland seine
Spuren hinterlassen: Die drogenpolitische Debatte ist ungeheuer
ideologisch aufgeladen.

Ich kann kaum noch zählen, auf .wie vielen Veranstaltungen ich als
Drogenbeauftragte der Bundesregierung und zuletzt als Koordinatorin der
AG Drogenpolitik der grünen Bundestagsfraktion besorgten Bürgern erklärt
habe, dass nicht jeder gleich an der Nadel hängt, der mal einen Joint
raucht. Selbst bei unserem Koalitionspartner haben wir beim Thema
Cannabis auf Granit gebissen: Zwar haben wir in den
KoalitionsVerhandlungen grundlegende Forderungen bei der Überlebenshilfe
für Süchtige und der Schadensminderung durchgesetzt. Beim Thema Cannabis
jedoch war die Angst vor den Stammtischen offenbar zu groß.

Im Grunde genommen bedeutet die Verteufelung von Cannabis nichts
anderes, als dass alte Menschen ihren Lieblings-Suchtstoff auf dem
Rücken der jungen verteidigen. Und dass, obwohl es im vergangenen Jahr
40 000 Alkoholtote gab -und keinen einzigen Cannabistoten! Angesichts
dieser Zahlen drängt sich der Verdacht auf, dass mit der
Kriminalisierung von Cannabis nur von den Schäden abgelenkt werden soll,
die die gesellschaftliche Lieblingsdroge Alkohol verursacht.

Angesichts dieser Zahlen wird auch die Kritik der Drogenexpertin der
FDP, Marita Sehn, höchst fragwürdig: Dem bündnisgrünen Wahlprogramm
meinte die Abgeordnete entnehmen zu können, wir wollten "illegale Drogen
legalisieren und legale Drogen verbieten". Frau Sehn wandte sich heftig
gegen diese vermeintliche Forderung - insbesondere gegen ein Werbeverbot
für Alkohol und Zigaretten.

Wer aber meint, die Forderung nach einer Entkriminalisierung der
Cannabiskonsumenten mache unsere Drogenpolitik inkohärent, hat nichts
verstanden von einer konsistenten Drogenpolitik. Hinter der FDP-Kritik
steht wohl weniger die Sorge um die Volksgesundheit als das Interesse
der Zigaretten-, Werbe- und Alkohol-Lobby.

Wir wollen keine Nation von Kiffern, aber wir wollen eine
vernunftgeleitete Drogenpolitik, die bereit ist, Realitäten
wahrzunehmen. Die Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten bedeutet, mit
Kanonen auf Spatzen zu schießen.
Die Einstiegsdroge Nr. l sind Zigaretten, nicht Cannabis. Mittlerweile
ist die Mär von der Einstiegsdroge Cannabis durch zahlreiche Studien
widerlegt. Wer 2 jetzt immer nur weitere Studien einfordert, will von
dem politischem Auftrag ablenken, der sich aus den bereits vorliegenden
Studien ergibt.

Wir wollen Prävention und Aufklärung statt Kriminalisierung, und zwar
eine suchtstoffubergreifende Prävention: Wir müssen Kindern und
Jugendlichen den Rücken stärken und gesundheitsbewußtes Verhalten
fordern. Der Kinder- und Jugendschutz wie übrigens auch der
Verbraucherschutz müssen für sämtliche Suchtstoffe gelten.

Vor allem aber müssen wir Verwaltung, Gerichte und Polizei unseres
Landes endlich befreien von der elenden Pflicht, Hatz auf junge Leute zu
machen. Es gibt genügend wichtige Aufgaben für Polizei und Justiz; die
Strafverfolgung von Gelegenheitskiffern gehört nicht dazu!
Wir haben uns in den vergangenen Jahren bemüht, das Thema Cannabis zu
entdämonisieren. Auf dieser Grundlage wollen wir die Entkriminalisierung
jetzt vorantreiben.


Workshop: Probleme der Rechtspraxis

Einführung von Bob Keizer
Senior-Berater für Drogenpolitik Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport Niederlande

Zusammenfassung:

Die Städtetagung zur Cannabispolitik in Utrecht, 6.-8. Dezember 2001 
Auf Initiative des holländischen Justizministers, Mr A.H. Korthals, fand 
in Utrecht, Niederlande, eine international Tagung statt, auf der
europäische Städte über verschiedene Maßnahmen im Rahmen der
Cannabispolitik diskutierten. Angeregt wurde diese Initiative durch
Signale aus verschiedenen (europäischen) Ländern, die einen
Spannungsbereich zwischen der Praxis des täglichen Gesetzesvollzugs auf
der einen Seite und der nationalen Gesetzgebung sowie den
internationalen Verträgen auf der anderen Seite erkennen ließen.

Die Tagung war in erster Linie für Vertreter kommunaler Körperschaften,
für die auf Stadtebene operierende Polizei sowie für Vertreter des
Richterstandes gedacht. Fünfzig Städte aus 20 Ländern entsandten
Abgeordnete, die mit einander sprechen könnten über den Gebrauch und
Missbrauch von Cannabis in den einzelnen Städten, die strafrechtliche
Verfolgung im Falle von Gesetzesverletzungen und Verstöße auf diesem
Gebiet, und die verschiedenen Arten von Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit, die auf mit Cannabis im Zusammenhang stehende Vorfalle
zurückzuführen sind. Vorsitzender der Tagung war der Rotterdamer
Bürgermeister, Mr I. Opstelten.
Auf dieser Tagung wurden folgende Themen besprochen:

o Das Gleichgewicht zwischen den Kommunalverwaltungen, der Politik und
der öffentlichen Meinung.

o Die tägliche Praxis der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen in den
verschiedenen Städten und wie diese in Bezug auf den Konsum, die
Produktion und den Verkauf von Cannabis gehandhabt werden.

o Aspekte lokaler, nationaler und internationaler Gesetze und
ordnungspolitischer Maßnahmen.

o Formen der Regulierung von Konsum, Produktion und Verkauf von
Cannabis, Sicherheitsmethoden (Internet, die so genannten "Coffee Shops"
in den Niederlanden, Haschisch Shops in der Schweiz, usw.).

Aus den Plenareinführungen und den in den Workshops geführten
Diskussionen ergab sich die Schlussfolgerung, dass viele europäische
Städte unter anderem den Gebrauch von Cannabis entkriminalisiert hatten
und dass man es nicht mehr als vorrangig betrachtete, kleinere
Cannabishändler strafrechtlich zu verfolgen. Auf Ortsebene werden
Initiativen entwickelt, um den Verkauf von Cannabis zu regulieren, meist
mit dem Ziel, die Störung der öffentlichen Sicherheit einzuschränken und
die Volksgesundheit zu schützen.

Zum Teil als Ergebnis dieses Trends wird die Lokalpolitik in Sachen
Cannabis in zunehmendem Maße von einer Politik des Nichteingreifens
bestimmt. Die Regierungen berufen sich oft auf internationale Verträge
und benutzen diese als Ausrede, um sich nicht mit einer Innovation und
Modernisierung der Politik und Gesetzgebung befassen zu müssen.

Aus den Workshops ging auch hervor, dass sich in einigen Ländern die
Gesetze und ordnungspolitischen Maßnahmen des Landes und die offizielle
Cannabispolitik weiter und weiter von der Realität entfernen. In einer
solchen Situation ist es keineswegs ungewöhnlich, dass Behörden nicht
mehr glaubwürdig erscheinen. Die wichtigste Schlussfolgerung war dass
die derzeitige Cannabispolitik in Europa daran könnte fuhren, dass die
Bürger das Vertrauen in die Behörden verlieren.

In seiner Abschlussrede sagte Mr Korthals, dass die derzeitige
Cannabispolitik einer neuerlichen Überprüfung bedürfe. Man brauche
klarere Maßnahmen, mit denen auch der Durchschnittsbürger etwas
anzufangen wisse. Maßnahmen, mit denen man auf Kommunalebene umgehen
kann, die praktisch und transparent sind und auf einheitliche Weise
durchgeführt werden. Um das zu erreichen, sollten die einzelnen Länder
zuerst einmal untersuchen, wie viel Spielraum ihnen die heutigen
internationalen Verträge für eine Anpassung der Cannabispolitik lassen.
Als wichtigster Grundsatz hierbei solle gelten, dass diese Verträge dazu
da sind, die Gemeinschaft zu unterstützen, und nicht, ihr im Wege zu
sein. Auf der Suche nach Lösungen sollten Regierungen nicht vor
innovativen Maßnahmen zurückschrecken, wenn diese es ihnen ermöglichen,
eine neue Ordnungspolitik zu schaffen, um den Konsum, die Produktion und
den Verkauf von .Cannabis in den Griff zu bekommen. Einen Bericht über
die Tagung finden Sie unter: www. justitie . nl Die wissenschaftliche
Caimabis-Konferenz in Brüssel, 25. Februar 2002 Im Frühjahr 2002 wurde
auf Initiative von fünf Gesundheitsministern (aus Belgien, Frankreich,
Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden) eine
medizinisch-wissenschaftliche Cannabis-Konferenz organisiert. Ein
Lenkungsausschuss, in dem die oben genannten Länder vertreten waren,
sorgte für die Verbindung der wissenschaftlichen Konferenz mit der
Städtetagung.

Ziel der wissenschaftlichen Konferenz war es, einen Überblick über die
aktuelle Lage der wissenschaftlichen Cannabis-Forschung zu geben und
dabei von verschiedenen wissenschaftlichen Teilbereichen auszugehen.
Dazu gehören Epidemiologie, Soziologie, Psychologie, Psychiatrie,
Physiologie, Pharmakologie und politische Analyse. Zu diesem Zweck
wurden Artikel von 15 Autoren gebündelt und ersuchte man 35 anerkannte
wissenschaftlichen Referenten, die Artikel zu beurteilen. Der Bericht
ist demnächst verfügbar unter: www.trimbos.nl <http://www.trimbos.nl> 
Nachfassende Untersuchung der beiden Konferenzen:

Im Hinblick auf das Resultat der beiden Konferenzen haben der
holländische Justizminister und die fünf Gesundheitsminister
beschlossen, die Möglichkeiten für eine Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit
zu untersuchen. Der Lenkungsausschuss bereitet nunmehr ein nachfassendes
Programm vor, das folgende Ziele hat:

- Die Empfehlungen der Städtetagung und der Wissenschaftlichen Konferenz
durchführen - Die Ergebnisse sammeln und miteinander verbinden, indem
man die Wechselwirkungen zwischen der Wissenschaft und der täglichen
Praxis analysiert und einen Plan mit Alternativlösungen entwickelt.
Der Lenkungsausschuss wird seine Vorschläge vermutlich Ende Juni den
Ministern vorlegen.
BK 3 0/5/02


Impulsreferat von Hubert Wimber, Polizeipräsident in Münster / Westf.

Bankrott der alten Drogenpolitik - der Schwenk zur Prävention

Die Drogenpolitik der letzten zwei Jahrzehnte in der Bundesrepublik Deutschland ist mit ihren stark auf Repression ausgerichteten Ansätzen gescheitert. Das Ziel, Drogensucht und -handel einzudämmen oder gar eine drogenfreie Gesellschaft zu schaffen, konnte weder mit dem Opiumgesetz von 1929 noch mit dem Betäubungsmittelgesetz (B TM G) von 1971 und den darauf aufbauenden SpezialVorschriften erreicht werden. Die neueren Ansätze rufen anstelle von Strafe nach einer Prävention, wobei das Betäubungsmittelgesetz diesbezüglich keine Zuständigkeitsregelungen enthält.
Die polizeiliche Sucht- und Drogenprophylaxe beschränkt sich auf Grund der Bindung an das Legalitätsprinzip grundsätzlich auf die von der World Health Organization (WHO) definierte Primärprävention. Wie die Praxis gezeigt hat, kommt es aber durchaus zu Überschneidungen mit der Sekundärprävention (Konsumentenberatung durch Drogenhilfeorganisationen).

In der Primärprävention wird insgesamt aufgeklärt, werden Sachinformationen vermittelt und z.B. Rollenspiele zur Stärkung des Selbstwertgefühls angeboten. Ziel ist es, das Entstehen von Drogenabhängigkeit zu verhindern. Zielgruppen der polizeilichen Suchtvorbeugung sind:

  • die Öffentlichkeit allgemein,
  • Kinder und Jugendliche,
  • Eltern und Multiplikatoren in erziehender Funktion,
  • die Institution Polizei selbst (Aufklärung nach Innen).
In meiner Behörde ist die polizeiliche Drogenprävention Aufgabe des Kommissariats Vorbeugung.
Dass die Polizei die Präventionsbürde nicht allein schultern kann, ist allen Fachleuten bewusst und so gibt es in vielen Kommunen - natürlich auch in Münster - eine Vernetzung der Behörden und Institutionen, um in puncto Drogenhilfe neue, möglichst effektive und abgestimmte Wege auszuprobieren.

Über die Erfolge, insbesondere der polizeilichen Präventivmaßnahmen, gibt es meines Wissens keine verlässlichen Untersuchungsergebnisse. In Münster arbeitet mein Haus eng mit dem Kriminologen Prof. Dr. Klaus Boers von der Westfälischen Wilhelms Universität zusammen. Er führt eine Längsschnittuntersuchung zur Jugenddelinquenz durch. Erste Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Gebrauch illegaler Drogen bei Kindern und Jugendlichen lassen jedoch noch keine Schlüsse zu, ob und wie polizeiliche Präventivmaßnahmen wirken.

Cannabiskonsumenten sind für die Polizei eine zumindest zahlenmäßig relevante Gruppe. Von 945 der in der PKS 2001 (polizeiliche Kriminal Statistik) meiner Behörde erfassten Rauschgiftdelikte waren 358 Cannabiskonsumentendelikte. (Tatverdächtige Kinder + Jugendliche: neun im Alter zwischen 12 und 14 Jahren; zwanzig im Alter zwischen 14 und 16 Jahren, dreiundvierzig im Alter zwischen 16 und 18 Jahren.)

Distribution:

Einfuhr von Cannabis in die EU

In den zurückliegenden Jahrzehnten wurden enorme Mengen von Cannabis in die Europäische Union eingeführt und in großem Umfang innerhalb der Europäischen Union gehandelt.

In 1998 wurden über 800 Tonnen Cannabis (sowohl Haschisch als auch Marihuana), in 1997 wurden 675 Tonnen und in 1996 wurden 637 Tonnen beschlagnahmt ( Europol: European Union Situation Report on Drug Production an Drug Trafficking, 1999).

Nach Schätzungen des Amtes der Vereinten Nationen für Drogenbekämpfung und Verbrechensvorbeugung (UNODCCP) beträgt die Anbaufläche für Cannabis weltweit 1.800.000 Hektar, auf denen 20.000 bis 30.000 Tonnen Cannabis produziert werden.

85 % des in der Europäischen Union sichergestellten Cannabisharzes stammt aus Marokko.
Organisierte kriminelle Vereinigungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben sich in Spanien etabliert, um den Cannabishandel zu vereinfachen. Ich erspare mir jedoch an dieser Stelle eine Auflistung aller Anbaugebiete, der vielfältigen internationalen Verpflechtungen und der Wege über die Cannabisprodukte in die EU - Länder eingeführt werden Auch innerhalb der Europäischen Union gibt es einen illegalen Anbau von Hanf. Er konzentriert sich auf Cannabiskrautprodukte.
Insbesondere in den Niederlanden, Deutschland, Großbritannien, Schweden und Dänemark werden sowohl im Outdoor- als auch Indoorverfahren Cannabispflanzen angebaut.
Durch Kreuzungen und spezielle Züchtungen wurden Pflanzen mit erhöhtem THC - Gehalt von 9 - 13%, bei Spitzenwerten bis zu 27 % festgestellt. Eine niederländische Untersuchung aus dem Jahre 1995 ergab, daß 50 % der in den Coffee Shops konsumierten Cannabisprodukte aus heimischem Anbau stammten.

Im Jahr 2000 wurde beim PP Münster, KK 21, ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einfuhr nicht geringer Mengen Haschisch gegen eine Tätergruppe aus dem Münsterland betrieben. Dieser Gruppe wurde der Einfuhrschmuggel von mehreren hundert Kilo Haschisch aus Marokko über Spanien mit Wohnmobilen und Pkw nachgewiesen. Abnehmer dieser Gruppe befanden sich im gesamten Bundesgebiet.

Cannabiseinfuhrschmuggel aus den Niederlanden in Richtung Münster führen sowohl BTM-Händler im Kilobereich als auch Cannabiskonsumenten ("Ameisenverkehr") auf Grund der relativ geringen Entfernung zu den Niederlanden durch.

Verfassungsrechtliche Aspekte

1992 fasste das Landgericht Lübeck den Beschluß, die Strafbarkeit der Abgabe von Haschisch vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Auf Grund dieses und anderer Vorlagebeschlüsse hat das Bundesverfassungsgericht am 09.März 1994 die Verfässungsmäßigkeit bestätigt. (BverfGE 90, 145 -Cannabis) Nach Auffassung des Gerichts gibt es kein verfassungsmäßiges Recht auf Rausch. Das im BTMG verankerte "Cannabisverbot" werde durch den Ermessensspielraum gedeckt, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt. Des weiteren sei das BTMG auch insofern verfassungsgemäß, als dass es zwischen legalen und illegalen Drogen unterscheide. Das Gericht weist auf die Möglichkeiten für die Staatsanwaltschaften und Gerichte hin, bei Cannabiskonsumentendelikten zum Eigenverbrauch im Einzelfall durch Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt Rechnung zu tragen. Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 153, 153a StPO, bei geringer Schuld und dem Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung derartige Strafverfahren einzustellen, sind nun auch die §§29 Abs. 5 und 31 a BTMG angeführt. Insbesondere die aufgrund einer Gesetzesinitative von Hamburg 1992 geschaffene Regelung im § 31 a BTMG erlaubt es der Staatsanwaltschaft in einem großen Umfang, BTM-Konsumentenverfahren ohne Mitwirkung des Gerichts einzustellen. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften in den Bundesländern durch Verwaltungsvorschriften zu steuern. Da nicht alle Länder gleich verfuhren, wurden die Bundesländer durch das Gericht in die Pflicht genommen, eine effektive Angleichung der Strafverfolgungspraxis vorzunehmen. Die Richter sahen es als Aufgabe des Gesetzgebers an, über einen nicht weiter konkretisierten Zeitraum zu beobachten, ob es zu einer im wesentlichen gleichmäßigen Anwendung in diesem Rechtsbereich kommt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen der Einstellungsvoraussetzungen notwendig werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des BTMG von 1992 hat der Gesetzgeber in der Strafverfolgung stärker zwischen Händler und Konsumenten differenziert. Vom Bundesverfassungsgericht erhielt er nun den Auftrag, über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren, den richtigen Weg ihrer Bekämpfung und die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluss der Erfahrungen anderer Staaten zu beobachten und zu überprüfen. Insbesondere sollen Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Einschätzung ermöglichen, ob und wie weit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und insgesamt zur Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums beitragen kann oder umgekehrt Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Auswirkungen der Strafverfolgungen und Erfahrungen aus dem Ausland zu beobachten und ggf. ein erfolgreicheres Modell aus dem Ausland zu übernehmen.

Ist Haschisch eine Einstiegsdroge ?

Dem Bereich der weichen Drogen (Cannabisprodukte) wurde bis in die 90er Jahre unterstellt, dass sie gefahrlich seien und darüber hinaus als Einstiegsdroge füngieren. Es bestand die Vorstellung, dass im Verlaufe einer Konsumentenkarriere mehr oder weniger zwangsläufig ein Umstieg von weichen auf harte Drogen stattfand. Cannabisprodukte sollten eine Art Schrittmacherfunktion auf dem Wege zu harten Drogen haben.

Diese These wird heute als widerlegt angesehen. In Deutschland wird die Zahl der BTM-Konsumenten harter Drogen auf ca. 150.000 - 180.000 Personen, die B TM-Konsumenten weicher Drogen auf ca. 4 Millionen geschätzt. Dabei darf das Dunkelfeld als kaum zu verifizierende Grosse nicht außer Acht gelassen werden. Man geht davon aus, dass ca. 5 % der Konsumenten weicher Drogen später auch harte Drogen nehmen. Die Einstiegsthese ist daher unvollständig, auch wenn es richtig ist, dass ein großer Teil der BTM-Konsumenten harter Drogen zuvor weiche Drogen konsumiert hat.
Eine monokausale Betrachtungsweise greift eindeutig zu kurz. Es handelt sich dabei um ein ganzes Bündel von komplexen ursächlichen Faktoren, die untereinander in Beziehung stehen. Auch die Entstehung und Entwicklung von "Drogenkarrieren" ist beachtenswert.

Sozialwissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit dem Sozialprofil und der Lebenssituation von Abhängigen beschäftigt haben, kamen zum Ergebnis, dass diese Gruppe vielfach als im weitesten Sinne sozial problematisch anzusehen ist.

Beim Konsum illegaler Drogen ergaben sich bedeutende Unterschiede zwischen der Gruppe der Abhängigen und der Nicht-Abhängigen in Bezug auf die Verschiedenheit des Zeitpunktes des ersten Gebrauchs legaler Drogen.

Dem Mißbrauch von illegalen Drogen geht in der Regel der Gebrauch legaler Drogen voraus. Der Mißbrauch illegaler Drogen wird um so wahrscheinlicher, je früher legale Drogen (Alkohol, Nikotin, Medikamente) genommen werden. (Kreuzer, 1990) Auf Grund von Neugier ist Cannabiskonsum bei vielen Menschen nur eine zeitweilige Erscheinung. Mindestens 45 Millionen Menschen in der EU haben Cannabis wenigstens einmal probiert. Schätzungsweise 15 Millionen Menschen in der EU haben Cannabis innerhalb der letzten 12 Monate konsumiert. Auffällig ist der erhöhte Konsum von Cannabis unter Gruppen von Jugendlichen. Ca. 25 % der 15 - 16jährigen und 40 % der 18jährigen haben Cannabis konsumiert.

Studien, die die alltäglichen Lebensweisen von Cannabiskonsumenten analysiert haben, weisen darauf hin, dass heute kein ausgeprägtes subkulturelles Drogenmilieu mehr existieren soll. Der Cannabiskonsum soll inzwischen so weit in die Alltagspraxis integriert und privatisiert sein, so dass von einem Anreiz, auf Grund des illegalen Drogenmarktes "härtere" Drogen" auszutesten, nicht mehr verallgemeinernd gesprochen werden könne. Der Kauf von Hanfdrogen soll oft im privaten Bereich stattfinden. Eine Trennung der Drogenmärkte habe sich bereits zum Teil vollzogen, auch wenn es noch auf Grund der Illegalität einige Berührungspunkte gebe. Der Gebrauch von Cannabisprodukten ist nach Einschätzung dieser Verfasser mehr oder weniger Bestandteil konventioneller Lebensart und hat nur noch periphär mit einem rein subkulturellen Lebensstil zu tun. (Stefan Kerner; Kriminalist 1/93) Neuere Forschungsergebnisse zur Untersuchung langjährigen Cannabiskonsums zeigen, dass für die Konsumenten die Illegalität von Cannabis nur ein geringes Problem darstellt. Der Cannabisgebrauch wird von den Konsumenten häufig auch nicht mehr als ein "abweichendes Verhalten" angesehen. (Schneider, 1995; Hadorn, 1996) Der Cannabiskonsum wird als inzwischen kulturell integriert angesehen. Cannabiskonsumenten finden sich in allen Bevölkerungsschichten und ihr Lebensstil ist so unterschiedlich wie der anderer Menschen. Diese Einschätzung decken sich in großen Teilen allerdings nicht mit meinen persönlichen Wahrnehmungen.

Europäische Entkriminalisierungsbemühungen

Seit Jahren bestehen in den Europäischen Staaten Bemühungen, Erwerb und Konsum von Cannabis zu legalisieren, zu entpönalisieren oder zu tolerieren, in einigen Ländern aber auch umgekehrt bis hin zu einer sehr restriktiven Strafverfolgung.

Die Niederländische Drogenpolitik orientiert sich am Prinzip der Schadensminimierung. Das führte zur Einrichtung der Coffee Shops, Smart Shops und sogenannten Hausdealer. Geringe Mengen von Cannabis können straffrei erworben werden.
Eine Intention ist es, am Konsum von Cannabis Interessierte nicht mit einem kriminellen Schwarzmarkt in Kontakt (Märktetrennung) treten zu lassen. Bei Auflagenmißachtung werden die Shops geschlossen. Der Erwerb und Besitz von bis zu 30 Gramm Cannabis wird nicht mehr verfolgt, obwohl er nach wie vor als Straftat gilt. In den Niederlanden gilt das Opportunitätsprinzip für Staatsanwaltschaft und Polizei.

Für die Versorgung der Verkaufsstellen müssen riesige Cannabismengen illegal angebaut und eingeschmuggelt werden. Kommerzieller Anbau, Grosshandel sowie Ein- und Ausfuhr von Cannabis werden nach wie vor verfolgt und können zu Gefängnisstrafen führen. Aufgrund des enormen Transithandels ist eine umfassende Durchsetzung dieser Verbote nicht möglich.
Da der Cannabisanbau strafrechtlich verfolgt wird, ist er vielfach in der Hand Krimineller. In Jahre 2000 forderte eine Parlamentsmehrheit die Regierung auf, die straffreie Versorgung der Coffee Shops zu ermöglichen Die Regierung will eine Lösung nur im Einklang mit den Nachbarstaaten wagen. Das Problem des Drogentourismus ist damit jedoch nicht zu lösen.

Ansätze dazu könnten die Nachbarstaaten wie Frankreich und Deutschland liefern.
Neben den Niederlanden betreibt die Schweiz eine ähnlich liberale Cannabispolitik.
Einige Male entschied die Schweizer Bevölkerung über die Drogenpolitik. Eine generelle Legalisierung aller Drogen und eine ausschließlich auf Abstinenz ausgerichtete Politik wurde jeweils abgelehnt. Eine im Jahr 2000 von der Schweizer Regierung einberufene Expertenkommission zum Thema Suchtstoffgesetz empfahl dem Bundesrat anhand verschiedener Modelle Hanf zum Konsum frei zu geben.

In einer Neufassung dieses Suchtstoffgesetzes sollen die Grenzen der Opportunität gesetzlich geregelt werden . Der Cannabiskonsument soll beim Erwerb der Drogen nicht die illegale Drogenszene aufsuchen und nicht in die Kriminalität geraten.
Dabei ergab sich das Problem, dass die Schweiz, wie u.a. auch die Niederlande und Deutschland, die internationalen Suchtstoffabkommen unterzeichnet hat, die u. a. den Handel mit Hanfprodukten untersagen.

In Deutschland ist mit Einführung des § 31a BTMG eine OpportunitätsVorschrift in das BTM-Gesetz aufgenommen worden, wonach der Erwerb geringer Mengen BTM zum Eigenkonsum (von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht) eingestellt werden kann, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht und eine Gefährdung Minderjähriger auszuschliessen ist.

"Strafverfolgung von Cannabiskonsumenten -wie könnte es weitergehen?"

Dr. Harald Hans Körner, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft beim OLG Frankfurt / Main, zeigt in Bezug auf den Gebrauch von Cannabisprodukten konkrete Möglichkeiten einer schrittweisen Änderung des Betäubungsmittelgesetzes auf, denen ich mich weitestgehend anschließen kann.

  • Herunterstufen der Straftatbestände für weiche Drogen; den Umgang mit Cannabis zur Ordnungswidrigkeit machen spezielle Cannabis- Verbrechenstatbestände zu Vergehenstatbeständen herunterstufen
  • Entpönalisierung von Cannabis-Delikten Bei einem grundsätzlichen Verbot Verzicht auf Anklageerhebung im Strafrecht bei Konsumenten- oder Handelsdelikten.
  • Entkriminalisierung von Cannabis-Delikten. Begrenzung des Verbots und der Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis auf nicht geringe Mengen, auf Erwerbsmäßigkeit ab bestimmten Grenzmengen, also Einschränkung des Tatbestandes.
  • Ärztlich kontrollierte Verabreichnung von Cannabis bei bestimmten Indikationen zu zulassen.
  • Staatlich kontrollierte Abgabe von Cannabis.
    Der Staat könnte Konzessionen an Cannabishändler unter strengen Auflagen vergeben oder staatliche Verkaufsstellen für Cannabis einrichten (sh. -> Coffee-Shop).
  • Staatliche Produktion von Cannabis, Konzessionierung und Überwachung des Anbaus und Handel mit Cannabis, Anbau, Herstellung und Vertrieb in staatlichen Betrieben.
  • völlige Freigabe von Cannabisprodukten, lediglich Beschränkung auf Jugendschutzbestimmungen und steuerrechtliche Möglichkeiten

    Dr. Harald Hans Körner weist darauf hin, dass es nicht das Ziel sein kann, europaweit Rechtssysteme und Strafbestimmungen zu vereinheitlichen oder das Cannabismodell eines Landes europaweit zu kopieren oder die Frage nach dem besten Cannabislösungskonzept zu stellen. Ein einheitliches europäisches Strafrecht dürfte schwierig zu erstellen sein, da Strafrecht nach Ansicht von Hans Körner ein Stück gewachsener Rechtskultur ist, geprägt von nationalen Traditionen, Wertvorstellungen, aber auch Ängsten und Irrationalitäten. Das sind auch meine Erfahrungen und Eindrücke, die ich als Polizeipräsident gewonnen habe.

    In einem Impulsreferat kann man nur Fragmente eines so umfangreichen Problemfeldes beleuchten und muss erkennen, dass der Lichtkegel nur jeweils winzige Stücke aufhellt. Aus diesem Grunde leuchte ich zum Schluss noch einmal in meinen eigenen mir durch tägliche Arbeit vertrauten Garten, um deutlich zu machen, dass die Drogenpolitik in ihren Auswirkungen an der Basis zum Teil existentiell wirken kann.

    Schwerstabhängige können in Nordrhein-Westfalen in einigen Städten unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen in Drogenkonsumräumen unter ärztlicher Aufsicht Drogen konsumieren. Sie können sich dort auch beraten lassen. Mit dieser Hilfskrücke, nämlich dass sich Besucher des Drogenkonsumraums beraten lassen, rettet sich die Polizei vor einem permanenten Zwang zum Einschreiten, zu dem sie aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet wäre, wenn sie annehmen würde, dass der oder die Besucher illegale Drogen mit sich führen würden, auch dann, wenn es eine Konsumgröße zum Eigenbedarf wäre. Im "Nebel dieser Praxis" hat es in Bielefeld Unstimmigkeiten geben, die letztendlich zu einschneidenden personellen Maßnahmen geführt haben. Ein klarer Rechtsrahmen wäre für die Beamtinnen und Beamten vor Ort, aber. auch für ihre Chefs, ein sichereres Handlungsfundament.


Prävention des Cannabismissbrauchs unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen Entkriminalisierungs-Debatte (Bettina Schmidt)

Suchtprävention in der Lebenswelt 

Legaler und illegaler Drogenkonsum ist sehr weit verbreitet. In den
west-europäischen Ländern haben fast alle Jugendlichen Erfahrungen mit
Alkohol, ein großer Prozentsatz der Jugendlichen raucht, und rund 30%
aller Jugendlichen haben mindestens einmal illegale Drogen ausprobiert.
Cannabis ist die am weitesten verbreitete Substanz und wird (seit den
90er Jahren in steigendem Maße) von mittlerweile rund 30% der jungen
Menschen zumindest ausprobiert. Das Einstiegsalter liegt bei 16 bis 18
Jahren, und etwa 6% der jungen Männer und 3% der jungen Frauen
gebrauchen auf schädliche Weise Cannabis.

Die Tatsache, dass der Gebrauch von legalen und illegalen Substanzen im
Jugendalter offenbar Alltagsverhalten ist, spricht aus präventiven
Gesichtpunkten dafür, Drogenkonsum im Rahmen jugendlicher Sozialisadon
nicht zu leugnen, sondern zu akzeptieren und die Prävention darauf
abzustimmen.

Multidimensionale Präventionskonzepte versprechen den größtmöglichen
Erfolg Es gibt kaum Forschung speziell zur Prävention des
Cannabismissbrauchs, entsprechend müssen cannabisspezifische
Präventionsansätze auf den Erfahrungen aufbauen, die man z.B. in der
Prävention des Rauchens gesammelt hat.

Von den klassischen Ansätzen der primären Prävention (die sich mit dem
Ziel der reinen Vorbeugung an breite Bevölkerungsgruppen ohne erkennbare
Gefährdungsmerkmale richtet) haben sich mittlerweile die
kompetenzfördernden und widerstandsbefähigenden Verfahren als überlegen
erwiesen im Vergleich beispielsweise zu reinen Aufklärungs- oder
Abschreckungsmaßnahmen oder zu alternativen Erlebnisangeboten.

Die modernen Ansätze der sekundären Prävention (die sich gezielt an
Risikogruppen richten mit dem Ziel, Gefahren zu begrenzen und Schaden zu
minimieren) sind noch zu wenig geprüft, um endgültige Aussagen über
Wirksamkeitsbedingungen zu machen, allerdings liegen viel versprechende
Erfahrungen z.B. aus dem Bereich der Partydrogen-Prävention vor (und
auch aus dem Bereich der therapeutischen Arbeit, denn dort hat sich ein
glaubwürdiger und pragmatischer ak-zeptanzorientierter Ansatz schon
längst durchsetzen können). Das Modellprojekt FRED und unser eigenes
Projekt MOVE zeigen wünschenswerte Ergebnisse mit einem
suchtmittelunspezifi-schen Ansatz.

Nicht zuletzt sind Maßnahmen der strukturellen Prävention (Verfahren,
die weniger darauf gerichtet sind, den Einzelnen zu Konsumverzicht oder
maßvollem Konsum zu befähigen, sondern darauf, die Lebensumwelt so zu
gestalten, dass die Entwicklung einer suchtfreien Lebensweise begünstigt
wird) von großer Bedeutung, denn aus den Erfahrungen mit legalen Drogen
ist bekannt, dass Werbung, niedrige Preise, breite Verfügbarkeit oder
breite gesellschaftliche Akzep-tanz geradezu einem Konsumgebot gleich
kommt.

Aus den derzeit verfügbaren theoretischen und empirischen Kenntnissen
lässt sich ableiten, dass (nicht nur) cannabisspezifische
Suchtprävention besonders wahrscheinlich Wissen, Einstellungen und
Verhalten ändern kann, wenn sie als fundierte und qualifizierte
Mehrebenen-Kampagne interaktiv, intensiv und kontinuierlich angelegt
ist. Unterschiedlichste Angebote an kognitiven, e-motionalen und
verhaltensbezogenen Präventionsstrategien, die bedarfsgerecht für
unterschiedliche Ziele und Zielgruppen an unterschiedlichen Präventions
orten angewendet werden können, gelten derzeit als ,Beste Praxis'.
Prävention, die auf Ressourcenstärkung, Immunisierung und
Lebenskompetenzförderung setzt und erweitert wird um Strategien der
Risikobegleitung versprechen offenbar größtmöglichen Erfolg, allerdings
erst in einer Lebenswelt, in der "die gesündere Lebensweise gleichzeitig
auch die leichter zu lebende Lebensweise ist" (WHO).

Die Prävention des Cannabisprävention in einem vereinten Europa

Da nach derzeitigem Kenntnisstand 

1. erkennbar ist, dass seit einigen Jahren der Cannabiskonsum in der
jungen Bevölkerung steigt und insbesondere auch der Mischkonsum zunimmt, 

2. jedoch nicht unbedingt davon ausgegangen werden muss, dass eine
Entkriminalisierung des Cannabiskonsums mit steigenden Konsumraten im
Zusammenhang steht, und 

3. keine tragfähigen Erfahrungen darüber bestehen, ob spezielle
Cannabispräventionsprogramme wirksamer sind als übergreifende Ansätze,
besteht Bedarf an einer verstärkten Aufmerksamkeit gegenüber dem
steigenden Cannabiskonsum - die jedoch nicht an die
Entkriminalisierungdebatte geknüpft werden sollte - sowie einer
verstärkten Prüfung wirksamer Präventionsmaßnahmen bei
Cannabismiss-brauch (sowohl substanzspezifischer als auch
substanzunspezifischer Art).

Prävention und Politik muss darauf gerichtet sein, der Bevölkerung eine
suchtfreie Lebensweise im Hinblick auf Cannabisgebrauch zu ermöglichen.
Eine nationale Kampagne, die sich an alle relevanten Zielgruppen
(Jugendliche und Erwachsene, Profis und Nichtprofis) mit bewährten
Ansätzen der primären, sekundären und strukturellen Prävention richtet
und darauf angelegt ist individuelle und gesellschaftliche Bedingungen
gesundheitsgerecht zu gestalten, verspricht größtmöglichen Erfolg. 
Bei der Etablierung von Präventionsmaßnahmen ist insbesondere die
internationale Kooperation von größter Bedeutung: Neben dem
Erfahrungsaustausch z.B. im Hinblick auf Präventionsmaßnahmen in
Coffeeshops o. Ä. sind hier auch Erkenntnisse über ü-berzeugende
Kommunikations- und Argumentationsstrategien - etwa wenn es im Zuge
einer Entkriminalisierung wider Erwarten zu Konsumsteigerungen kommt -
von großem Nutzen.


Dott. Letizia Paoli, Ph.D.
Kriminologische Forschungsgruppe
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht
Freiburg

Statement an der Fachtagung "Cannabispolitik im europäischen Vergleich"
Grüne Bundestagsfraktion, 3. Juni 2002

Trotz meiner italienischen Herkunft - wo man die Bedeutung einer Person an der überzogenen Redezeit mißt - möchte ich tatsächlich nicht länger als zehn Minuten reden. Ich habe dazu meine Argumente in acht Punkten zusammengefaßt:

1. Cannabis ist die in Deutschland am häufigsten konsumierte illegal Droge. Im Rahmen der Bundesstudie 2000 gaben 21 % der Befragten 18- bis 59-jährigen Westdeutschen und 1 1 % der Ostdeutschen an, bislang mindestens einmal Cannabis konsumiert zu haben. In den letzten Monaten vor der Befragung harten im Westen 6 und im Osten 5 % Cannabis gebraucht (Kraus und Augustin 2001).

Am weitesten verbreitet ist Cannabis in der Gruppe der 18- bis 24jährigen jungen Erwachsenen. Jeder dritte (36 %) in West- und Ostdeutschland hat nach eigenen Angaben die Substanz schon mindestens einmal konsumiert. Die 12-Monats-Prävalenzsraten sind in beiden Teilen Deutschlands in den letzten drei Jahren deutlich angestiegen und haben sich im Osten mittlerweile mit 17 % weiter dem West-Niveau (22 %) angenähert (ibid.).

2. Deutschland ist kein europäischer Ausnahmefall: Cannabis ist in allen EU-Ländern die am häufigsten benutzte illegale Droge. Über 45 Millionen EU-Bürger haben Cannabis schon einmal konsumiert, davon 1 5 Million innerhalb der vergangenen zwölf Monate. Die Angaben über Prävalenzen in den einzelnen Staaten schwanken zwischen 10 % in Finnland und 20 bis 30 % in Dänemark, Spanien und Großbritannien. Ungefähr 25 % der 15- bis 16-Jährigen und 40 % der 18-Jährigen haben mindestens einmal Cannabis konsumiert (EBDD 2001: 7-8).

3. Unumstritten ist, daß der Missbrauch aller legalen und illegalen Drogen zu Risiken und Schäden führt. Aber die gesamte Fachforschung zeigt, daß Cannabis-Produkte bei einem moderaten Gebrauch über langjährige Zeit konsumiert werden können, ohne daß Merkmale eines amotivationalen Syndroms auftreten, gravierende gesundheitliche Einschränkungen zu verzeichnen sind und ohne daß es notwendigerweise zum Umstieg auf sogenannte "härtere Drogen" kommt (A. Kleiber und Soellner 1998: 127-161).

Um es pointiert mit den Worten des Direktors des Freiburger Max Planck Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht zu sagen: Wenn man die Risiken des Cannabiskonsums mit denen des Alkohol- und Nikotinkonsums vergleicht und außerdem mit in den Blick nimmt: das akute Risiko einer Intoxikation, das Potential an körperlicher Abhängigkeit, die Größe der Entzugsprobleme, die direkten psychischen Auswirkungen bei chronischem Konsum sowie die Frage ihrer Reversibilität und die direkten Auswirkungen auf das konkrete Verhalten (etwa: Aggressivität, Fahruntauglichkeit), dann ist Cannabis "der armseligste Kandidat, für ein Strafrecht, das auf den Schutz der Volksgesundheit zielt" (Albrecht 1995: 142).

4. In seinem sogenannten "Haschischurteil" vom März 1994 gründete das Bundesverfassungsgericht die Cannabisprohibition im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot auf die Annahme: Alkohol und Tabak seien im Gegensatz zur Cannabis kulturell integrierte und sozial akzeptierte Substanzen und ein strafrechtliches Verbot sei hier nicht durchsetzbar (ibid.). Dem steht entgegen: Heute ist zumindest unter den jüngeren Generationen auch der Cannabiskonsum weitgehend kulturell integriert. Das zeigen die genannten Zahlen und auch die Einschätzungen der Konsumenten selber. So berichtete mir ein 29-jähriger Haschischkonsument, den ich im Rahmen einer von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogenabhängigkeit finanzierten Untersuchung der illegalen Drogenmärkte von Frankfurt und Mailand interviewte:
"also gerade schon in meiner Generation, und ich merk' es bei meinen jüngeren Brüdern, mit Haschisch kommt jeder mal in Kontakt. Also grade jetzt, was Haschisch angeht. Und noch extremer schon meine jüngeren Brüder. Mit Haschisch kommt jeder in Kontakt in dem Alter. So mit 14 und 15, spätestens, hat jeder mal Kontakt mit Haschisch" (Paoli 2000: 27).

Mit anderen Worten: Ab und zu einen Joint zu rauchen ist nicht länger ein subkulturspezifisches Phänomen, sondern eine Art generalisierte Rite de Passage von der Kindheit zum Erwachsenenalter, und zwar über alle sozialen, wirtschaftlichen und ethnischen Unterschiede hinweg (Schneider 1984; 1995).

5. Trotz seiner großen Verbreitung und nicht geringen gesellschaftlichen Akzeptanz ist in Deutschland Cannabis das Hauptziel der staatlichen Repression. Im Jahr 2000 beziehen sich darauf fast 60 % aller Fälle von Rauschgiftsicherstellung (BKA 2001: 33) und über 50 % aller angezeigten Rauschgiftstraftaten (etwa 240 000). Dieser Anteil bleibt selbst dann hoch, wenn man nur die sogenannten Konsumentendelikte betrachtet: In 2000 wurden wegen Cannabis-Delikte 127 000 Menschen angezeigt und polizeilich verfolgt, davon fast 90 000 wegen des Besitzes oder Erwerbs kleiner Mengen Haschisch (BKA 2001: 37). Über die Hälfte dieser - so der BKA-Bericht - Tatverdächtigen waren Kinder, Jugendliche oder Heranwachsende (ibid. 44).

Dazu eine Vergleichszahl aus der Statistik der Strafverfolgung: Über 42 000 Personen sind im Jahr 2000 wegen allgemeiner Verstöße (Konsumentendelikte) nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) abgeurteilt, und knapp 36 000 verurteilt worden. Von diesen waren 8 000 Heranwachsende und 3 400 Jugendliche (Statistisches Bundesamt 2001:38-9).

Zudem schwankt das Risiko einer Kriminalisierung erheblich zwischen den einzelnen Bundesländern: Während in Schleswig-Holstein Verfahren beim Besitz von bis zu 30 g Cannabis von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden können, beschränken die Länder Bayern, Sachen-Anhalt und Brandenburg die Anwendung von § 31 a BtMG auf 6 g Cannabis (Körner 1996). Zum diesem Thema fuhrt momentan das Freiburger Max Planck Institut zusammen mit dem Drug Policy Center der amerikanischen RAND Corporation in Deutschland eine empirische und vergleichende Studie durch.

6. Praktisch alle Reformvorschläge der letzten Jahren standen unter der Devise einer Anpassung der Normen an eine veränderte gesellschaftliche Wirklichkeit. Dabei steht oft die liberale Politik der Niederlande Modell. Befürworter argumentieren: die niederländische Cannabis-Politik entspreche sehr viel eher als die deutsche den Anforderungen, die an die Drogenpolitik eines modernen Verfassungsstaates zu stellen seien. Doch selbst einige ihrer Befürworter geben zu: gerade unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten stehe diese auf nicht gerade festem Boden. Und tatsächlich, trotz der Erklärungen der Regierung verkehrt die dort praktizierte Regulation des Cannabis-Konsums den Sinn der UNO-Konventionen ins Gegenteil. Enthalten diese doch die Verpflichtung, Abgabe und Besitz von Cannabis zu verbieten (Verbotspflicht) und insbesondere auch die Abgabe zu bestrafen (Pönaliseriungspflicht) (Scheerer 1996; contra Keller 1996).

Von diesem gewichtigen Problem abgesehen, steht einer einfachen Übertragung der holländischen Praxis auf deutsche Verhältnisse noch manch anderes entgegen. Etwas holzschnittartig bringt es ein Kritiker auf folgenden Nenner: In Deutschland habe man es eben nicht mit dem Opportunitätsprinzip, sondern mit dem Legalitätsprinzip, nicht mit Pragmatismus, sondern mit Legalismus zu tun und schließlich mit einem Land, dessen Ausscheren aus dem globalen Prohibitionsregime wohl nicht so relativ gleichgültig beobachtet werden würde, wie die holländische Extratour (Scheerer 1996).
Ich will hier nur auf ein konkretes Beispiel eines bislang blockierten Reformansatzes verweisen: Nicht durchgesetzt werden konnte die sogenannte Kieler Initiative, die durch Apotheken einen legalen Zugang zu Cannabis schaffen will, um so den Handel mit dieser sogenannten "weichen Droge" weitest möglich von dem mit "harten" Drogen zu trennen und damit auch das angebotsinduzierte "Umsteigen" von Konsumenten zu verhindern. Nicht einmal der dazu vorgesehene und auf fünf Jahre beschränkte Modellversuch wurde durchgeführt (Schmidt-Semisch 2000).

8. Solange es eine klare Mehrheit für derartige Experimente oder gar für konkrete Reformen nicht gibt, kann vielleicht eine realistische Politik der kleinen Schritte mehr erreichen als die Forderung für ein generalisiertes Recht auf Genuss und auf Rausch. Ich möchte hier für zwei solcher Schritte plädieren, die meiner Meinung nach nicht gegen die erwähnten internationalen Abkommen stoßen.

a) Volle Entpönalisierung des Besitzes und Erwerbes von Cannabis und vergleichbarer illegaler Drogen für den Eigenkonsum (so bereits in Spanien und Italien) und zumindest im Fall von Cannabis auch die Abschaffung aller administrativer Sanktionen (etwa Entzug des Führerscheins).

b) Entpönalisierung des Eigenanbaus. In Teilen Australiens ist seit 1987 die Aufzucht von bis zu zehn Cannabis-Pflanzen für eigene Zwecke de facto entkriminalisiert, und sowohl der Eigenanbau als auch der Besitz von bis 100 g Cannabis (20 g Haschisch) werden nur mir einer Geldbuße sanktioniert.

9. Weder in Spanien, noch in Italien oder Australien führte die Entpönalisierung des Cannabis-Konsums zu einer Zunahme der Konsumenten oder zu einem Anstieg des durchschnittlichen Konsums (EBDD 2001; Dennelly, Hall, Christie 1998). Das ist im Gegenteil die Konsequenz der niederländischen Erfahrung mit Coffeeshops, die von manchen Beobachter beklagt wird (Reuter and MacCoun 2001: 238-264). Nicht weniger wichtig ist: in den drei genannten Ländern kam es zu einer ganz erheblichen Entlastung der Polizei- und Justizbehörden, die sich nun verstärkt auf die Repression weit gefährlicherer Verbrechensformen konzentrieren können. So zum Beispiel auf den internationalen Drogenhandel. Eine Vergleichszahl: 1995 gab es in Deutschland dreimal so viele drogenbezogene Festnahmen als in Italien, 158 statt 45 je 100 000 Einwohner (MacCoun and Reuter 2001: 219). Und das obwohl Italien - aber auch Spanien - sehr engagiert und erfolgreich in der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels sind und dort seit Jahren teils Rekordmengen sichergestellt werden. Ein nachsichtiger Umgang mit dem Drogenkonsum ist also durchaus vereinbar mit einer harten Verfolgung des Drogenhandels.

Zwei Aspekte halte ich an der australischen Drogenpolitik für besonders interessant:
  • Obwohl die Entpönalisierung nur von zwei Staaten (South Australia und Australian Capital Territory) eingeführt wurde, ist dort der Konsum nicht wesentlich weiter verbreitet als in jenen Staaten, welche die bisherige sehr restriktive Drogenpolitik beibehielten (Donnelly, Hall und Christie 1998).
  • Und im Gegensatz zum niederländischen Modell hat die australische Praxis im Umgang mit dem Eigenanbau den Vorteil, den Schwarzmarkt ganz erheblich auszutrocknen. Insgesamt und trotz der anfanglichen Opposition genießt heutzutage dieses Entpönalisierungsmodell zudem die volle Unterstützung der lokalen Polizei-und Justizbehörden (Sutton und McMillan 1999; auch Ali et al. 1999).
10. Abschließend möchte ich mein Plädoyer für eine Entpönalisierung des Cannabis-Konsums mit einigen aktuellen und bedenkenswerten Daten aus der Schweiz belegen:
In der deutschen und italienischen Schweiz wird der Cannabis-Anbau für den Eigenkonsum als auch der Kauf von Cannabis in Hanfläden de facto toleriert. Laut Umfragen sind über ein Fünftel der Cannabis-Konsumenten in diesen beiden Regionen sogenannte "Selbstversorgende" (21,2 % in der Deutschschweiz; 25,7 %. im Tessin), ein weiteres Fünftel kauft Cannabis in Hanfläden (21,2 respektive 33,6 %).

Erstaunlicherweise findet man jedoch die höchste Prävalenzraten des Cannabis-Konsums dort, wo deutlich härter gegen Konsumenten vorgegangen wird: in der französischsprachigen Schweiz. In der Romandie haben 39 % der 15- bis 74-jährigen Männer mindestens einmal Cannabis konsumiert. In der Deutschschweiz sind es 32 und im Tessin nur 28 % (SFA 2001). Die Botschaft dieser Studie ist zumindest für die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme klar: Die höhere Repression zahlt sich nicht unbedingt aus.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Bibliographische Hinweise

Albrecht, H.-J. 1995. "Die Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus kriminologischer Sicht". Recht der Jugend und des Bildungswesens: 136-147.

Ali, R. P. Christie, S. Lenton, D. Hawks, A. Sutton, W. Hall und S.

Allsop. 1999. The Social Impacts ofthe Cannabis Expiation Notice Scheme in South Australia. Canberra: Commonwealth Department of Health and Aged Care. Online. Available at <http://www.health.gov.au/pubhlth/publicat/drugs.htm>.

BKA, Bundeskriminalamt. 2001. Rauschgiftjahresbericht 2000
Bundesrepublik Deutschland. Wiesbaden: BKA.

Donnelly, N., W. Hall und P. Christie. 1998. Effects of the Cannabis Expiation Notice Scheme on levels and patter ns of cannabis use in South Australia: Evidence from the National Drug Strategy Household Surveys 1985-1995. Canberra: Commonwealth Department of Health and Aged Care. Online. Available at <http://www.health.gov.au/pubhlth/publicat/drugs.htm>.

EBDD, Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht. 2001. 2007 Jahresbericht über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

Keller, A. 1996. "Verhindern völkerrechtliche Verträge eine liberale Drogenpolitik? Zum gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Entkriminalisierung des Besitzes und Erwerbes von CANNABIS zum Eigenkonsum". Strafverteidiger. 55-58.

Kleiber D., und R. Soellner. 1998. Cannabiskonsum: Entwicklungstendenzen, Konsummuster und Risiken. Weinheim: Juventa-Verlag.

Körner, H.-H. 1996. "Die Entpönalisierung Und Die Entkriminalisierung Von Cannabiskonsumenten Mit Geringen Cannabismengen Zum Eigenkonsum. Abschied Vom BtMG? Trend zu einer außerstrafrechtlichen Kontrolle? Eine Bestandsaufnahme aus staatsanwaltlicher Sicht". Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen'. 232-241.

Kraus L. und R. Augustin. 2001. "Repräsentativerhebung zum Gebrauch psychoaktiver Substanzen bei Erwachsenen in Deutschland 2000". Sucht, 47, Sonderheft 1: 3-86.

MacCoun, R. und P. Reuter. 2001. Drug War Heresies: Learningfrom Other Vices, Times, andPlaces. Cambridge: Cambridge Univ. Pr.

Paoli, L. 2000, Pilot Project to Describe and Analyse Local Drug Markets - First Phase Final Report: Illegal Drug Markets in Frankfurt and Milan. Lisboa: EMCDDA. Online. Available at <http://www.emcdda.europa.eu>.

Scheerer, S. 1996. "CANNABIS als Genußmittel?" Zeitschrift für Rechtspolitik. 187-191.

Schmidt-Semisch, H. 2000. "Cannabis- Legalisierungsmodelle". In: W. Schneider, R. Buschkamp und A. Follmann (Hg.). Cannabis - eine Pflanze mit vielen Facetten. Berlin: VWB: 93-107.

Schneider, W. 1984. Biographie und Lebenswelt von Langzeitcannabiskonsumenten. Berlin: Express Edition. ---. 1995. Risiko Cannabis? Bedingungen und Auswirkungen eines kontrollierten, sozial-integrierten Gebrauchs von Haschisch und Marihuana. Berlin: VWB.

SFA, Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme. 2001. Die Cannabis auf der Schwelle zum legalen Rauschmittel- Was die Schweizer und Schweizerinnen vom Cannabiskonsum halten. Online. Available at <http://www.cannabislegal.de/international/sfa.html>.

Statistisches Bundesamt (Hg.) 2001. Strafverfolgung 2000. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt

Sutton, A. und E. McMillan. 1999. A Review ofLaw Enforcement and Other Criminal Justice Attitudes, Policies and Practices Regarding Cannabis and Cannabis Laws in South Australia. Canberra: Commonwealth Department of Health and Aged Care. Online. Available at <http://www.health.gov.au/pubhlth/publicat/drugs.htm>.


Prof. Dr. Lorenz Böllinger
03.06.2002
Universität Bremen

Entkriminalisierungspolitik und internationalrechtliche Verpflichtungen 

1. Strafrecht, völkerrechtliche Verpflichtungen und nationale
Souveränität 

Die juristische Analyse der internationalen Übereinkommen betreffend
illegale Drogen - insbesondere ÜB 88 - ergibt, dass es sich nicht um
absolute Verpflichtungen zur Kodifizierung von Strafnormen handeln.
Vielmehr bestehen erhebliche Spielräume für die nationale Gesetzgebung
und sind die nationalen Verassungssysteme und rechtlichen Grundordnungen
einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass gesellschaftlicher Wandel
in die Auslegung dieser Rechtsmaterien einfließen muss.

2. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 

Das deutsche BtM-Strafrecht krankt an elementaren Wertungswidersprüchen:
Einerseits ist der Konsum unerlaubter Betäubungsmittel als Akt der
Selbstschädigung gemäß unserer Verfassungsordnung straffrei gestellt,
andererseits werden sämtliche dem bloßen Konsum notwendig vorgelagerten
Handlungsweisen, insbesondere Erwerb und Besitz, unter Strafe gestellt.
Und: Legitimiert wird die Pönalisierung durch eine angebliche Gefährdung
der extrem diffusen Rechtsgüter .Volksgesundheit' und .Ungestörtes
soziales Zusammenleben' durch die negative Vorbildwirkung des
Drogenbesitzes und die damit verbundene Weitergabegefahr. Realisieren
kann sich diese Rechtsgutsgefährdung jedoch - außer bei Jugendlichen und
anderen Unmündigen - nur durch je eigenverantwortliche Willensbetätigung
der Bürger, welche ihrerseits als Selbstschädigungshandlung auf
Grundlage der Verfassung toleriert werden muss.
Aufgrund dieser Sichtweise hätten die Übereinkommen in dieser Form von
Deutschland nicht ratifiziert werden dürfen. Kraft des
Cannabis-Beschlusses des BVerfG von 1994 ist jedoch vorerst die bislang
global weitgehend herrschende Meinung bestätigt worden, auch der
Konsument trage durch die dem Konsum notwendig vorgelagerten bzw. ihn
begleitenden Verhaltensweisen zu den sozialschädlichen Auswirkungen des
Drogenkonsums bei.

3. Strafpflicht aufgrund internationaler Abkommen?

Als demokratischer Rechtsstaat muss Deutschland internationalrechtliche
Verpflichtungen, die es eingegangen ist, einhalten. Maßgeblich für die
internationalrechtliche Zulässigkeit einer Entkriminalisierung von
Cannabis sind dabei - das Internationale Opiumabkommen vom 19.2.1925; -
das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll zur Änderung des Einheits-übereinkommens von 1961 geänderten
Fassung (sog. "Single-Convention", nachfolgend: ÜB 61); - das
Übereinkommen von 7977 über psychotrope Stoffe (nachfolgend: ÜB 71); -
das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 19. 12.1988 (nachfolgend:
ÜB 88) und ferner - Übereinkommen zur Durchführung der Übereinkommen von
Schengen l (1985) und II (1990) von 1987 und 1990.

- Maastrichter Vertrag 'Die Schengener Durchführungsübereinkommen und
der Maastricht-Vertrag geben lediglich eine Rahmenordnung für die
EU-Zusammenarbeit. Eine Pflicht zur Strafbewehrung von
Verbrauchsverhalten enthalten diese Abkommen nicht.
Auch ÜB 61 (Art. 36) und ÜB 71 (Art.22) enthalten wegen ihrer
Angebotsorientierung keine Verpflichtung zur materiell-strafrechtlichen
Kriminalisierung.
Lediglich das ÜB 88 schreibt in Art. 3 Abs.2 eine - die eigentlich
angebotsorientierte Zwecksetzung des ÜB 88 überschreitende -
Kriminalisierungspflicht für nachfrageorientierte Delikte vor. Aufgrund
der vorangestellten einschränkenden Maßgabe, dass der Strafpflicht nicht
nationale 
.Verfassungsgrundsätze' und .Grundzüge der Rechtsordnung' entgegenstehen
darf, modifiziert jedoch das eingangs erwähnte, grundgesetzlich
verankerte und auch im BtM-Recht gültige Prinzip der Straflosigkeit
eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und Selbstverletzung jedenfalls
die internationalrechtliche Vorgabe. Folgerichtig besteht insofern keine
internationalrechtliche Pflicht zur Strafbegründung.

Man könnte auf dieser Argumentationsgrundlage sogar die Pflicht des
deutschen Gesetzgebers zur materiell-rechtlichen Entkriminalisierung und
zur verwaltungsrechtlichen Legalisierung analog den Regelungen des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie anderer
verbraucherschützender Regelwerke ableiten. Diverse Modelle hierzu sind
vorgeschlagen worden (z.B. Apothekenmodell Schleswig-Holstein;
Berechtigungsschein-Modell etc.). Auf diese politisch derzeit
unrealistischen Optionen kann ich hier nicht weiter eingehen.

4. Lösungsmöglichkeiten auf der Grundlage der herrschenden Meinung 

Die herrschende BtMG-Legitimation bereits der Erwerb und Besitz von
kleinen (Verbraucher-)Mengen bedeuteten eine abstrakte Gefahr für das
geschützte Rechtsgut der .Volksgesundheit' bzw. des .Sozialen
Zusammenlebens' und stellten deshalb materielles Unrecht dar sowie die
übliche ÜB-88-Auslegung gebieten eine differenzierende Lösung. Eine
totale national-rechtliche materiell-rechtliche Entkriminalisierung bzw.
verwaltungsrechtliche Regulierung ('Legalisierung') des Cannabis-Besitzes
aus dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Selbstschädigung ist
derzeit nicht realistisch. Möglich sind aberfolgende, zumindest
teilweise entkrminalisierende Lösungen.

4.1 Strafprozessrechtliche Option 

Aktueller stand ist die durch BVerfG 1994 verpflichtend gemachte
.strafprozessuale Lösung'. Des handelt sich um die durch
staatsanwaltliche Richtlinien geregelte Ent-pönalisierung mittels
Verfahrenseinstellung bei eindeutig konsumorientierten und nicht
irgendwie ,fremdgefährdenden' Fällen von Erwerb und Besitz "geringer
Mengen zum Eigenbedarf. Die Ungleichheit der in den Richtlinien der
verschiedenen Bundesländer festgelegten Schwellenwerte der .geringen
Menge1 hat jedoch zu verfassungsrechtlich unerträglicher
Ungleichbehandlung geführt und ist zunehmend Forderungen nach
gesetzlicher Regelung ausgesetzt.

4.2 Umstufung zu Ordnungswidrigkeiten 

Wegen der evident geringen Intensität der Sozialgefährlichkeit von
Cannabiskonsum könnte dieser von Strafunrecht zu Ordnungsunrecht bzw.
,Ordnungswidrigkeiten' mit der Sanktion ,Bußgeld' umdefiniert werden.
Wegen der internationalen Spielbreite bei der Definition von
,Strafsanktionen' bliebe dies in Übereinstimmung mit dem ÜB 88
Festzulegen wären bestimmte Mengenwerte und andere Kautelen.

4.3 Materiell-strafrechtliche Möglichkeiten zur partiellen
Entkriminalisierung 

Erst recht gibt es Möglichkeiten zu einer verfassungsrechtlich
einwandfreien, nicht dem Willküreinwand ausgesetzten, teilweisen
materiell-strafrechtlichen Entkriminalisierung.

4.3.1 Tatbestandslösung 

Eine materielle Straffreistellung könnte durch Umgestaltung der
(objektiven) Konsumtatbestände des § 29 Abs. 1 BtMG erreicht werden.
Analog der gesetzlichen Konzeption des § 316 StGB (Trunkenheit im
Verkehr) könnten die eine abstrakte Rechtsgutgefährdung indizierenden
Beweisumstände festgelegt werden. Entsprechend dem Rechtsbegriff der
sog. .absoluten Fahruntüchtigkeit', die bei 1,1 Promille BAK erreicht
ist, könnte in der Logik der .abstrakten Gefährdungsdelikte' wie folgt
formuliert werden. "Strafbar ist, wer erlaubnislos Betäubungsmittel. . .
erwirbt. . besitzt .. und dadurch die Gesundheit anderer gefährdet."
Derart einschränkende Tatbestandsergänzungen würden klarstellen, dass
nicht der Besitz jeder, auch noch so kleinen Konsummenge
tatbestandliches Unrecht im Sinne einer Gefährdung der .Volksgesundheit'
bedeutet. Es würde klargestellt, dass nur dann strafwürdiges Unrecht
vorliegt, wenn von der Menge des Stoffs auf die Gefahr der Weitergabe an
Dritte geschlossen werden kann. Die Rechtsprechung könnte dann analog
der Alkohol-Rechtsprechung eine .Menge mit absoluter Indizwirkung'
festlegen. Bei dieser gilt, entsprechend der .absoluten
Fahruntüchtigkeif die abstrakte Gefährdung der Volksgesundheitfür jeden
Einzelfall als unwiderleglich bewiesen.

4.3.2 Rechstwidrigkeitslösung 

Durch Formulierung .offener Tatbestände' bzw. spezieller
.Rechtswidrigkeitsklauseln' - wie z.B. bei der Nötigung - könnte eine
teilweise Entkriminalisierung von Konsumverhaltensweisen erreicht
werden. D.h. dass die Sozial- und damit Rechtswidrigkeit des
tatbestandlichen Verhaltens im Einzelfall positiv festgestellt werden
muss und nicht bereits als durch die Tatbestandsverwirklichung
.indiziert' gilt. Das könnte insbesondere für Verbraucherhandlungen in
Betracht kommen, die sich auf so kleine Mengen beziehen, dass die
Indizwirkung der Weitergabe nicht besteht und deshalb das universelle
Rechtsgut der Volksgesundheit nicht gefährdet sein kann.
Eine Limitierung könnte im hinblick auf das Prinzip der Sozialwidrigkeit
auch mit folgender Formulierung erreicht werden: "Strafbar ist, wer ohne
Erlaubnis . . . Betäubungsmittel rechtswidrig erwirbt. . Rechtswidrig
ist die Tat, wenn sie mehr als _ .
Gramm . . . zum Gegenstand hat." Auch dadurch kann materiellrechtlich
erreicht werden, dass nur solche Verbrauchshandlungen rechtswidrig sind,
die sich auf Mengen beziehen, die die Gefahr der Weitergabe an Dritte
und damit Gefährdung der Volksgesundheit besorgen lassen.

4.3.3 Verzicht auf Strafbarkeit 

Auch durch Einführung einer "objektiven Bedingung der Strafbarkeit",
kann - wie in anderen Rechtgebieten, z.B. Bankrott - eine teilweise
materielle Entkriminalisierung erreicht werden. Die Strafbarkeit müsste
dann davon abhängig gemacht wird, dass sich das .Gefährdungspotential'
in einem gewissen Umfang tatsächlich manifestiert hat.
Gesetzesvorschlag: "Die Tat ist nur strafbar, wenn sie mehr als . .
Gramm . . zum Gegenstand hat." Wichtiger Vorteil solcher Regelungen im
Sinne von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist, dass der
Gesetzgeber die beanstandungsfreien Mengen für die unerlaubten
Betäubungsmittel selbst festlegen könnte.

5. Ausschöpfung der vom ÜB 88 vorgesehenen Alternativen 

Möglichkeiten zur Zurückdrängung und zu faktischem Verzicht auf
Strafmaßnahmen lassen sich ferner direkt aus dem ÜB 88 ableiten. Dort
heißt es:
Art. 3 Abs.4d ÜB 88:
Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung
oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Abs.2 umschriebenen
Straftat Maßnahmen zur Aufklärung und Erziehung, Nachsorge,
Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung des Täters vorsehen.

Art. 2 Abs.2 GG gewährleistet die staatliche Pflicht zum Schutz von und
zur Fürsorge für die Gesundheit der Bürger. Kraft allgemeiner Grundsätze
der Gesundheitspolitik, insbesondere aber wegen der erst durch die
Drogenprohibition geschaffenen drogen-unspezifischen Risiken für die
Konsumenten ist der Staat verpflichtet, wo immer möglich,
Voraussetzungen für Resozialisierung und Rehabilitation zu schaffen.

6. Fazit 

Die zumindest teilweise Entkriminalisierung des
Cannabis-Konsums stünde nicht im Widerspruch zu den von Deutschland
durch internationale Übereinkommen - insbesondere ÜB 88 - eingegangenen
Verpflichtungen. Sie würde einerseits den Strafverfolgungsbehörden und
der Justiz eine stärkere Konzentration auf wesentliche Bereiche
sozialgefährlichen Verhaltens ermöglichen. Sie würde andererseits - in
Anerkennung mangelnder abschreckender Wirkung strafrechtlicher
Repression - durch Prohibition und Schwarzmarkt bedingte Risiken und
Schäden für Drogenkonsumenten mildern.

Ob dies erreichbar ist, ist eine Frage der Politik - aber auch einer
allmählichen Bewegung von unten: von der Basis der Konsumenten
(Selbstorganisation, Wahrnehmung der Grundrechte auf Meinungs- und
Demonstrationsfreiheit), der Drogenhilfe-organisationen und anderer
Institutionen (NGOs, Gesundheitssystem, Wissenschaft etc.).


Echo in Politik und Presse

Strafen: Cannabis-Angst [Neues Deutschland, 04.06.2002]
Cannabis: Verbieten und Wegsehen [Neues Deutschland, 05.06.2002]

SPD
Dauerkiffen prägt [Süddeutsche Zeitung, 06.06.2002]
Legalisierung von Drogen "Ein falsches Signal an junge Leute" [Tagesspiegel, 05.06.2002]
Schmidt gegen Freigabe «weicher Drogen» [Berliner Morgenpost, 05.06.2002]

CDU/CSU:
CDU - Pressemitteilung: "Freigabe kommt nicht in Frage" [05.06.2002]
Antwort auf die PM von Herrn Hüppe [12.06.2002]
CSU - Zeitlmann: Grüne unterstützen Drogenmissbrauch statt ihn zu bekämpfen [03.06.2002]


Pressemitteilung 06.06.02

Cannabislegalisierung: Drogenbeauftragte auf Abwegen

Stellungnahme zur Haltung der Drogenbeauftragten Marion
Caspers-Merk zur Legalisierung von Cannabis

Silke Kolwitz, Sprecherin des BND: "Die Äußerungen der
Drogenbeauftragten sind nur durch mangelnde Sachkenntnis
erklärbar. Frau Caspers-Merk hat sich offensichtlich mit
den Vorschlägen der Reformer noch gar nicht ernsthaft
auseinandergesetzt. Es geht darum, einen völlig unkontrollierten
Schwarzmarkt durch einen geregelten Markt mit entsprechenden
Rahmenbedingungen zu ersetzen. Durch Verbraucher- und Jugendschutz,
Beipackzettel und qualifizierte Beratung, Qualitätskontrolle
und Werbeverbot wäre die Situation erheblich verbessert. Und
dasselbe wäre auch bei Alkohol sinnvoll."

Die Drogenbeauftragte hatte nach aktuellen Forderungen der Grünen
Fraktion zur Cannabisliberalisierung von einem "falschen Signal"
gesprochen: "Bei legalen Drogen treten wir auf die Bremse. Und
bei Cannabis sollen wir Gas geben, zu Alkohol und Nikotin ein
drittes Problem schaffen?"

"Wir meinen, wenn wir zu einem vernünftigen Umgang in der
Gesellschaft mit Drogen kommen wollen, dürfen wir weder total
wegschauen wie bei Alkohol, noch dürfen wir unschuldige Menschen
mit Strafrecht bedrohen. 
Außerdem ist es eine unsinnige Vorstellung, man schaffe mit weniger
Strafrecht bei Cannabis ein neues Problem zusätzlich zu Alkohol und
Nikotin. Cannabis ist in Deutschland bereits ein normales
Genussmittel für Millionen geworden. Dieser riesige Markt muss im
Interesse der Konsumenten reguliert werden."

Derzeit wird bei Menschen, bei denen illegale Drogen wie Cannabis
unabhängig vom Straßenverkehr gefunden werden, die Fahrtauglichkeit
überprüft und häufig der Führerschein entzogen. Vergleichbar wäre
ein Führerscheinentzug bei jemandem, der beim Bier im eigenen
Garten erwischt wird. Caspers-Merk findet das richtig, "da es, im
Gegensatz zum Alkohol, bisher keine sicheren Drogentests mit exakten
Grenzwerten gibt."

Dazu Kolwitz: "Bis wissenschaftliche Grenzwerte gefunden sind, wäre
ein Grenzwert 0 für THC im Blut in Ordnung. Das hat aber gar nichts
damit zu tun, dass z.B. Cannabiskonsumenten schikaniert werden, wenn
sie gar nicht berauscht am Strassenverkehr teilgenommen haben. Das
scheint die Drogenbeauftragte nicht zu begreifen."

Silke Kolwitz Karl-Hermann Günther Georg Wurth
(BND-Sprecherin) (BND-Sprecher) (BND-Geschäftsführer)
(0179-2902287) (0170-7735052)


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