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Briefwechsel: Hermann Regensburger (CSU)

1) Brief an MdL Hermann Regensburger, Staatssekretär im bayerischen Innenministerium.

Von: "Joe Wein (VfD)" <joe_wein@drogenpolitik.org>
An: Hermann Regensburger MdL <hr1860@bingo-ev.de>; Staatssekretär Hermann Regensburger <hermann.regensburger@stmi.bayern.de>
Cc: Ingo Michels <Michels@bmg.bund.de>; VfD Vorstand <vorstand@drogenpolitik.org>; Marion Caspers-Merk <marion.caspers-merk@bundestag.de>
Gesendet: Montag, 17.02.2002
Betreff: Drogenpolitik in Bayern

Sehr geehrter Herr Regensburger,

der "Fränkische Tag" schrieb am 09.02. über Ihren Besuch bei der Bamberger CSU:

http://www.fraenkischer-tag.de/cgi-bin/load_nortext?lokales/ba-st/006-as-c5951.txt

Durch konsequente Rechtsanwendung und durch eine motivierte Polizei sei es gelungen, auch die Rauschgiftkriminalität in Bamberg stark zurückzudrängen. In manchen anderen, vor allem rot und grün regierten Ländern werde Besitz und Konsum weicher Drogen verharmlost; dort griffen Polizei und Justiz erst ein, wenn ein Konsument mehr als z.B. fünf Gramm Haschisch besitze. In Bayern hingegen werde jede Art des Drogenbesitzes konsequent geahndet. Dies sei deswegen so wichtig, weil kriminologische Studien bewiesen hätten, dass 80 Prozent der Drogentoten ihre "Rauschgiftkarriere" mit sogenannten weichen Drogen wie Haschisch u.a. begonnen hätten.
Im Jahre 1997 erschien eine im Auftrag Ihres Parteikollegen Horst Seehofers erstellte Studie für das Bundesministerium für Gesundheit. Darin schrieben die Autoren, Prof. Dr. Kleiber und Prof. Dr. Kovar:
Ein wichtiges Argument in der Diskussion um Cannabis ist seine mögliche "Schrittmacherfunktion" für den Einstieg in den Konsum von illegalen Drogen bzw. den Umstieg auf härtere Substanzen. Diese These muss nach Analyse der vorliegenden Studien zurückgewiesen werden.
Wenn Sie die Zahl der Drogentoten zum Erfolgsmasstab der Drogenpolitik machen wollten, dann müsste Bayern schleunigst Coffeeshops nach niederländischem Vorbild einführen: Schon allein das "Millionendorf" München hat pro Jahr etwa soviele Drogentote wie die gesamten Niederlande mit ihren 16 Millionen Einwohnern. Das zeigen die Zahlen des Bayerischen Innenministeriums und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht. Seit nunmehr 26 Jahren setzen unsere EU-Nachbarn bei Cannabis erfolgreich auf pragmatische Märktetrennung und glaubwürdige Aufklärung statt auf Strafverfolgung.

Sie betonen, dass die Rechtspraxis in Bayern bezüglich der straffreien Einstellung bei Mengen unter 5 Gramm von anderen Bundesländern abweicht. In seiner Cannabisentscheidung vom 09.03.1994 schrieb das Bundesverfassungsgericht den Ländern ausdrücklich eine "im wesentlichen einheitliche Rechtspraxis" bei der straflosen Einstellung von Cannabisfällen vor, in denen es um geringe Mengen geht. Laut einer Studie der Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden e.V. reichte im Jahre 1996 der Anteil der straflos nach § 31a BtMG eingestellten Cannabisfälle von 10% in einem Bundesland bis 92% in einem anderen Bundesland. Solange es keine einheitliche Rechtspraxis gibt, verstösst der Staat gegen die Karlsruher Entscheidung, die doch geltendes Recht in Deutschland ist.

Scheinbar kann nur eine bundesweite Reform des Betäubungsmittelgesetzes die geforderte Rechtsgleichheit sicherstellen. Eine solche Reform wird auch früher oder später kommen. Bei unseren Nachbarn in der Schweiz wird sie bereits vorbereitet.

Mit freundlichen Grüssen

Joe Wein

Mitglied im
Verein für Drogenpolitik e.V.
http://www.drogenpolitik.org


2) Antwort aus dem Bayerischen Innenministerium

Von: Bichler Petra <Petra.Bichler@stmi.bayern.de>
An: joe_wein@drogenpolitik.org
Datum: 25.03.2002 Betreff: Drogenpolitik in Bayern

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN
HERMANN REGENSBURGER
Staatssekretär


Herrn
Joe Wein

mailto: joe_wein@drogenpolitik.org

Drogenpolitik in Bayern

Sehr geehrter Herr Wein,

vielen Dank für Ihre E-Mail Nachricht vom 17. Februar 2002. Zu den von Ihnen dargestellten Punkten kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

In dem von Ihnen genannten Beschluss vom 9. März 1994 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das geltende Betäubungsmittelrecht in all seinen Bestimmungen verfassungsgemäß ist. Die Entscheidung war damit im Ganzen gesehen eine eindrucksvolle Bestätigung der Haltung, die die Bayerische Staatsregierung insbesondere im Streit über die Freigabe der so genannten weichen Drogen wie Marihuana und Haschisch eingenommen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich für die Fälle des Umgangs mit Cannabis in geringer Menge zum gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung eine sorgfältige Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt. Die bayerische Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte hatte sich bereits zuvor in diesen Fällen im Wesentlichen an den Kriterien orientiert, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 9. März 1994 aufgestellt hat.

Neu war an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass sie die Länder verpflichtete, für eine weitgehend einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen. Bayern war deshalb unmittelbar nach der Entscheidung mit den anderen Ländern in ein Gespräch eingetreten, in dem versucht werden sollte, sich auf eine einheitliche Einstellungspraxis zu verständigen. Diese Bemühungen scheiterten, da SPD-regierte Länder nicht bereit waren, von ihren hohen Grenzwerten, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr gedeckt sind, abzurücken.

In Bayern ist eine einheitliche Sachbehandlung durch interne inhaltsgleiche Rundschreiben der bayerischen Generalstaatsanwälte sichergestellt, die sich streng an den aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 abzuleitenden Vorgaben orientieren. Hinsichtlich der Feststellung dessen, was als geringe Menge im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG anzusehen ist, verwies das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geltenden Grundsätze. Diese lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass bei Haschisch Mengen bis zu 3 Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm noch als geringe Menge anzusehen sind. Diese Obergrenze ist daher auch in den Rundschreiben der bayerischen Generalstaatsanwälte festgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Bayerisches Staatsministerium des Innern * Odeonsplatz 3 * 80539 München
Telefon: (089) 2192-01 * Durchwahl: (089) 2192-2103 * Telefax: (089) 2192-12110
e-mail: hermann.regensburger@stmi.bayern.de


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