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Studie des Max-Planck-Instituts Freiburg (Albrecht / Paoli)Eine am 09.03.2006 vorgestellte Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zum Thema "Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis" hat bestätigt, was seit Jahren ein offenes Geheimnis war: Der Gesetzgeber hat den Auftrag des Bundesverfassungegrichts von 1994 nicht erfüllt, eine bundesweit im wesentlichen einheitlichen Straffreistellung des Besitzes geringer Mengen Cannabis sicherzustellen.
Zwölf Jahre Cannabisentscheidung: Pressemitteilungen
[10.03.2006] Im Oktober 2002 lief die Studie des Max-Planck-Instituts für internationales Strafrecht in Freiburg unter der Leitung des Juristen Hans-Jörg Albrecht und der Sozialwissenschaftlering Letizia Paoli an. Die Studie sollte aktuelle Daten zur derzeitigen Rechtspraxis bei der straffreien Verfahrenseinstellung bei Cannabisdelikten ermitteln. Sie wurde vom Drug Policy Research Centre der amerikanischen RAND Corporation in Auftrag gegeben und wird vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert. Sie sollte im Laufe des Jahres 2004 abgeschlossen werden – zehn Jahre nachdem das höchste Gericht in Deutschland am 09.03.1994 den Gesetzgeber rechtskräftig zu einer »im wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung« bei der straffreien Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen Cannabis verpflichtet hatte. Bis zur Veröffentlichung stammten die aktuellsten verfügbaren Zahlen zur Rechtspraxis aus dem Jahre 1995. Die Hauptziele der MPI-Studie waren:
Am Donnerstag, 14.11.2002, beschloss die Justizministerkonferenz der Bundesländer, mit einer Angleichung der Regelungen zur straffreien Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen von Cannabis auf diese Studie zu warten. Eine existierende Studie der kriminologischen Zentralstelle, Wiesbaden e.V. aus dem Jahre 1997 hatte bereits »teilweise gravierende Unterschiede bei der Handhabung des §31a BtMG in den einzelnen Ländern« festgestellt. Diese Studie wurde jedoch von den Ministern so interpretiert, »dass die Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen entsprach.« (laut. Website des NRW-Justizministeriums), was im krassen Gegensatz zu Kernaussagen der Studie steht.
Cannabis Non-Prosecution Policies in Germany
[Max Planck-Institut Freiburg]
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