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Studie des Max-Planck-Instituts Freiburg (Albrecht / Paoli)

Eine am 09.03.2006 vorgestellte Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zum Thema "Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis" hat bestätigt, was seit Jahren ein offenes Geheimnis war: Der Gesetzgeber hat den Auftrag des Bundesverfassungegrichts von 1994 nicht erfüllt, eine bundesweit im wesentlichen einheitlichen Straffreistellung des Besitzes geringer Mengen Cannabis sicherzustellen.

Zwölf Jahre Cannabisentscheidung: Pressemitteilungen [10.03.2006]

Im Oktober 2002 lief die Studie des Max-Planck-Instituts für internationales Strafrecht in Freiburg unter der Leitung des Juristen Hans-Jörg Albrecht und der Sozialwissenschaftlering Letizia Paoli an. Die Studie sollte aktuelle Daten zur derzeitigen Rechtspraxis bei der straffreien Verfahrenseinstellung bei Cannabisdelikten ermitteln. Sie wurde vom Drug Policy Research Centre der amerikanischen RAND Corporation in Auftrag gegeben und wird vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert. Sie sollte im Laufe des Jahres 2004 abgeschlossen werden – zehn Jahre nachdem das höchste Gericht in Deutschland am 09.03.1994 den Gesetzgeber rechtskräftig zu einer »im wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung« bei der straffreien Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen Cannabis verpflichtet hatte. Bis zur Veröffentlichung stammten die aktuellsten verfügbaren Zahlen zur Rechtspraxis aus dem Jahre 1995.

Die Hauptziele der MPI-Studie waren:

  • zu ermitteln, unter welchen Bedingungen und bei welchen Mengen Strafverfahren gegen Cannabiskonsumenten von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten in verschiedenen Ländern (wahrscheinlich Baden-Württtemberg, Hessen, Hamburg oder Schleswig-Holstein und eventuell Sachsen) eingestellt werden
  • Unterschiede zwischen den Ländern bei der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 9. März 1994 zu bewerten.
  • mögliche Auswirkungen verschiedener Einstellungspraktiken der Länder auf Cannabis-Konsumraten und Konsummuster auszuwerten.
Die Datenerfassung in den folgenden Ländern und Justizbezirken wurde im Frühjahr 2004 abgeschlossen:

 Bundesländer  Landesgerichtsbezirk
 Bayern  Bamberg
 Landshut
 Staatsanwaltschaft I im Gerichtsbezirk München
 Nürnberg-Fürth
 Traunstein
 Berlin  Staatsanwaltschaft I im Gerichtsbezirk Berlin
 Hessen  Kassel
 Frankfurt a. M.
 Fulda
 Hanau
 Nordrhein-Westfalen  Aachen
 Köln
 Münster
 Paderborn
 Sachsen  Bautzen
 Chemnitz
 Dresden
 Görlitz
 Leipzig
 Zwickau
 Schleswig -Holstein  Flensburg
 Itzehoe
 Kiel
 Lübeck

Am Donnerstag, 14.11.2002, beschloss die Justizministerkonferenz der Bundesländer, mit einer Angleichung der Regelungen zur straffreien Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen von Cannabis auf diese Studie zu warten. Eine existierende Studie der kriminologischen Zentralstelle, Wiesbaden e.V. aus dem Jahre 1997 hatte bereits »teilweise gravierende Unterschiede bei der Handhabung des §31a BtMG in den einzelnen Ländern« festgestellt. Diese Studie wurde jedoch von den Ministern so interpretiert, »dass die Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen entsprach.« (laut. Website des NRW-Justizministeriums), was im krassen Gegensatz zu Kernaussagen der Studie steht.

Cannabis Non-Prosecution Policies in Germany [Max Planck-Institut Freiburg]
Ungleiche Rechtspraxis bei geringen Mengen

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