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Rechtsanwalt Michael Hettenbach zu Cannabis und FührerscheinBitte beachten Sie auch den Beitrag von Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger, Universität BremenSehr geehrte Damen und Herren, stellen Sie sich bitte folgende alltägliche Situation vor: Sie erhalten als Rechtsanwalt (Rechtsanwältin) den Anruf eines Mandanten, der angibt, er sei nach einer Party anlässlich einer Routinekontrolle - also ohne Fahrauffälligkeiten - angehalten worden. Man habe ihm eine Blutprobe abgenommen. Es sei damit zu rechnen, dass
b) Rückstände von Alkohol Bußgeldrechtlich ist die Frage relativ einfach zu beantworten. Der Betroffene hat wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG mit einer Geldbuße von bis zu DM 3.000,00 und nach § 25 StVG mit einem Fahrverbot von 1 - 3 Monaten zu rechnen, bei Ersttätern in der Regel 1 Monat. Pflichtgemäß wird der Mandant weiter darauf hingewiesen, dass er zumindest bei Einnahme von Drogen, d.h., auch bei Einnahme von Cannabis mit weiteren Konsequenzen zu rechnen hat. Stellen sie sich die Verblüffung des Mandanten vor, wenn Sie auf die Frage nach den Konsequenzen erwidern, dies hänge schon einmal davon ab, in welchem Bundesland er sich befinde, welche Führerscheinstelle in dem betreffenden Bundesland zuständig sei und selbst dann könne je nach Sachbearbeitung die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwischen der Anordnung eines Drogenscreenings, der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bis hin zum sofortigen Führerscheinentzug lauten. Das ist eine Situation, mit der wir uns Tag für Tag in der Praxis konfrontiert sehen. Vorhersehbar ist im Rahmen des § 14 FeV nichts, das liegt an einer konfusen Gesetzeslage. Betrachten wir uns einmal die Situation zu § 14 der FeV. (wenn möglich hier Folie) § 14 zusammen mit Anlage IV zur FeV arbeitet mit einem Regel - Ausnahmeverhältnis. Als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugzeuges gilt jeder, der Cannabis konsumiert, es sei denn, er könnte nachweisen, dass er Konsum und Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliegt. Nach der derzeitigen Verordnungslage liegt die einzige Möglichkeit eines solchen Nachweises in der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Bislang wurde argumentiert, die Ungleichbehandlung speziell von Cannabis und Alkohol sei deswegen gerechtfertigt, weil die Auswirkungen von Cannabis auf die Fahreignung nicht ausreichend untersucht seien. Ganz überzeugend war dieses Argument nie, ältere ausländische Untersuchungen legen vielmehr nahe, dass die Unfallwahrscheinlichkeit selbst unter akutem Cannabiseinfluss kaum größer ist als in nüchternem Zustand und deutlich niedriger als nach dem Genuss von Alkohol. Neuere Untersuchungen von Vollrath (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 132) und Grotenhermen u.a. ergeben für akuten Cannabiskonsum (rauschwirksames Tetrahydrocannabinol von mehr als 0,5ng/ml im Blut) eine nur gering erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit gegenüber nüchternen Personen, in der post - akuten Phase, also bei Werten von unter 0,5 ng/ml im Blut ,sogar eine gegenüber nüchternen Fahrern deutlich reduzierte Unfallwahrscheinlichkeit. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, dass Cannabisfahrer den Grad ihrer Beeinflussung eher überschätzen als unterschätzen und somit ihre Geschwindigkeit anpassen bzw. defensiver fahren. Unberechenbar ist allerdings der gleichzeitige Konsum von Cannabis, Alkohol und/oder anderen Drogen. Hier steigt erwartungsgemäß die Unfallwahrscheinlichkeit erheblich. Daraus sind meines Erachtens folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:
b) Ergänzung der Anlage IV der Fahrerlaubnisverordnung dahingehend, dass eine Überprüfung der Fahreignung nur dann in Frage kommt, wenn unter Cannabiseinfluss wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und gleichzeitigem Alkoholeinfluss und/oder unter Einfluss einer anderen Droge geführt wurde. "Harte Drogen" Ansatzpunkt für eine Regelung im Bereich des Fahrerlaubnisrechts kann nur die Frage sein, ob ein bestimmter Kraftfahrer fahrgeeignet ist oder nicht. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen "wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat." Bei Abhängigen, gleichgültig ob es sich um Alkoholabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit oder um Drogenabhängigkeit handelt, ist eine Fahreignung in der Regel nicht gegeben. Dem tragen § 13 Ziffer 1 der FeV für Alkohol und § 14 Abs. 1 Ziffer 1 der FeV für Drogen und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe auch Rechnung. § 14 der FeV widerspricht allerdings insoweit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, als diese ausdrücklich feststellen, dass eine Kraftfahreignung doch bejaht werden kann, "wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschiedenen Arzneimittels herrührt." Bode hat bereits darauf hingewiesen, dass sich daraus herleiten lässt, dass es ja wohl nicht um die Frage der Abhängigkeit gehen kann, sondern um die Frage des verantwortungsvollen Umgangs mit der jeweiligen Droge. Diese Frage erscheint mir sehr heikel, sie soll an dieser Stelle nicht vertieft werden. Auch insoweit besteht aber meines Erachtens im Rahmen des § 14 der FeV dringlich Handlungsbedarf. § 14 Nr. 2 schreibt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, wenn "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.... vorliegt." Hinsichtlich der Konsequenzen herrscht allerdings Konfussion. Ziffer 9.1. der Anlage IV zur Fahrerlaubnisverordnung formuliert zunächst einmal pauschal, dass die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels (außer Cannabis) zur Verneinung der Fahreignung führen müsse. Ziffer 9.2. der selben Anlage verneint die Fahreignung bei "Einnahme von Cannabis". Unter Ziffer 9.2.1 ff. wird aber dann zunächst bei Cannabis differenziert zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme, weitere Differenzierung befinden sich unter Ziffer 9.3. 9.4. und 9.5. für harte Drogen unterschieden nach Abhängigkeit, mißbräuchlicher Einnahme und nach Entgiftung und Gewöhnung. Diese Widersprüche lassen sich nicht zwanglos auflösen. "für ein Redaktionsversehen spricht .........., dass es für die Annahme, bloße Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes könne zur Nichteignung führen, keine Begründung gibt, wohl aber für die Annahme, die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes könne unter besonderen Umständen Nichteignung bewirken." Diese Widersprüchlichkeiten müssten durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden, die sich nicht nur auf § 14 der FeV sondern eben auch auf die Anlage IV zur FeV beziehen müssten. Zu differenzieren wäre nachfolgenden Kriterien:
2.) Beruht die Einnahme von Drogen auf einer dementsprechenden ärztlichen Verordnung? 3.) Sollte keine Abhängigkeit vorliegen, liegt missbräuchliche Einnahme vor und sind durch dieses missbräuchliche Einnahmen Auswirkungen auf die Fahrsicherheit zu gewärtigen? Besitz von Cannabis, Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr Ich schätze, dass ca. 80 % der führerscheinbezogenen Fälle, die wir in der Kanzlei im Zusammenhang mit Cannabis zu bearbeiten haben, keinen direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufweisen. Einige Beispiele statt vieler: In den Sommermonaten finden sich junge Leute an diversen landschaftlich reizvollen Stellen zusammen, um miteinander zu feiern. Manchmal handelt es sich um organisierte Festivitäten, gelegentlich auch nur um spontane Zusammenkünfte. Zu fortgeschrittener Stunde erscheint die Polizei und ordnet Drogenscreenings an. Die Bahnstrecke Stuttgart - München ist im Bereich Ulm bekannt dafür, dass zum Teil der Bundesgrenzschutz, zum Teil Polizeibeamte mehr oder weniger wahllos junge Leute und ausländisch aussehende Bürger Ausweis- und Gepäckkontrollen unterziehen, auch hier werden zum Teil ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente Drogenkontrollen durchgeführt. Vor Diskotheken werden junge Leute abgefangen, gleichgültig, ob sie mit dem PKW von Freunden mitgefahren sind oder beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin gelangt sind. Es ist hier nicht Zeit, auf die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit solcher Drogenkontrollen einzugehen. Aber: Was sollen diese Kontrollen? Auskunft gibt ein Interview, das der Stuttgarter Polizeipräsident der Stuttgarter Zeitung kürzlich gegeben hat. Zitat: "Das Fahrerlaubnisrecht "ist eine noch schärfere Waffe als das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, weil es auf der Gefahrenabwehr beruht. Es muss also keine Straftat mehr nachgewiesen werden, sondern es genügt eine Prognose über die Fahrtauglichkeit, um ein Strafmaß zu finden."Mir fällt gerade kein Kommentar ein, der wiedergabefähig wäre. Bei allem Verständnis für den Herrn Polizeipräsidenten und bei allem Verständnis, den Konsum von Ecstasy einzuschränken: Seit wann ist Fahrerlaubnisrecht ein Ersatz für Strafrecht? Soll hier die Exekutive, sprich die Verwaltung, vermeintliche Versäumnisse der Rechtsprechung korrigieren? Aufgabe des Fahrerlaubnisrechts kann es nur sein, bei einem Verdacht, die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers sei nicht (mehr) gegeben, dieser Fragestellung nachzugehen. Wie hatte doch Herr Prof. Böllinger bereits 1995 prophezeit? "Es sind beträchtliche Kräfte zu konstatieren, welche bemüht sind, außerstrafrechtliche funktionale Äquivalente der Prohibition zu etablieren. Hier sind insbesondere zunehmend Bestrebungen zu nennen, schon wegen geringfügigem Cannabiskonsums oder gar wegen des Verdachts auf Konsum der Fahrerlaubnis aufgrund "Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftzeuges" zu entziehen oder Fahrverbote und empfindliche Bußgelder zu verhängen." Haben Sie geahnt, Herr Professor Böllinger, in welchem Maße Sie Recht behalten sollten? Zur Vorbereitung des heutigen Tages habe ich bei verschiedenen Führerscheinstellen Rücksprache gehalten. Die von mir eingeholten Zahlen sind zwar nicht amtlich, geben aber doch ein deutliches Bild wieder. Von bis zu 15 Meldungen am Tag spricht die Leiterin der Ludwigsburger Führerscheinbehörde, d.h., jeder tausendste Bürger in ihrem Einzugsbereich wird pro Woche von der Polizei wegen angeblicher oder wirklicher Drogenverstöße oder des Verdachts solcher Drogenverstöße namhaft gemacht. Einer ihrer bayerischen Kollegen sprach von einem "Schmarrn", man komme wegen lauter führerscheinrechtlichen Anordnungen in Zusammenhang mit Drogen nicht mehr zur eigentlichen Arbeit. Im Zusammenhang mit dem bloßen Besitz oder dem bloßen Konsum von Cannabis ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben sich neue Probleme. Die Führerscheinbehörden sind extrem verunsichert, wie sie auf dementsprechende Weitermeldungen durch die Polizei reagieren sollen. Es hat sich, zurückgehend auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH und ein in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens von Kannheiser eine unglückliche, meines Erachtens durch nichts mehr zu rechtfertigende Argumentation ergeben. Die Argumentationskette lautet etwa wie folgt:
2. Es spricht eine starke Wahrscheinlichkeit dafür, dass derjenige, der Cannabis überhaupt konsumiert, dies nicht nur vereinzelt oder gelegentlich tut, sondern dass ein häufigeres Konsummuster anzunehmen ist. 3. Wer häufiger Cannabis konsumiert, könnte dies ebenso gut auch regelmäßig tun. 4. Da von Alkoholtätern bekannt ist, dass sie den Konsum eher bagatellisieren, ist davon auch bei Cannabistätern auszugehen. Eine Befragung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu den Konsumgewohnheiten reicht also regelmäßig nicht aus. 5. Einzig und allein die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kann gegebenenfalls Aufschluss darüber bringen, ob regelmäßiger Konsum oder lediglich gelegentlicher Konsum bzw. Konsum im Probierstadium vorliegt. Diese Argumentation ist - mit äußerster Zurückhaltung formuliert - nicht gerade zwingend. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 1993 formuliert: "Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird bei der Auslegung des § 15 b Abs. 2 StVZO unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, daß der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr müssen der Entscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen." In einem unveröffentlichten Beschluss von 1996 hatte das Bundesverfassungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass bei regelmäßigem Cannabiskonsum nicht schon ohne weiteres unter diesem Gesichtspunkt die Kraftfahreignung verneint werden könne (1 BvR 398/96). Wenn es Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt, die konsequenter insbesondere seitens des Gesetz - Verordnungsgebers und von Teilen der Rechtsprechung ignoriert werden, so ist mir eine solche Entscheidung nicht bekannt. Diese Entscheidung passt nicht in das politische Konzept. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, als sei es allen Parteien bequemer, endlich das Bundesverfassungsgericht diese unbequeme Rechtsfrage lösen zu lassen, damit man sich von dem Odium befreien kann, man öffne Drogentätern Tür und Tor. Ich bin mir der Vergeblichkeit meines heutigen Appells zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung sehr wohl bewusst. Er passt nicht in die derzeitige politische Landschaft, er passt nicht in die Vorwahlzeit und wer sich um eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bemüht, wird sich nicht beliebt machen. Andererseits halte ich die derzeitige Rechtslage für so offensichtlich gegen Rechtsstaatsgrundsätze verstoßend, dass ich mich über meine Bedenken hinwegsetzen möchte. 33 % der männlichen Jugendlichen bis zum Alter von 24 , wenn ich bayerische Zahlen einmal verallgemeinern darf, verfügen über Erfahrungen mit dem Konsum von Cannabis. Wollen wir durch verfassungsrechtlich bedenkliche Vorschriften einen Großteil der heutigen Jugend ins soziale Abseits stellen? Wollen Sie sich als heute aktive und verantwortliche Politiker ins Stammbuch schreiben lassen, Sie hätten mit dazu beigetragen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Straflosstellung von Erstkonsumenten oder Tätern im Probierstadium durch Mittel des Fahrerlaubnisrechts zu unterlaufen? Gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, durch bewussten oder fahrlässigen Umgang beim Erlass von Verordnungen einerseits den schwerstalkoholisierten Menschen, der mit einer Promillezahl von 2,0 in den Straßen herumgrölt, führerscheinrechtlich ungeschoren davonkommen zu lassen, während der bloße Besitz eines Glaspfeifchens zu unabsehbaren führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen kann? Wer profitiert denn von den derzeitigen gesetzlichen Regelungen außer Begutachtungsstellen, mehr oder weniger seriöse Vorbereiter, mein Berufsstand, die Anwälte? Der Verkehrssicherheit nutzen die derzeitigen Regelungen eher wenig. Es wäre dringend an der Zeit, wenigstens ein wenig mehr an Gerechtigkeit, an Rechtsstaatlichkeit, zu wagen, bevor einem das verfassungsgerichtlich verordnet wird.
CLN#43: Experten: "Führerscheinverordnung verfassungswidrig" |