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Antrag zum Landesparteitag der bayerischen FDP zur Cannabisreform

Der folgende Antrag wurde aus den Reihen der bayerischen FDP bereits beim Bundesparteitag am 10.-12.05.2002 in Mannheim eingebracht, aber aus Zeitgründen dort nicht behandelt, ebenso auf dem Landesparteitag am 29./30.6.02. Mit geringen Änderungen wurde er am 01.12.2002 auf dem Landesparteitag beschlossen:

Antrag zum Landesparteitag am 29./30.6.02


Der Landesparteitag möge beschliessen:

Entkriminalisierung der Cannabis-Problematik:

1. Cannabis als Medizin

Die FDP fordert die Freigabe von Cannabis für medizinische Anwendung:

Begründung:
Patienten, die Cannabis medizinisch einsetzen, dürfen dafür nicht der Strafverfolgung ausgesetzt werden. Sondergenehmigungen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können Patienten den legalen Besitz von Cannabis-Produkten in jenem Zeitraum ermöglichen, der vergehen wird, bis Cannabis von Anlage 1 in Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes umgestuft und damit auf Betäubungsmittel-Rezept verschreibungsfähig wird.

2. Cannabis und Verkehrssicherheit

Die FDP fordert die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgebotes für Verkehrsteilnehmer

Begründung:
Die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern erfordert gesetzliche Regelungen bezüglich des Konsums von Alkohol,Medikamenten und anderen Drogen, unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgebotes. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 9.3.1994, dass eine Bestrafung für den Besitz geringer Mengen von Cannabis ohne Fremdgefährdung gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstösst. Das Führerscheinrecht darf kein Mittel sein, um diese Entscheidung zu umgehen. Deshalb ist eine möglichst weitgehende Gleichstellung von Alkohol und Cannabis im Strassenverkehr anzustreben, die sowohl der Verhältnismässigkeit der Mittel, als auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung trägt. Die routinemässige Anordnung von medizinischen Untersuchungen, allein für den Besitz ohne Zusammenhang mit den Strassenverkehr, wäre bei Alkohol so unverhältnismässig, wie sie derzeit bei Cannabis ist. Auch regelmässiger Konsum führt derzeit bei Alkohol nicht zum Führer- scheinentzug, solange keine Hinweise auf eine fehlende Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Teilnahme am Strassenverkehr vorliegen. Erforderlich ist auch eine Einführung eines Grenzwertes bei Cannabiswirkstoffen im Blut, analog zur 0,5-Promille-Grenze.

3. Rechtssicherheit, Entlastung von Polizei und Justiz und Prävention

Die FDP fordert eine bundeseinheitliche Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den straffreien Besitz von Cannabis

Begründung:
Nach § 31 a BtMG ist bei geringer Schuld ( z.B. Besitz einer "geringen Menge") eine straffreie Verfahrenseinstellung möglich, sofern kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht. Entgegen der Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichtes gibt es jedoch auch 8 Jahre später keine bundesweit einheitliche Mengenregelung. Die von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedliche Rechtspraxis ist bei einem Bundesgesetz verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Ausserdem hat der § 31 a BtMg nur in eingeschränktem Masse zur Entlastung von Polizei, Staatsanwalt- schaft und Justiz beigetragen, da selbst bei geringsten Mengen in jedem Fall Anzeige erstattet und ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden muss. Durch einen neu zu schaffenden § 31 b BtMG sollte deshalb bei Erwachsenen der Besitz einer bundeseinheitlich festzulegenden Menge Cannabis, z. B. bis zu 10 Gramm, aus der Strafandrohung des BtMG ausgenommen werden, sofern keine Hinweise auf Fremdgefährdung oder Handel vorliegen. Um einer Bagatellisierung des Konsums vorzubeugen, sind begleitende Präventionsmassnahmen erforderlich.

Nach Auffassung der Antragsteller lösen diese 3 Forderungen den grössten Teil der rechtlichen Probleme zur Entkriminalisierung der Cannabis-Problematik in der Praxis. Diese gestalten deutliche politische Fortschritte , gegenüber einer pauschlierenden Freigabe von Cannabis, für die derzeit keine Mehrheiten zu finden sind.


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