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Antrag zum Landesparteitag der bayerischen FDP zur Cannabisreform
Der folgende Antrag wurde aus den Reihen der bayerischen FDP bereits beim Bundesparteitag am 10.-12.05.2002 in Mannheim eingebracht, aber aus Zeitgründen dort nicht behandelt, ebenso auf dem Landesparteitag am 29./30.6.02. Mit geringen Änderungen wurde er am 01.12.2002 auf dem Landesparteitag beschlossen:
Antrag zum Landesparteitag am 29./30.6.02
Der Landesparteitag möge beschliessen:
Entkriminalisierung der Cannabis-Problematik:
1. Cannabis als Medizin
Die FDP fordert die Freigabe von Cannabis für medizinische Anwendung:
Begründung:
Patienten, die Cannabis medizinisch einsetzen, dürfen dafür nicht
der Strafverfolgung ausgesetzt werden. Sondergenehmigungen durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können
Patienten den legalen Besitz von Cannabis-Produkten in jenem Zeitraum
ermöglichen, der vergehen wird, bis Cannabis von Anlage 1
in Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes umgestuft und damit auf
Betäubungsmittel-Rezept verschreibungsfähig wird.
2. Cannabis und Verkehrssicherheit
Die FDP fordert die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgebotes für Verkehrsteilnehmer
Begründung:
Die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern erfordert gesetzliche
Regelungen bezüglich des Konsums von Alkohol,Medikamenten und
anderen Drogen, unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgebotes.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 9.3.1994, dass eine
Bestrafung für den Besitz geringer Mengen von Cannabis ohne
Fremdgefährdung gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstösst.
Das Führerscheinrecht darf kein Mittel sein, um diese Entscheidung zu
umgehen. Deshalb ist eine möglichst weitgehende Gleichstellung von
Alkohol und Cannabis im Strassenverkehr anzustreben, die sowohl der
Verhältnismässigkeit der Mittel, als auch den Anforderungen der
Verkehrssicherheit Rechnung trägt. Die routinemässige Anordnung von
medizinischen Untersuchungen, allein für den Besitz ohne
Zusammenhang mit den Strassenverkehr, wäre bei Alkohol so
unverhältnismässig, wie sie derzeit bei Cannabis ist. Auch
regelmässiger Konsum führt derzeit bei Alkohol nicht zum Führer-
scheinentzug, solange keine Hinweise auf eine fehlende Fähigkeit
zur Trennung von Konsum und Teilnahme am Strassenverkehr vorliegen.
Erforderlich ist auch eine Einführung eines Grenzwertes bei
Cannabiswirkstoffen im Blut, analog zur 0,5-Promille-Grenze.
3. Rechtssicherheit, Entlastung von Polizei und Justiz und Prävention
Die FDP fordert eine bundeseinheitliche Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den straffreien Besitz von Cannabis
Begründung:
Nach § 31 a BtMG ist bei geringer Schuld ( z.B. Besitz einer "geringen Menge")
eine straffreie Verfahrenseinstellung möglich, sofern kein öffentliches
Interesse an einer Verfolgung besteht. Entgegen der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichtes gibt es jedoch auch 8 Jahre später keine bundesweit
einheitliche Mengenregelung. Die von Bundesland zu Bundesland sehr
unterschiedliche Rechtspraxis ist bei einem Bundesgesetz
verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Ausserdem hat der § 31 a BtMg
nur in eingeschränktem Masse zur Entlastung von Polizei, Staatsanwalt-
schaft und Justiz beigetragen, da selbst bei geringsten Mengen in jedem
Fall Anzeige erstattet und ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden muss.
Durch einen neu zu schaffenden § 31 b BtMG sollte deshalb bei Erwachsenen
der Besitz einer bundeseinheitlich festzulegenden Menge Cannabis, z. B.
bis zu 10 Gramm, aus der Strafandrohung des BtMG ausgenommen werden,
sofern keine Hinweise auf Fremdgefährdung oder Handel vorliegen.
Um einer Bagatellisierung des Konsums vorzubeugen, sind begleitende
Präventionsmassnahmen erforderlich.
Nach Auffassung der Antragsteller lösen diese 3 Forderungen den grössten Teil
der rechtlichen Probleme zur Entkriminalisierung der Cannabis-Problematik in der Praxis.
Diese gestalten deutliche politische Fortschritte , gegenüber einer pauschlierenden
Freigabe von Cannabis, für die derzeit keine Mehrheiten zu finden sind.
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