Art. 19
1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer:
a. unbefugt Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut;
b. unbefugt Betäubungsmittel herstellt oder sonstwie erzeugt;
c. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder
durchführt;
d. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern
verschafft oder in Verkehr bringt;
e. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt;
f. den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln unmittelbar finanziert.
2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft, wenn er in der Absicht handelt, einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn mit Stoffen zu erzielen, die in hohem Masse die Gesundheit
gefährden.
Die Freiheitsstrafe kann mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden
werden.
3 Die Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse, wenn die
Widerhandlungen nach Absatz 1 fahrlässig begangen werden.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im
Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird,
sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes
für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Dabei sind die Regelungen über
die Voraussetzung der Strafverfolgung am Begehungsort zu berücksichtigen.
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Art. 19
1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer:
a. unbefugt Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut;
b. unbefugt Betäubungsmittel herstellt oder sonstwie erzeugt;
c. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder
durchführt;
d. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern
verschafft oder in Verkehr bringt;
e. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt;
f. den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln unmittelbar finanziert.
2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft, wenn er in der Absicht handelt, einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn mit Stoffen zu erzielen, die in hohem Masse die Gesundheit
gefährden.
Die Freiheitsstrafe kann mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden
werden.
3 Die Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse, wenn die
Widerhandlungen nach Absatz 1 fahrlässig begangen werden.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im
Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird,
sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes
für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Dabei sind die Regelungen über
die Voraussetzung der Strafverfolgung am Begehungsort zu berücksichtigen.
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Art. 19a
Der nicht medizinisch indizierte Konsum von Betäubungsmitteln durch Kinder und
Jugendliche ist strafbar. Die Artikel 82 –99 des Strafgesetzbuches 11 sind anwendbar,
wobei die urteilende Behörde andere Massnahmen oder Disziplinarstrafen als eine
Erziehungshilfe, eine besondere Behandlung, einen Verweis oder eine
Arbeitsleistung nur anordnet, wenn sie geeigneter erscheinen, den
Betäubungsmittelmissbrauch zu verhindern oder den Ausstieg aus der
Betäubungsmittelabhängigkeit zu unterstützen.
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Art. 19a
1 Mit Busse wird bestraft, wer ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel
vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im
Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begeht. Vorbehalten bleibt Artikel 19b.
2 Wird die Tat von Kindern und Jugendlichen begangen, sind die Artikel 82–99 des
Strafgesetzbuches 12 anwendbar. Die urteilende Behörde ordnet andere Massnahmen
oder Disziplinarstrafen als eine Erziehungshilfe, eine besondere Behandlung, einen
Verweis oder eine Arbeitsleistung nur an, wenn sie geeigneter erscheinen, den
Betäubungsmittelmissbrauch zu verhindern oder den Ausstieg aus der
Betäubungsmittelabhängigkeit zu unterstützen.
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Art. 19b
Nicht strafbar ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und wer:
a. für den eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1
begeht, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen;
b. Betäubungsmittel zur Ermöglichung des unmittelbaren gemeinsamen Konsums
unentgeltlich an Erwachsene abgibt.
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Art. 19b
Nicht strafbar ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und wer:
a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis ohne medizinische Indikation
konsumiert;
b. für den eigenen Konsum von Betäubungmitteln des Wirkungstyps Cannabis
eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begangen hat, ohne
dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen; oder
c. Betäubungsmittel zur Ermöglichung des unmittelbaren gemeinsamen Konsums
unentgeltlich an Erwachsene abgibt.
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Art. 19c
1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren zu einer Widerhandlung nach
Artikel 19 Absatz 1 vorläufig einstellen oder von einer Bestrafung vorläufig
absehen, wenn:
a. der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist;
b. der Täter einer suchttherapeutischen Behandlung untersteht oder sich einer
solchen unterzieht; und
c. diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums
hätte dienen sollen.
2 Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Behandlung
entzieht.
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Art. 19c
1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren zu einer Widerhandlung gemäss
Artikel 19 Absatz 1 oder 19a Absatz 1 vorläufig einstellen oder von einer
Bestrafung vorläufig absehen, wenn:
a. der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist;
b. der Täter einer suchttherapeutischen Behandlung untersteht oder sich einer
solchen unterzieht; und
c. diese Widerhandlung den eigenen Betäubungsmittelkonsum betrifft oder zu
dessen direkter Finanzierung hätte dienen sollen.
2 Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Behandlung
entzieht.
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Art. 19d (neu)
1 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über die
Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, welche Betäubungsmittel des
Wirkungstyps Cannabis betreffen.
2 Diese können vorsehen, dass von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines
Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen ist,
wenn der Täter:
a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie keine erhöhten
Risiken für die Gesundheit bergen, in geringen Mengen an Personen über 18
Jahren abgibt oder verkauft, auch gewerbsmässig, sofern dadurch die
öffentliche Ordnung nicht gestört und keine Werbung betrieben wird;
b. glaubhaft macht, dass die Widerhandlung, namentlich der Anbau, das
Herstellen, Erwerben und Lagern von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps
Cannabis, auf eine Veräusserung im Sinne von Buchstabe a gerichtet ist oder
mit ihr zusammenhängt.
3 Die Kantone können in Berücksichtigung örtlich unterschiedlicher Verhältnisse
zusätzliche Bestimmungen zum Schutze der öffentlichen Ordnung erlassen,
namentlich zur Verhinderung von öffentlichen Ansammlungen oder von Grenz- und
Reisendenverkehr zum Zwecke des Cannabiserwerbs.
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19d (neu)
1 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über die
Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, die den nicht medizinisch indizierten
Konsum von Betäubungsmitteln betreffen.
2 Diese können vorsehen, dass von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines
Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen ist,
wenn:
a. die sichergestellten Betäubungsmittel für den eigenen Konsum bestimmt sind;
b. der Konsum nicht in der Öffentlichkeit erfolgte;
c. der Täter abhängig ist;
d. der Täter mit seiner Widerhandlung nicht den Konsum eines Dritten ermöglicht
hat.
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