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Gesetzestext Revision BetmG des BAG

Gesetzesentwurf des Bundesrates (Schweizer Bundesregierung)
Gesetzestext Revision BetmG des BAG (Fassung vom 09.03.2001)
http://www.bag.admin.ch/sucht/betmG/d/betmG.pdf

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
 
Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...1 ,
beschliesst:

I
Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 2 wird wie folgt geändert:

(...)

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 19

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer:
a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder sonstwie erzeugt;
b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt;
e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f. wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a – e Anstalten trifft.

2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3 In den Fällen nach Absatz 2 kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden.

4 Der Richter kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f;
b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.

5 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 bis Ziffer 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches 8 ist anwendbar.

Art. 19a
Mit Gefängnis und Busse wird bestraft, wer einer Person unter 16 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder sonstwie zugänglich macht.

Art. 19b
Mit Busse wird bestraft, wer Betäubungsmittel vorsätzlich ohne medizinische Indikation konsumiert oder hierzu eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begeht. Vorbehalten bleibt Artikel 19c.

Art.19c
Nicht strafbar ist, wer:
a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumiert;
b. für den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstypes Cannabis eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d begangen hat, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen.

Art. 19d (neu)
1 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone Prioritäten der Strafverfolgung von Handlungen festlegen. Hierfür kann er die allgemeine Pflicht zur Verfolgung bestimmter Widerhandlungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Artikel 19e – 19f beschränken.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Sinne der Artikel 19e – 19f.

Art. 19e (neu)
Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Verfolgung strafbarer Handlungen, die den nicht medizinisch indizierten Konsum von Betäubungsmitteln nach Artikel 19b betreffen, so ist von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen, wenn:

a. die sichergestellten Betäubungsmittel für den eigenen Konsum bestimmt sind;

b. der Konsum nicht in der Öffentlichkeit erfolgt; und

c. die Widerhandlung des Täters den Konsum eines Dritten nicht ermöglicht.

Art. 19f (neu)
1 Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 19 Absatz 1, welche Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis betreffen, so ist von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen, wenn der Täter:
a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie keine erhöhten Risiken für die Gesundheit bergen, in geringen Mengen an Personen über 18 Jahren abgibt oder verkauft, auch gewerbsmässig, sofern dadurch die öffentliche Ordnung nicht gefährdet, keine Werbung betrieben und keine Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird;
b. glaubhaft macht, dass die Widerhandlung, namentlich der Anbau, das Herstellen, Erwerben und Lagern von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, auf eine Veräusserung im Sinne von Buchstabe a gerichtet ist oder mit ihr zusammenhängt.

2 Der Bundesrat beschränkt die Strafverfolgungspflicht dieser Widerhandlungen nur insoweit, als der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt sowie öffentliche Ansammlungen, Ausfuhren und grenzüberschreitender Handel vermieden werden. Er kann zu diesem Zweck Vorschriften erlassen, namentlich über Grösse und Ausgestaltung der Anbauflächen, Anzahl und Lage von Verkaufsstellen, die Buchführungspflichten und persönlichen Verhältnisse des Täters.

3 Er regelt, wie die Einhaltung der Vorschriften gemäss Absatz 2 überprüft werden.

4 Die Kantone können mit Rücksicht auf örtlich unterschiedliche Verhältnisse diese Bestimmungen einschränken, namentlich betreffend Anzahl und Lage von Anbauflächen und Verkaufsstellen.


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