Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...1 ,
beschliesst:
I
Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 2 wird wie folgt geändert:
(...)
4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 19
1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer:
a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder sonstwie erzeugt;
b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder
durchführt;
c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern
verschafft oder in Verkehr bringt;
d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt;
e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine
Finanzierung vermittelt;
f. wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a – e Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft,
wenn er:
a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar
die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des
unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen
Gewinn erzielt.
3 In den Fällen nach Absatz 2 kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1
Million Franken verbunden werden.
4 Der Richter kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f;
b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln
abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen
Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
5 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im
Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird,
sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes
für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 bis Ziffer 2 des
schweizerischen Strafgesetzbuches 8 ist anwendbar.
Art. 19a
Mit Gefängnis und Busse wird bestraft, wer einer Person unter 16 Jahren ohne
medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder sonstwie zugänglich
macht.
Art. 19b
Mit Busse wird bestraft, wer Betäubungsmittel vorsätzlich ohne medizinische
Indikation konsumiert oder hierzu eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19
Absatz 1 begeht. Vorbehalten bleibt Artikel 19c.
Art.19c
Nicht strafbar ist, wer:
a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumiert;
b. für den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstypes Cannabis
eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d
begangen hat, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen.
Art. 19d (neu)
1 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone Prioritäten der Strafverfolgung
von Handlungen festlegen. Hierfür kann er die allgemeine Pflicht zur Verfolgung
bestimmter Widerhandlungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Artikel 19e –
19f beschränken.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Sinne der Artikel 19e – 19f.
Art. 19e (neu)
Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Verfolgung strafbarer Handlungen,
die den nicht medizinisch indizierten Konsum von Betäubungsmitteln nach Artikel
19b betreffen, so ist von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines
Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen,
wenn:
a. die sichergestellten Betäubungsmittel für den eigenen Konsum bestimmt sind;
b. der Konsum nicht in der Öffentlichkeit erfolgt; und
c. die Widerhandlung des Täters den Konsum eines Dritten nicht ermöglicht.
Art. 19f (neu)
1 Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Verfolgung strafbarer Handlungen
nach Artikel 19 Absatz 1, welche Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis
betreffen, so ist von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens,
der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen, wenn der Täter:
a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie keine erhöhten
Risiken für die Gesundheit bergen, in geringen Mengen an Personen über
18 Jahren abgibt oder verkauft, auch gewerbsmässig, sofern dadurch die
öffentliche Ordnung nicht gefährdet, keine Werbung betrieben und keine
Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird;
b. glaubhaft macht, dass die Widerhandlung, namentlich der Anbau, das
Herstellen, Erwerben und Lagern von Betäubungsmitteln des
Wirkungstyps Cannabis, auf eine Veräusserung im Sinne von Buchstabe a
gerichtet ist oder mit ihr zusammenhängt.
2 Der Bundesrat beschränkt die Strafverfolgungspflicht dieser Widerhandlungen nur
insoweit, als der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt sowie
öffentliche Ansammlungen, Ausfuhren und grenzüberschreitender Handel
vermieden werden. Er kann zu diesem Zweck Vorschriften erlassen, namentlich
über Grösse und Ausgestaltung der Anbauflächen, Anzahl und Lage von
Verkaufsstellen, die Buchführungspflichten und persönlichen Verhältnisse des
Täters.
3 Er regelt, wie die Einhaltung der Vorschriften gemäss Absatz 2 überprüft werden.
4 Die Kantone können mit Rücksicht auf örtlich unterschiedliche Verhältnisse diese
Bestimmungen einschränken, namentlich betreffend Anzahl und Lage von
Anbauflächen und Verkaufsstellen.
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