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Aus der Begründung des Betäubungsmittelgesetzes
Im 10.01.1971 löste das Betäubungsmittelgesetzes das seit 10.12.1929 geltende Opiumgesetz ab. Dabei wurde das Verbot von Cannabis mit folgender Begründung verschärft:
"Der Mißbrauch von Rauschgiften, die im Opiumgesetz als Betäubungsmittel bezeichnet werden, droht ein gefährliches Ausmaß zu erreichen. Dieses Phänomen läßt sich nicht mehr als eine vorübergehende Mode deuten und abtun. Einer Seuche gleich breitet es sich mehr und mehr auch in der Bundesrepublik Deutschland aus. In besonderem Maße droht der Jugend Gefahr, oft schon während der Pubertät. Die Zahl der Jugendlichen, die den Einstieg in die Drogenwelt vollziehen, nimmt zu. Es zeigt sich dabei, daß die Altersschwelle, auf der der Einstieg erfolgt, absinkt. Selbst Kinder bleiben davon nicht verschont. Der Ernst der Situation wird durch Todesfälle, die sich in jüngster Zeit insbesondere bei Jugendlichen ereignet haben, in eindringlicher Weise unterstrichen. Als eine der Maßnahmen der Bundesregierung, die in einem umfassenden Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Rauschgiftsucht vorgesehen sind, dient das Gesetz dem Ziel, der Rauschgiftwelle in der Bundesrepublik Deutschland Einhalt zu gebieten und damit große Gefahren von dem Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwenden. Es geht darum, die einzelnen Menschen, insbesondere die jungen, vor schweren und nicht selten irreparablen Schäden an der Gesundheit und damit vor einer Zerstörung ihrer Persönlichkeit, ihrer Freiheit und ihrer Existenz zu bewahren. Es geht darum, die Familie vor der Erschütterung zu schützen, die durch ein der Rauschgiftsucht verfallenes Mitglied droht. Es geht darum, der Allgemeinheit den hohen Preis zu ersparen, den ihr die Opfer einer sich ungehemmt ausbreitenden Rauschgiftwelle abverlangen würden. Es geht schließlich darum, die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft nicht gefährden zu lassen. Ein besonderes Kennzeichen der Rauschgiftwelle ist die erhebliche Zunahme des Verbrauchs von indischem Hanf und des darin enthaltenen Harzes. Es handelt sich dabei um ein Halluzinogen, das nach der in der medizinischen Wissenschaft überwiegenden Meinung bei Dauergebrauch zu Bewußtseinsveränderungen und zu psychischer Abhängigkeit führen kann. Bei der Droge treten offenbar keine Entziehungssymptome auf, und es besteht nur eine geringe Tendenz, die Dosis zu erhöhen. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, daß die Droge eine Schrittmacherfunktion ausübt. Der Umsteigeeffekt auf härtere Drogen zeigt sich besonders bei jungen Menschen. Praktisch vollziehen sie mit ihr den Einstieg in die Welt der Rauschgifte."
(Bundestagsdrucksache 665/70)
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