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Neue Drogenpolitik in Schleswig-Holstein

von Konrad Nabel, MdL (SPD)

(01.12.95)

Bitte beachten Sie auch: Cannabis in Apotheken

Hätte zu Beginn der neuen drogenpolitischen Debatte Ende der 80er Jahre in Schleswig-Holstein jemand behauptet, ab 1994 würde bundesweit über die Frage gestritten, wie Cannabis-Produkte so ans Volk gebracht werden können, daß einerseits den Gesetzen Genüge getan, andererseits man den Ansprüchen eines vorangegangenen Verfassungsgerichtsurteils gerecht würde, so wäre dieser Mensch für verrückt erklärt worden.

Tatsächlich gibt es diesen Streit seit Mitte des letzten Jahres. Er wird öffentlich und mit viel Vehemenz ausgetragen; die Schlachtlinien sind (fast) dieselben wie in den siebziger Jahren, doch das Gewicht der Kontrahenten hat sich durch das Verfassungsgerichtsurteil vom März 1994 verschoben: Das "Cannabis-Urteil" testiert der herrschenden Drogenpolitik zwar die Verfassungsmäßigkeit und spricht sich gegen das vom Lübecker Richter Wolfgang Neskovic apostrophierte "Recht auf Rausch" aus, nimmt jedoch gleichzeitig die Androhung der Strafverfolgung von den KonsumentInnen, räumt auf mit der Mär von der Einstiegsdroge Haschisch, hält die gesundheitlichen Folgen des Cannabis-Konsums (gerade im Vergleich zu den Wirkungen der legalen Droge Alkohol) für wissenschaftlich untersuchungswürdig - und damit nicht mehr für feststehend negativ - und öffnet nach Ansicht vieler in der Gesundheits- und Justizpolitik die Möglichkeit, über legale Erwerbsmöglichkeiten für KonsumentInnen nachzudenken.

Drogen und Sucht statistisch und im Vergleich

In der Bundesrepublik leben etwa 100.000 Abhängige von harten Drogen (z.B. Heroin und Kokain), der Durchschnitt beim Verbrauch der legalen Droge Alkohol liegt mit 12 Litern reinem Alkohol pro Kopf (!) weltweit an der Spitze. Bundesweit sind ca. 2,5 Millionen Menschen (3% - 5% der Normalbevölkerung) alkoholabhängig. Die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren nennt im November 1995 die Zahl von jährlich 40.000 alkoholbedingten Todesfällen. In verschiedenen Schätzungen ist von mehr als 600.000 Medikamentenabhängigen die Rede, die Zahl der Spielsüchtigen ist vergleichbar hoch.

All diese Menschen sind krank, suchtkrank (s.unten) und benötigen ärztliche, psychologische und soziale Betreuung. Sie brauchen medizinische Hilfe zur Bewältigung von Begleiterkrankungen, gesellschaftliche Hilfen zur Reintegration, zur Bewältigung von Konflikten, zur Wohnungs- und Arbeitsvermittlung, zur Schuldenregulierung, zum Aufbau neuer Beziehungen, zur Stabilisierung einer neuen sozialen Situation.

Die gesellschaftlichen Kosten, die hierdurch entstehen, sind immens und übersteigen die in den Haushaltsplänen von Bund, Ländern und Kommunen für die eigentliche Suchthilfe ausgewiesenen Kosten um ein Vielfaches.

Nach einer repräsentativen Erhebung im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit aus dem Jahr 1994 haben ca 20% der 18-39 jährigen jemals in ihrem Leben Cannabis probiert, dabei nimmt die Zahl derjenigen, die Cannabis in den letzten 12 Monaten konsumiert haben, mit dem Alter rapide ab.

Zum Gefahrenpotential von Cannabis führt das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus: "Weitgehende Übereinstimmung besteht darin, daß Cannabis-Produkte keine körperliche Abhängigkeit hervorrufen und - außer bei chronisch hohen Dosen - keine Toleranzbildung bewirken. Auch werden die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuß als eher gering angesehen. Andererseits wird die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit kaum bestritten; dabei wird aber das Suchtpotential der Cannabis-Produkte als sehr gering eingestuft."

Weiter schreibt das Bundesverfassungsgericht: "Überwiegend abgelehnt wird nunmehr die Auffassung, Cannabis habe eine 'Schrittmacherfunktion' auf härtere Drogen hin", wobei davon ausgegangen wird, daß "nur 2,5% der Haschischkonsumenten auch andere unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Drogen gebrauchten." Aktuelle Untersuchungen vom IFT und BOSOFO kommen zu den gleichen Schlüssen.

Die gemeinsame Richtlinie zu § 31a BtMG

Insgesamt bestätigte das Verfassungsgericht die ersten Entkriminalisierungsschritte, die nach der Ergänzung des Betäubungsmittelrechts um den § 31 a eingeleitet wurden, hob aber zusätzlich die Möglichkeit, auf Sanktionen zu verzichten, in den Rang eines verfassungsrechtlichen Gebots. Schleswig-Holstein hatte bereits im Mai 1993 als erstes Bundesland eine Richtlinie zur Umsetzung des §31 a BtMG beschlossen, nach der "die Staatsanwaltschaft ... in der Regel - auch in Wiederholungsfällen - von der Verfolgung" absieht, wenn "Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Verschaffen in sonstiger Weise oder Besitz (von Drogen) ... lediglich dem Eigenverbrauch in geringer Menge" dienen. Als geringe Mengen wurden definiert: 30 g Cannabisprodukte, 5 g Kokain oder Amphetamine und 1 g Heroin.

Der Cannabis-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts

Die durch das Urteil dem Bund und den Ländern gegebenen Aufträge erzeugten zunächst zwar viel Geschäftigkeit, Ergebnisse sind aber nur teilweise greifbar. So konnten sich die JustizministerInnen bislang nicht zu einer einheitlichen Bewertung der "geringen Menge" durchringen.

Dagegen haben die für die Gesundheit zuständigen MinisterInnen den Auftrag des Verfassungsgerichts offensiver angenommen, zu prüfen, ob mit einer eher liberaleren Handhabung - vergleichbar der in den Niederlanden - die drogenpolitischen Ziele besser als derzeit umgesetzt werden können. Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluß davon aus, daß Cannabis-VerbraucherInnen Haschisch oder Marihuana in der Regel bei Dealern beziehen, die auch mit "harten" Drogen handeln. Ein Umsteigeeffekt auf harte Drogen wird weniger auf Rauschgewöhnung als vielmehr auf die Einheitlichkeit des Drogenmarktes zurückgeführt. Es hat daher den Gesetzgeber beauftragt, einzuschätzen, "ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zur Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums insgesamt beitragen kann."

In ihrer gemeinsamen Entschließung vom November 94 haben sich die für Gesundheit zuständigen MinisterInnen darauf verständigt, neue gesundheitspolitische Konzepte zu erarbeiten, mit dem Ziel "zu einer der Realität entsprechenden Neuberwertung weicher Drogen zu kommen und damit auch die Konsumenten weicher Drogen vor dem kriminellen Umfeld zu schützen". Dabei sind auf der Grundlage auch "der Analyse der in europäischen Nachbarstaaten gemachten Erfahrungen" die "rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten von einzelnen ... Maßnahmen ... beim regelnden Eingriff in den illegalen Cannabismarkt zu prüfen". Damit ist natürlich auch die Frage nach legalen Erwerbsmöglichkeiten der immer noch illegalen Droge Cannabis gemeint. Entsprechend dem Ursprung der Initiative für diese Entschließung wurde die schleswig-holsteinische Gesundheitsministerin Heide Moser mit der Federführung bei diesem Vorhaben beauftragt. Ihr lautes Nachdenken, wie denn solche Maßnahmen aussehen könnten - vielleicht eben wie in den Niederlanden die Abgabe in Coffee-Shops oder durch Apotheken - hat die aktuelle Auseinandersetzung neu entfacht.

Cannabis aus Apotheken

Die mit der Ausarbeitung eines Beschlußvorschlags beauftragten ExpertInnen haben verschiedene Modelle gegeneinander abgewogen und sprechen sich für das "Apothekenmodell" aus:

Cannabis bleibt den Regelungen des BtMG unterworfen, es wird jedoch aus der Anlage I des BtMG ("nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Rauschmittel") herausgenommen und in eine neu zu schaffende Anlage V ("sonstige Rauschmittel") überführt.

Der Verkauf soll über zuverlässige und gut kontrollierbare Vergabestellen in kleinen Mengen an Personen über 16 Jahre erfolgen. Dies können Apotheken sein oder eigens dafür eingerichtete, staatlich kontrollierte Cannabisverkaufsstellen.

Der Betrieb solcher Einrichtungen wird durch das jeweilige Land genehmigt.

Die Versorgung dieser Vergabestellen mit kontrolliertem Cannabis-Produkten ist staatlich zu regeln, Cannabis-Produkte sollen legal beschafft werden (aus eigenem kontrollierten Anbau oder aus dem Ausland).

Auf dieser Grundlage beschlossen die für Gesundheit zuständigen MinisterInnen der Bundesländer am 24. November 1995 in Potsdam, einen auf fünf Jahre begrenzten Modellversuch in einem oder mehreren Ländern durchzuführen.

Mit den inhaltlichen Vorbereitungen, Vorschlägen für Rechtsänderungen und der Ausarbeitung eines konkreten Modells wurde wiederum die schlesig-holsteinische Gesundheitsministerin beauftragt, die heute (Anfang Dezember 1995) davon ausgeht, daß ein solcher Modellversuch etwa Ende 1996, Anfang 1997 starten könnte.

Natürlich wird sich dieser Modellversuch bei unveränderten Mehrheiten in Bonn nicht so ohne weiteres durchführen lassen, der Bundesbeauftragte für Drogen, Eduard Lintner (CSU) hat bereits seinen Widerstand angekündigt. Es bleibt aber ein wichtiger Schritt, die große Mehrheit der Bundesländer für eine neue Drogenpolitik gewonnen zu haben. Dies ist eine Basis, auf der weitergearbeitet werden muß - bis sich die Mehrheiten ändern oder aber auch von den Herren in Bonn die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts ernst genommen werden.

Ein umfassender Suchtbegriff

Hinter dieser Auseinandersetzung werden vielfach die anderen Bestandteile der Drogen- und Suchthilfepolitik im Land vergessen, die für Betroffene und das Hilfessystem mindestens eine genauso große, meist eine größere Rolle spielen. Neben der Entkriminalisierung von DrogenbenutzerInnen und der angestrebten Trennung der Märkte sind die Prävention, die Beratungs-, Hilfe- und Behandlungseinrichtungen sowie die Substitution Bestandteile einer modernen Drogen- und Suchthilfepolitik, die sich seit 1988 zunächst im Land, in vielen Teilen auch bundesweit zunehmender Akzeptanz erfreut.

Eine der Grundlagen der schleswig-holsteinischen Drogenpolitik ist ein umfassender Suchtbegriff, der nicht unterscheidet zwischen legalen und illegalen Suchtmitteln, der sowohl für stoffliche als auch für nicht stoffliche Suchtverhalten gilt. Sucht wird als Folge eines vor Konfliktsituationen ausweichenden Verhaltens gesehen, das sich im Laufe der Zeit bei häufigen "Erfolgserlebnissen" zunächst über die Gewöhnung zu einem zwanghaften Verhaltensmuster entwickelt und damit die Betroffenen krank macht.

Die Bedingungen für die Entstehung von Sucht sind vielfältig, jeder und jede Süchtige hat seine eigene "Suchtkarriere", aber maßgeblich für die Entstehung von Sucht ist auch das Lebensumfeld, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen können die Entwicklung süchtigen Verhaltensweisen begünstigen.

Hauptziel bleibt neben der Entkriminalisierung von DrogenbenutzerInnen und der Anerkennung von Sucht als behandlungsbedürftiger Krankheit (auf der Basis der WHO-Definition von 1964) bei allen Sozialleistungsträgern - und damit die konsequente Anwendung des Regelsystems der gesundheitlichen Versorgung in vollem Umfang auf die Suchtgefährdeten und Suchtkranken - die gesellschaftliche Integration von Suchtkranken und die Sucht-Vorbeugung.

Prävention

Gesundheitspolitik im allgemeinen und Drogenpolitik im speziellen baut nach sozialdemokratischem Verständnis auf einer weitgefaßten Prävention auf. Der "Suchthilfebericht 1995" der Landesregierung nennt "neben der Förderung eines angemessenen Gesundheitsverhaltens und der Stärkung von Eigenverantwortung, Konfliktfähigkeit und sozialer Kompetenz ... die angemessene Gestaltung von allgemeinen Lebensbedingungen", führt also sowohl verhaltens- als auch verhältnisbezogene Präventionsziele auf.

Zwar werden die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele von Prävention wie schon im ersten "Drogenhilfeplan - Suchthilfe in Schleswig-Holstein" auf die Abstinenz von Suchtmitteln jeder Art gerichtet, darüber hinaus wird Suchtvorbeugung jedoch "auch auf das Ziel eines kontrollierten Umganges mit Drogen, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Medikamenten und Selbstkritik gegenüber sonstigen Alltagssüchten ausgerichtet".

Seit 1991 wurde dieser Bereich erheblich gestärkt durch die Einrichtung einer Zentralstelle für Suchtvorbeugung, einer Koordinationsstelle für schulische Suchtvorbeugung und die Verankerung von Prävention als Querschnittsaufgabe aller Schularten. Beide Einrichtungen werden im Land und zum Teil bundesweit stark nachgefragt, die Ausbildung zur Suchtpräventionskraft wurde von rund 300 TeilnehmerInnen aufgenommen, darüber hinaus arbeiten weit über 150 MultiplikatorInnen im präventiven Bereich.

Dem dänischen und holländischen Modell folgend wird dabei zunehmend berücksichtigt, daß viele junge Menschen Cannabisprodukte gebrauchen. Wie für Alkohol und andere legale Drogen gilt: Die Droge Cannabis muß entmystifiziert werden, über Hanf als Kultur- und Nutzpflanze muß genauso informiert werden wie über den vernünftigen Umgang mit Cannabis und gesundheitliche Risiken aus dem Cannabiskonsum.

Beratung

Das zweite Standbein der schleswig-holsteinischen Suchthilfepolitik ist eine inzwischen dichte Beratungs-Infrastruktur, die auf der 1988 vorgefundenen auf- und ausgebaut wurde. Im Hinblick auf das Ziel, drogenkranke Menschen zu entkriminalisieren und damit zu entstigmatisieren, wurde die Trennung der Beratungs- und Hilfeangebote für Abhängige von legalen und illegalen Drogen aufgegeben, wo dies aus medizinischer und sozialpädagogischer Sicht gerechtfertigt ist. Beratung für KonsumentInnen illegaler Drogen und ihre Angehörigen findet heute nicht nur in neuen, auf möglichst breite konzeptionelle Vielfalt angelegten niedrigschwelligen Beratungsstellen statt, sondern auch in einigen ehemals ausschließlich auf Alkohol-Probleme spezialisierten Einrichtungen. Darüber hinaus steuern mobile Beratungsstellen zusätzliche Orte an, einige StreetworkerInnen arbeiten direkt in der Szene. Mit nur rund 43.000 EinwohnerInnen pro BeraterIn liegt Schleswig-Holstein nach Bremen bundesweit an der Spitze.

Das Beratungs- und Hilfeangebot für Suchtkranke trägt den speziellen Bedürfnissen unterschiedlicher Zielgruppen Rechnung: So gibt es eigene Beratungs- und Hilfenangebote für Frauen, Kinder, HIV-infizierte Menschen, Strafgefangene u.a. Ebenso großer Wert wurde auf ein breites konzeptionelles Spektrum gelegt. Dabei sind die niedrigschwelligen Hilfen als suchtbegleitende Hilfen oder Überlebenshilfen von zentraler Bedeutung. Suchtkranke Menschen müssen sich nicht mehr durch ein glaubhaft versichertes Abstinenzziel für Hilfeangebote der Gesellschaft "qualifizieren", sondern jeder und jedem stehen die individuell nötigen Hilfen zu.

Substitution

In diesem Sinne konnte das "Methadon-Programm" des Landes erheblich erweitert werden. 1990 wurde die Substitutionsbehandlung opiatabhängiger Menschen zunächst mit 30 Patienten begonnen, 1995 sind es über 400 Drogenabhängige, die in Schleswig-Holstein Methadon erhalten.

Ein nicht mehr wegzudenkender Baustein im Rahmen der Substitutionsbehandlung für Drogenabhängige ist die Drogenambulanz in Kiel, in der neben Methadon auch Codeïn zur Substitution abgegeben wird.

Daneben wurden gleichzeitig die Entgiftungsstationen und auch die abstinenzorientierten Langzeittherapieeinrichtungen erheblich erweitert, so daß die Versorgung mit stationären Therapieplätzen in Schleswig-Holstein von den Experten für ausreichend gehalten wird. Gab es früher bis zu Wartezeiten bis zu 6 Monaten, so können Suchtkranke nach dem Entzug heute innerhalb weniger Wochen einen Therapieplatz erhalten.