Entlastungspotential einer Entkriminalisierung im Betäubungsmittelbereich
Deutscher Bundestag: Drucksache 13/3458 vom 03.01.1996
Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabellen nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls.
Große Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Manfred Such, Gerald Häfner, Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Strafrechtsentwicklung und Justizbelastung
(Ausschnitt)
...
III. Entlastungspotential einer Entkriminalisierung im Betäubungsmittelbereich
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluß vom 9. März 1994 die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unter den Vorbehalt gestellt, daß in Fällen des gelegentlichen Eigenverbrauchs geringer Mengen von Cannabisprodukten nach dem Übermaßverbot von einer Strafverfolgung abzusehen sei (BVerfG, Strafverteidiger 1994, S. 295).
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, daß von dieser aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils gebotenen Entkriminalisierung spürbare Entlastungseffekte für das Kriminaljustizsystem ausgehen?
13. Inwiefern stellt das genannte Urteil des BVerfG für die Bundesregierung einen Anlaß dar, weitergehende Entkriminalisierungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts vorzunehmen?
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Entlastungspotential zugunsten der Strafjustiz und des Strafvollzuges ein, wenn folgende Entkriminalisierungsschritte und Alternativen zum derzeitigen Betäubungsmittelstrafrecht Gesetzeslage wären (differenziert nach Verstößen gegen das BtMG und Beschaffungskriminalität):
a) Cannabisprodukte werden aus der Anlage zum BtMG gestrichen,
b) der Besitz folgender Mengen von Cannabisprodukten ist straffrei:
aa) bis 6 g,
bb) bis 20 g,
cc) bis 30 g,
c) der Erwerb sog. harter Betäubungsmittel in geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist straflos,
d) als Ausnahme zum betäubungsmittelrechtlichen Abgabeverbot wird die kontrollierte, ärztlich indizierte Abgabe von Betäubungsmitteln und Ersatzstoffen durch Gesundheitsämter und staatlich anerkannte Drogenberatungsstellen zugelassen?
15. Beabsichtigt die Bundesregierung im Sinne der Frage 14 tätig zu werden?
...
Antwort der Bundesregierung auf die Grosse Anfrage
|