Inhalt
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie
Urinreiniger?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
4.1 Quellen
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
Die Abkürzung FAQ ["Frequently Asked Question(s)"] wird einerseits
für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch
für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende
FAQ soll helfen, einen Großteil der Fragen zu beantworten, die uns
immer wieder gestellt werden.
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an sich (also der Konsum) war in der BRD nie verboten. Bestraft
werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz
(BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt
oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz,
Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im
BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung"
(durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird.
Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist
daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar
für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung
der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das
auch für Cannabisbesitz gelte.
Die Frage, ob man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen, wird
immer wieder gestellt. Wer zum Beispiel einen Joint in einer Kifferrunde
annimmt, um daran zu ziehen und ihn daraufhin zurück gibt (statt ihn
weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen, weil er den
Konsumentenkreis damit nicht erweitert. (OLG Oldenburg NStZ 1982, 121)
Aber: "(...) Gibt nun aber der Gastgeber den Joint auf Grund einer
gemeinsamen Absprache an den nächsten Raucher weiter, so macht sich
der (erste) Empfänger nun doch der Verbrauchsüberlassung (in
Mittäterschaft) schuldig, weil er mit der Rückgabe die Erweiterung
des Konsumentenkreises ermöglicht hat (BayObLG NStZ-RR 1998, 149)."
(Weber - BtMG, § 29, Rn 735)
Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn
jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß
er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen
werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht
und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für
den Angeklagten" - und der Konsument bleibt straffrei.
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt
(BverfGE 90,145).
In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen
von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung
verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot
von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich
abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen
dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen
aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn
man das Cannabis unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt,
einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger
Weise verschafft oder besitzt." (§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe
Menge". Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen
("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß
man nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem
darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen
Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen
liegt ein breiter Ermessensspielraum.
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer
bis heute nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die "neue"
Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen. ;-)
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar
Bundesländer, in denen keine Grenze festgelegt wurde, um zu zeigen
wie "gefährlich" Cannabis ist. Nach unserer Erfahrung kann man aber
auch dort mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Einstellung rechnen,
wenn es nicht mehr als sechs Gramm sind.
Zum Beispiel: Sachsen hat keine geringe Menge festgelegt, die Staatsanwaltschaft
Leipzig benennt aber in einer Richtlinie eine Verfahrenseinstellung bis
5g bzw. 7g, wenn max. acht Mal im Jahr konsumiert wird (keine Ahnung, wie
das nachgewiesen werden soll, also immer schön die Klappe halten),
keine Fremdgefährdung (Schule, Knast) vorliegt und die betreffende
Person erstmals mit derzeit nicht legalen Drogen erwischt wurde. Auch mit
einer Pflanze kann man durchaus mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.
Die Richtlinien der einzelnen Länder unterscheiden sich in zwei
Modelle, die man als "Modell Obergrenze" und "Modell Untergrenze" bezeichnen
könnte.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine Obergrenze
festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden kann.
Diese Angaben beziehen sich auf Gewichtsmengen, nicht Wirkstoffgehalt.
Bayern |
6g
|
Brandenburg |
3 Konsumeinheiten (dürfte auch 6g darstellen)
|
Baden-Württemberg |
3 Konsumeinheiten
|
Nordrhein-Westfalen |
10g
|
Rheinland-Pfalz |
10g
|
Hamburg |
Grösse einer Streichholzschachtel
|
Schleswig-Holstein |
30g
|
Die Länder Hessen, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und
das Saarland haben eine Untergrenze bestimmt, bis zu der von einer
Verfolgung abgesehen werden muß. Allerdings hatten wir schon
vereinzelt Fälle, wo das ignoriert wurde und Strafbefehle ins Haus
flatterten. Da sollte man in Widerspruch gehen und die jeweilige Richtlinie
benennen (siehe unten).
Desweiteren wurde eine größere Menge festgelegt, bei der
von der Verfolgung abgesehen werden kann.
Diese Länder schreiben (eigentlich) eine Einstellung bei einer
Menge bis zu sechs Gramm zwingend vor.
Die größeren Mengen, bei der das Verfahren eingestellt werden
kann, sind so definiert:
Hessen |
30g (Einstellung wird empfohlen)
|
Berlin |
15g
|
Niedersachsen |
15g (bei sozialen Massnahmen keine Obergrenze)
|
Sachsen-Anhalt |
Keine (aber nur, wenn soziale Massnahmen durchgeführt werden)
|
Saarland |
10g
|
Diese Angaben beziehen sich auf folgende Richtlinien:
-
Baden-Württemberg: Allgemeine Verfügung vom 3.8.1995, Die Justiz
Seite 366
-
Bayern: Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten
vom 14.8.1994
-
Berlin: Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 28.2.1995, Amtsblatt Seite
1299
-
Brandenburg: Verfügung vom 17.9.1993, JMBl. Bbg. Seite 158
-
Hamburg: Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 10.11.1992
-
Hessen: Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt/M. vom 21.7.1995
-
Niedersachsen: Gemeinsamer Runderlaß vom 24.11.1994, Nds. Rpfl. Seite
351
-
Nordrhein-Westfalen: Gemeinsamer Runderlaß vom 13.5.1994, JMBl. NW.
Seite 133
-
Rheinland-Pfalz: Rundschreiben vom 23.8.1994, JBl. RhPf. Seite 1257
-
Saarland: Gemeinsamer Erlaß vom 7.3.1995, GMBl. Saar Seite 150
-
Sachsen-Anhalt: Gemeinsamer Runderlaß vom 6.12.1994, MBl. LSA 1995,
Seite 15
-
Schleswig-Holstein: Bek. vom 13.5.1993, Amtsblatt für Schleswig-Holstein
Seite 675
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht
geringe Menge".
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt
oder abgibt." Diese Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden
nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen
Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150
Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht [BVerfGE
90, 145 (170)] kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf
Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen
hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im Einzelfall auch höher
angesetzt werden.
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von
Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel
zugelassen. Er kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom
Arzt und die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für
Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten
von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC
ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware.
Eine Verfassungsbeschwerde von acht Patienten (die Cannabis als Medizin
nutzen) mit dem Ziel, Cannabiskonsum zu medizinischen Zwecken straffrei
zu stellen, wurde aus formellen Gründen abgelehnt
(Presseerklärung
dazu).
Es zeichnete sich anfangs ab, daß noch in dieser Legislaturperiode
eine Regelung in Kraft treten sollte, die es ermöglichen hätte,
daß Patienten, die Cannabis benötigen, eine Ausnahmegenehmigung
bekommen können. Bis heute hat sich nichts geändert, die
zuständige Stelle weigert sich, Ausnahmegenehmigungen zu erstellen.
Patienten sind weiterhin auf den Schwarzmarkt angewiesen.
2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
Nein. Der Liedermacher Hans Söllner hat bis zum Bundesverwaltungsgericht
geklagt. Auch diese Richter waren der Meinung, daß das Grundgesetz
(Recht auf freie Religionsausübung) nur ein überflüssiges
Relikt aus alten Zeiten ist (BVerwG
3 C 20.00). Wieder mal ein schönes Beispiel, daß Grundrechte
keine Rolle mehr spielen.
Weitere Informationen findet Ihr hier.
2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche
Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau
zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet,
die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich
als Faserproduzent dienen können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen
des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau
bestimmt" sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen
stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe.
Wer einige Samen für mehrere Mark pro Stück oder zusammen mit
z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher
strafbar.
2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut
hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol (Promille-Grenze)
gibt es dafür keine Mindest- bzw. Höchstkonzentration. Diese
wurde zwar schon mal wissenschaftlich definiert, aber nie in die Praxis
umgesetzt.
Man muß mit einem Bußgeld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot
bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß
werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 500
Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig. Der zweite Verstoß
bringt 1000 Mark, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte. Ab dem dritten
Mal sind es 1500 Mark, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte.
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316
StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht
aus. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98).
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar
gekifft haben, aber gar nicht bekifft geschweige denn zur fraglichen Zeit
gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
(MPU), die ab eintausend Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen.
Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92),daß
einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt.
Daher wird jetzt häufig versucht, in einem sogenannten Drogenscreening
den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Wird während des Screenings,
bei dem der Betroffene im Abstand eines halben Jahres zu unvorhersehbaren
Terminen drei mal oder öfter zur Untersuchung geladen wird, ein Cannabisrückstand
gefunden, ist die Absolvierung einer MPU nicht mehr vermeidbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az: 11 B 48/96) verlangt für ein Screening nur, daß "hinreichend
aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen, daß
der Betroffene regelmäßig Haschisch konsumiert." Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Az:
11 B 96.2359) hingegen "neigt zu der Auffassung, daß selbst
zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit
des Cannabiskonsums für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte
Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen." Daher "muß
sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument
nicht bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen
zu trennen."
2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?
Nein, eigentlich nicht. "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten." (§
163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG
die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozeß
einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren
Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für "Strafvereitelung
im Amt") als der Drogenbesitzer. Allerdings ist es schon vorgekommen, daß
Polizisten bei der Staatsanwaltschaft mengenmäßig weniger angeben
als sie beschlagnahmt haben.
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind,
Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum
Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken
(da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum
Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht
vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen,
weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet.
"Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter
(Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter.
Aber auch nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt
ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen
ausgeprägten Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen,
um den Hund abzulenken. Noch größere Ablenkung verspricht aber
der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick
(und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte
versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch
doch recht ablenkend wirken könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
Keineswegs, da sämtliche Auslandspost kontrolliert wird. Ein Spürhund,
der durch eine Postabteilung geführt wird, wird es ohne großen
Aufwand finden. Natürlich könnte der Empfänger behaupten,
von der Sendung nichts gewußt zu haben. Dann muß er sie aber
bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden
Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn
dieser das nicht sofort anzeigt. Oft kommt aber die Polizei schneller als
die Sendung.
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?
In Blut können bei "chronischem" Konsum THC-Metaboliten (Aubbauprodukte
wie THC-COOH) auch noch nach mehreren Wochen festgestellt werden. Im Urin
unter Umständen sogar bis zu drei Monaten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung
der Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden
Konsum nachweisen. Da Haare im Monat ungefähr einen Zentimeter wachsen,
kann man also bei einer Länge von 20 cm den Konsum von 20 Monaten
nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung
verwendet werden. Es hat keinen Sinn, mit irgendwelchen Tricks zu manipulieren.
Meist sieht sowieso jemand zu, desweiteren wird u.a. auch die Urintemperatur
gemessen. Jede Beimengung eines Stoffes senkt die Temperatur, verändert
die Farbe und wird somit schon dadurch erkannt. Die handelsüblichen
Urinreiniger (Zydot) sind, wenn man sich an die Einnahmevorschrift hält,
relativ verläßlich. Diese sollten aber nur benutzt werden, wenn
es dringend ist. Hat man mehrere Wochen Zeit, reicht es, sehr viel zu trinken
(ca. drei Liter am Tag), viel Bewegung, Vitamine sowie viel Schwitzen.
Natürlich bei gleichzeitiger Cannabisabstinenz. Allerdings wird durch
diese Flüssigkeitsmenge der Kreatininwert (Abbauprodukt von Kreatin;
auch ein Wert, der getestet wird) gesenkt. Dieses läßt sich
vermeiden, wenn man einige Tage vorher in die Apotheke geht und sich "Kreatin
Optifit" (PZN: 7438113) oder "Kreatin Energie plus" (PZN: 7520671) kauft
und dieses einnimmt. Veganer und Vegetarier haben das Problem des niedrigen
Kreatininwertes übrigends immer!
3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?
Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf
Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die
einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige
hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen.
Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen.
Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele
werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem
darf man im Dienst nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht,
da die Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen,
ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben
zur Person [Name/Wohnsitz/Geboren (Datum und Ort) /ungefähre Angabe
des Jobs (Student,Arbeiter,Angestellter)] machen. Wer mehr sagt, schadet
sich nur selbst, denn entlastende Aussagen kann man später (vor Gericht)
immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht
mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als
Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten
geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem
Kurzzeitgedächtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten
etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung
ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen
(aber nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift"
(diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als
illegal heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren
lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten
eine geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen
hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer
eine geringere Strafe bescheren. Bekommt man eine Vorladung von der Polizei,
so sollte man diese wegwerfen. Nicht hingehen. Keine Sorge, holen können
sie Euch nicht.
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld
einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt
suchen. Adressen gibt es bei uns. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen.
Für bestimmte bedürftige Gruppen (Erwerbslose, Schüler,
Studenten, ...) gibt es beim zuständigen Gericht oder beim Anwalt
einen Beratungsschein. Dieser kostet zehn Euro und gilt für die
erste Beratung. Einkommensnachweise mitnehmen!
4.1 Quellen
-
Gesetzes- und Urteilstexte
-
Körner, Harald-Hans - "Betäubungsmittelgesetz", Verlag C.-H.
Beck, ISBN 3-406-36924-3
-
Weber, Klaus - "BtMG", Verlag C.-H. Beck, ISBN 3-406-44432-6
-
Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
-
Texte zum Führerscheinproblem
von Michael Hettenbach
-
Studie "Cannabis im Straßenverkehr", Prof. Dr. Thomas Daldrup, Institut
für Rechtsmedizin der H.-Heine-Universität Düsseldorf, August
1996
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Pressemitteilungen