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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Fassung vom 10.03.2005
[Eve & Rave]
Siehe insbesondere:
Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 29
- § 30
- § 31
- § 31a
Bücher:
- OStA H. Körner: Betäubungsmittelgesetz
Erster Abschnitt. Begriffsbestimmungen
§ 1.
- Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den
Anlagen I bis III aufgeführten
Stoffe und Zubereitungen. (von der Aufnahme der Anlagen, die nicht darstellbare Zeichen
enthalten, wurde abgesehen)
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anlagen I bis III zu
ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise
eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer
Abhängigkeit,
- wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter
Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu
können, oder
- zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit
Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen
wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung
und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise
von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die
Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
gewährleistet bleiben.
- Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in
dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht
Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis
III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der
mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren
oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt
nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
- Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das
auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem
Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111)
und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale
Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich
ist.
§ 2.
- Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische
Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere,
Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie
deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
- Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder
die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den
natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
- ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III
bezeichnete Zubereitung, die von den
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise
ausgenommen ist;
- Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,
Reinigen und Umwandeln.
- Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht
jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Abschnitt. Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3.
- Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte bedarf, wer
- Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel
treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen,
ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr
bringen, erwerben oder
- ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
- Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten
Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder
anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
erteilen.
§ 4.
- Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
- im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder
einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder
dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund
ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an
Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel
zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke
abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur
Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von
Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung
entgegennimmt.
- im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
Hausapotheke
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder
dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel
erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von
ihm behandeltes Tier abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an
Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel
zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der
tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder
tierärztlicher Verschreibung oder
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier
behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
- in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder
tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als
Reisebedarf ausführt oder einführt oder
- gewerbsmäßig
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen
befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist
oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im
Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen
befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt
oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten
Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt
oder vermittelt.
- Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und
Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen
Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von
Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
- Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am
Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor
anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
- den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der
Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,
- das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der
apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt
und
- das Datum des Beginns der Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde
unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie
tierärztliche Hausapotheken betreffen.
§ 5.
- Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- nicht gewährleistet ist, daß in der
Betriebstätte und, sofern weitere Betriebstätten in nicht
benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser
Betriebstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich
ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden
(Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines
Verantwortlichen einnehmen,
- der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche
Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
ständig erfüllen kann,
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers,
seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
- geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für
die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
- die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als
den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht
gewährleistet ist,
- die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem
Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der
Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch
von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche
Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder
Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie
möglich auszuschließen, vereinbar ist, oder
- bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel
nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen
wird.
- Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der
Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen
zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
§ 6.
- Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1
Nr. 2) wird erbracht
- im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder
ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den
Nachweis der Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter
nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,
- im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine
Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium der Biologie,
der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der
Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die
Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen
Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von
Betäubungsmitteln,
- im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der
Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
und
- in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und
Außenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch
die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen
Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an
die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen gewährleistet sind.
§ 7. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3
ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung
der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet.
Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen
beigefügt werden:
- die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des
Antragstellers und der Verantwortlichen,
- für die Verantwortlichen die Nachweise über die
erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob
und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden
Verpflichtungen ständig erfüllen können,
- eine Beschreibung der Lage der Betriebstätten nach Ort
(gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer,
Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des
Gebäudes,
- eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die
Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
- die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs.
1),
- die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der
herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,
- im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von
Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine
kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe
von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der
Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder
-zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine
Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen
zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten
Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen
Betäubungsmittel und
- im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung
des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige
wissenschaftliche Literatur.
§ 8.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über
die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die
zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich
über die Entscheidung.
- Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des
Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis
zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung
der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit
dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung
der Mängel zugestellt wird.
- Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in §
7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei einer
Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des
Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der
Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebstätten,
ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis
zu beantragen. In den anderen Fällen wird die Erlaubnis
geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde wird
über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich
unterrichtet.
§ 9.
- Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu
beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
- die Art der Betäubungsmittel und des
Betäubungsmittelverkehrs,
- die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an
Betäubungsmitteln,
- die Lage der Betriebstätten und
- den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-,
Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine
Betäubungsmittel sind.
- Die Erlaubnis kann
- befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden
werden oder
- nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2
geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen
versehen werden, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der
Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen
zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
§ 10.
- Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch
gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
- Die zuständige oberste Landesbehörde wird über
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis
unverzüglich unterrichtet.
Dritter Abschnitt. Pflichten im
Betäubungsmittelverkehr
§ 11.
- Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder
ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis
nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für
Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher
Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung
oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das
Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des
Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person
tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt
werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder
ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es
zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs,
zur Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere
können
- die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte
Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder
durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern
verboten,
- Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die
Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
zugelassen,
- Regelungen über das Mitführen von
Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und
Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs getroffen und
- Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu
verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt
werden.
§ 12.
- Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
- Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer
Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder
tierärztliche Hausapotheke betreiben,
- die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden
oder Einrichtungen.
- Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter
Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des
Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden
den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
- Abgabe von in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmitteln
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder
tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer
Apotheke,
b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke
für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes
Tier,
- der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
- Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in
§ 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder
Einrichtungen.
- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der
Meldung und der Empfangsbestätigung, insbesondere Form,
Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden
amtlichen Formblätter zu regeln, soweit es für die
Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist.
§ 13.
- Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel
dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung
einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn
ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper
begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht
begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise
erreicht werden kann. Die in Anlagen I und
II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht
verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren
Verbrauch überlassen werden.
- Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel
dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen
Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs
einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in
Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung
bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben
werden.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben
von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre
Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres
Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur
Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist. Insbesondere können
- das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke
oder Mengen beschränkt,
- Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und
Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für
die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen über den Verbleib
und den Bestand festgelegt und
- Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
erlassen werden.
§ 14.
- Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel
unter Verwendung der in den Anlagen
aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher
Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
- Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten
Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz und bei
abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthaltenen
reinen Stoffes,
- auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit
verwendet - auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen
und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge,
bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies
gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen
Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine
Behältnisse und Ampullen.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen
Hausapotheken.
- Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch
für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen,
Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen,
die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten
Fachkreise bestimmt sind.
- Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf
nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete
Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des
Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine
Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben,
geworben werden, für in Anlage III bezeichnete
Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten.
§ 15.
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die
Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden,
gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann
Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang
des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder
der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
§ 16.
- Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen
Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von
zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur
teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel
ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor
schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die
Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre
aufzubewahren.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige
Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die
Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur
Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der
Betäubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder
kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder
der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel
gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist
von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten
Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen.
Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist
verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der Vernichtung
beauftragten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu
dulden.
- Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn
der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel
beseitigen will.
§ 17.
- Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,
getrennt für jede Betriebstätte und jedes
Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über
jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
- das Datum,
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder
des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen
Verbleib,
- die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus
ergebenden Bestand,
- im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach
Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
- im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der
eingesetzten oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht
dem Gesetz unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen
Zubereitungen nach Art und Menge und
- im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren
Hersteller zusätzlich den Namen oder die Firma und die
Anschrift des Empfängers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können
die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die
ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend
nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
- Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen
sind
- bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
Gewichtsmenge und
- bei abgeteilten Zubereitungen die
Stückzahl.
- Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei
Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum
an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
§ 18.
- Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt
für jede Betriebstätte und für jedes
Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
- beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche
nach Lage und Größe,
- hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach
Ausgangsstoffen,
- zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
- zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen
verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
- zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
- eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach
Ausfuhrländern,
- ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach
Einfuhrländern,
- erworben wurde,
- abgegeben wurde,
- vernichtet wurde,
- zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen
Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen
Verwendungszwecken und
- am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden
war.
- Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
- bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die
Gewichtsmenge und
- bei abgeteilten Zubereitungen die
Stückzahl.
- Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils
bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene
Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31.
Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
- Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§ 18a.
Es ist verboten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates
vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die
Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung im Anhang aufgeführten Stoffe
und in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 genannten Zubereitungen,
wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln
verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben,
sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen,
durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in
den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu
verschaffen.
Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 19.
- Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese
Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe
und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln
vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. Der
Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen
Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der
Überwachung durch die zuständigen Behörden der
Länder.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der
internationalen Suchtstoffübereinkommen.
§ 20.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
für Verteidigungszwecke zu ändern, um die medizinische
Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln
sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen gewährleistet bleiben. Insbesondere können
- Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen auf den Bundesminister
übertragen,
- der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten
besonderen Anforderungen angepaßt und
- Meldungen über Bestände an
a) Betäubungsmitteln,
b) ausgenommenen Zubereitungen und
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen
Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine
Betäubungsmittel sind, angeordnet werden. In der
Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr. 3
bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren
Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet
werden.
- Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe
des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
§ 21.
- Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr von Betäubungsmitteln sowie der in § 18a
genannten Stoffe und Zubereitungen mit.
- Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die
mit den Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des
Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem
Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen
Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den
Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1
bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des
Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
- Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung
ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
unverzüglich.
§ 22.
- Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
- Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die
Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen
ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften oder
Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
- von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte zu verlangen,
- Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile,
Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen der
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu
besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu
überzeugen haben, daß die Vorschriften über den
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese
Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und
Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten
werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit
es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und
Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der
Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
- vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur
Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck
dürfen sie auch die weitere Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr oder die weitere Herstellung
ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die
Betäubungsmittelbestände oder die Bestände
ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen.
Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb
von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anordnungen
über diese endgültig zu entscheiden.
- Die zuständige Behörde kann Maßnahmen
gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege
anordnen.
§ 23.
- Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird,
ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher
Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art
wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
- Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem
Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß
oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
- Für entnommene Proben ist eine angemessene
Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich
darauf verzichtet wird.
§ 24.
- Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder
Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die
Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die
mit der Überwachung beauftragten Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke,
Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu
öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in
Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
- Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 25.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
erhebt für seine Amtshandlungen, Prüfungen und
Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und
Auslagen).
- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen.
Fünfter Abschnitt. Vorschriften für
Behörden
§ 26.
- Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über
die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der
Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des
Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung mit in
Anlage II oder III bezeichneten
Betäubungsmitteln für den Zivilschutz entsprechende
Anwendung.
- In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs den jeweils zuständigen Stellen
und Sachverständigen der Bundeswehr und des
Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes den für die
Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und
Landesbehörden.
- Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister in
Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die
internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht
entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung
erfordern.
- Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über
die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der
Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der
Länder dienen, entsprechende Anwendung.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht im Land Berlin.
§ 27.
- Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte jährlich bis zum 31.
März für das vergangene Kalenderjahr die ihm
bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach
Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der
Betäubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder
die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
- Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf
Verlangen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren
Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der
internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich
ist.
§ 28.
- Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni
für das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die
Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen
beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden der
Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen
ihre Beiträge bis zum 31. März für das vergangene
Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben
nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
welche Personen und welche Stellen Meldungen, nämlich
statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskünfte, zu
erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung
können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den
Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen
werden.
Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen
Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr
bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
- Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
- (gestrichen)
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel
durchführt,
- entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt,
- entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer
Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel
wirbt,
- unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für
sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung
eines Betäubungsmittels zu erlangen,
- eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur
unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder
eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen
verschafft oder gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von
Betäubungsmitteln verleitet,
- entgegen § 18a dort genannte Stoffe oder Zubereitungen
herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben
einführt, ausführt, durchführt,
veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt
oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert,
Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht
zulässigerweise verschrieben worden sind,
- Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem
anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7,
10, 11 oder 12 bereitstellt, oder
- einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder
§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an
Betäubungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von
Gelegenheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 10
dar.
- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b
und Nr. 11 ist der Versuch strafbar.
- In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 10 11 oder 13
gewerbsmäßig handelt,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat,
- durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten
Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen
gefährdet,
- Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er im
Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig nicht, daß die in
§ 18a genannten Stoffe oder Zubereitungen zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
- Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1,
2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt,
einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
- Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit sie das
Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch
anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen
bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche
ausgegeben werden.
§ 29a.
- Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 an
eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13
Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt oder
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht
geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf
Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu
haben.
- In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30.
- Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1
Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig
handelt,
- Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder
zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch
leichtfertig dessen Tod verursacht oder
- Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
- In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30a.
- Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft,
wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel
treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) und
dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
- Ebenso wird bestraft, wer
- als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren
bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben,
sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu
veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt
Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe
oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art
nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt
sind.
- In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30b.
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine
Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den
unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des §
6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur
im Inland besteht.
§ 30c.
- In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10
ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht,
soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel
zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in
sonstiger Weise verschafft.
- In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist
§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 31. Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung
nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
- durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu
beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a
Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er
weiß, noch verhindert werden können.
§ 31a.
- Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4
zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen
wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum
Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt.
- Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder
Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der
Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht
durchgeführt werden kann oder in den Fällen des §
231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232
und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit
durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
§ 32.
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
- in einem Antrag nach § 7 unrichtige Angaben macht oder
unrichtige Unterlagen beifügt,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 eine Änderung nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
mitteilt,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2
zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne
Genehmigung ein- oder ausführt,
- einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis
4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 20 Abs.
1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
- entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder
entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder den
Empfang nicht bestätigt,
- entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht
vorschriftsmäßig kennzeichnet,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2
zuwiderhandelt,
- entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht
vorschriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift nicht
fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 2
Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet,
jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
- entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen §
17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht
aufbewahrt,
- entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
- Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese
Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des
Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis gemäß
Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit für die
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
eingeschränkt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von
ihm ausgeführt wird.
§ 33.
- § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
- in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10,
sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
- in den Fällen der §§ 29a, 30 und
30a.
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 34.
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30
und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Siebenter Abschnitt. Betäubungsmittelabhängige
Straftäter
§ 35.
- Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus
den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat
auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des
Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines
Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre
zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner
Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden
Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen,
und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch
der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu
dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten
Abhängigkeit entgegenzuwirken.
- Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des
ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die
Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der
Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung
dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der
Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den
§§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht
entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der
Zurückstellung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
- Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
erkannt worden ist oder
- auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr
als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest
der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht
übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des
Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden
Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
- Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die
Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die
Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu
erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der
Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
- Die Vollstreckungsbehörde widerruft die
Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht
begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten
ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art
alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den
nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf
kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich
nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf
nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der
Vollstreckung nicht entgegen.
- Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen,
wenn
- bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch
deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
zurückgestellt wird oder
- eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung zu vollstrecken ist.
- Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung
widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der
Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die
Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt
werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des
Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung
gilt entsprechend.
§ 36.
- Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich
der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung
behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit
seines Aufenthalts in dieser Einrichtung auf die Strafe
angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe
erledigt sind. Die Entscheidung über die
Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der
Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei
Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der
Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr
erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der
Strafe zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu
erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen
wird.
- Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich
der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten
Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das
Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes
zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu
erproben, ob er keine Straftaten mehr begehen wird.
- Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner
Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen,
daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe
angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der
Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt
hat, angezeigt ist.
- Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten
entsprechend.
- Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das
Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der
Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind
zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde
möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und
nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des
Strafrestes erteilt das Gericht.
§ 37.
- Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund
einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und
ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung
des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der
öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist,
daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35
Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine
Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt
Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der
Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
- die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß
fortgeführt wird,
- der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht
führt,
- der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt,
daß die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der
öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
oder
- auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung
des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte
nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung
befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das
Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
- Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der
Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden können, vorläufig
einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren
nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5).
- Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und §
467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu § 153a der
Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten
entsprechend.
§ 38.
- Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und
36 sinngemäß. Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von
unbestimmter Dauer richtet sich die Anwendung der §§ 35
und 36 nach dem erkannten Höchstmaß der Strafe. Neben
der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es
auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des
gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2
findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend
von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen
nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs.
3 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4
und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend
anzuwenden.
- § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche
und Heranwachsende.
Achter Abschnitt. Übergangs- und
Schlußvorschriften
§ 39.
- Eine Erlaubnis, die nach § 3 Abs. 1 und 2 in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung erteilt worden ist und zu
diesem Zeitpunkt wirksam besteht, gilt im bisherigen Umfang als
Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in ihr
angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1984 fort. Eine Ausnahme, die nach § 9 Satz 2 in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung zugelassen worden ist, gilt im
bisherigen Umfang als ausnahmsweise erteilte Erlaubnis im Sinne des
§ 3 Abs. 2 bis zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983 fort.
- § 10 gilt entsprechend. Eine weitergeltende Erlaubnis ist
zu widerrufen, wenn am 1. Januar 1985 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2 in Verbindung mit § 6 genannten Anforderungen noch nicht
erfüllt sind.
§ 40.
- Wer vom 1. Januar 1982 an, ohne zu dem in § 4 genannten
Personenkreis zu gehören, am Verkehr mit
Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis zu diesem
Zeitpunkt keine solchen waren, oder am Verkehr mit ausgenommenen
Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis
zum 31. März 1982 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. April
1982 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, so dauert die
Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen
Ablehnung des Antrages.
- Wer als Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 dort
bezeichnete Betäubungsmittel am 1. Januar 1982 in Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31.
März 1982
- dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu
melden und
- an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, an den
Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder
an den Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 abzugeben oder zu
veräußern, wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
nicht beantragen will. Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel
erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis zum 30. Juni 1982 den
Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen
Betäubungsmittel zu melden.
- Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zurAbgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungenden Anforderungen des § 14 entsprechen, so dürfen sienoch bis zum 31. Dezember 1983 in diesen Packungen abgegebenwerden.
- Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nichtin der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt undgesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1983 in derbisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nichtfür die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichenHausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
- Für in Anlage III Teil Bbezeichnete nicht ausgenommene Zubereitungen, die vor dem 1. Januar1982 keine Betäubungsmittel waren, gelten bis zum 31. Dezember1983 die Vorschriften für ausgenommene Zubereitungen derAnlage III Teil B.
§ 40a. - Wer am 31. Juli 1986, ohne zu dem in § 4 genanntenPersonenkreis zu gehören, mit den nachgenannten Stoffen, derenIsomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen:
- Alprazolam
- Bromazepam
- Camazepam
- Chlordiazepoxid
- Clobazam
- Clonazepam
- Clorazepam
- Clotiazepam
- Cloxazolam
- Delorazepam
- Diazepam
- Estazolam
- Ethylloflazepat
- Fenetyllin
- Fludiazepam
- Flunitrazepam
- Flurazepam
- Halazepam
- Haloxazolam
- Ketazolam
- Loprazolam
- Lorazepam
- Lormetazepam
- Medazepam
- Nimetazepam
- Nitrazepam
- Nordazepam
- Oxazepam
- Oxazolam
- Pinazepam
- Prazepam
- Temazepam
- Tetrazepam
- Triazolam
am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs.1 Nr. 2), bleibt dazu bis zum 31. Oktober 1986 berechtigt.Beantragt er vor dem 1. November 1986 eine Erlaubnis nach § 3Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oderrechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhabereiner Erlaubnis an alle Vorschriften dieses Gesetzes und der dazuergangenen Verordnungen gebunden. - Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zurAbgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungenden Anforderungen des § 14 entsprechen, dürfen sie nochbis zum 30. Juni 1987 in diesen Packungen abgegeben werden.
- Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nichtin der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt undgesichert, so dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in derbisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nichtfür die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichenHausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
§ 41. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 desDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,gelten im Land Berlin nach § 14 des DrittenÜberleitungsgesetzes.
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