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§31b - Entwurf einer strafprozessualen Lösung (ACM)

Der folgende Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin sieht eine strafprozessuale Lösung vor, um die Verwendung von Cannabis als Arznei zu ermöglichen.
§31b BtMG - Entwurf einer strafprozessualen Regelung für die
arzneiliche Verwendung von Cannabis/Marihuana

a) Begründung

Die vorgeschlagene Regelung bezweckt, erkrankte Patienten für die arzneiliche Verwendung von Cannabis/Marihuana, hinsichtlich des Strafbarkeitsrisikos zu entlasten und zu erproben, ob eine Lockerung des Verschreibungsverbotes des § 13 Abs. 1 S. 3 BtMG gesundheitspolitisch geeignet ist, den Zweck des Betäubungsmittelgesetzes die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln soweit wie möglich auszuschließen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG).

Der Petitionsauschuss des Bundestages ist der Ansicht, dass es feststehe, dass Cannabis u.a. appetitsteigernd, brechreizhemmend, muskelentspannend, schmerzhemmend, bronchienerweiternd, augeninnendrucksenkend und stimmungsaufhellend wirke. Dennoch werden Patienten, die sich entsprechend der ärztlichen Empfehlung ihres Arztes mit Cannabis/Marihuana behandeln, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Haftstrafen verurteilt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt sich in Antragsverfahren von Patienten auf den Standpunkt, eine Erlaubniserteilung zur Selbstmedikation sei nicht möglich, da völkerrechtlich hierfür eine ärztliche Verordnung gefordert sei, die nach deutschem Recht aufgrund des Verschreibungsverbotes des § 13 Abs. 1 S. 3 BtMG durch den behandelnden Arzt aber nicht ausgestellt werden könne.

Um den Leidens- und Strafverfolgungsdruck für Patienten mindern zu können, Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen und Forschung hinsichtlich der Selbstmedikation von Patienten aufgrund ärztlicher Empfehlung ermöglichen zu können, wird die Schaffung einer prozessualen Lösung im Betäubungsmittelgesetz angeregt; die Regelung des § 31b BtMG, der bei Vorlage einer ärztlichen Empfehlung (vgl. hierzu Art. 30 Abs. 2 b Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe) im Regelfall die Einstellung des Verfahrens vorsieht. Anders als im Bereich der Opportunitätsregelung des § 31 a BtMG ist hinsichtlich der prozessualen Lösung der Frage der arzneilichen Verwendung von Cannabis/Marihuana die Klärung von Beschlagnahme und Sicherstellung im Wege des Opportunitätsgedanken geboten.

Rechtssicherheit wird durch die Schaffung einer Sollvorschrift geschaffen, die im Regelfall ein Absehen von der Strafverfolgung vorsieht. Dem Rechtsschutzbedürfnis wird durch die Verweisung auf § 98 Abs. 2 S. 1 StPO Genüge getan.

Um die Staatsanwaltschaften von der Ermittlung komplexer medizinischer Tatsachenfragen zu entlasten, sollen Patienten, soweit für diese die arzneiliche Verwendung von Cannabis/Marihuana indiziert ist, durch die prozessuale Lösung veranlasst werden, sich die Verwendung von Cannabis von einem Arzt empfehlen zu lassen. Bei einer solchen ärztlichen Empfehlung handelt es sich um ein aliud gegenüber einer Verschreibung im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 3 BtMG.

Um Missbrauch auszuschließen, sollen bzw. können folgende Maßnahmen getroffen werden:

- Es soll eine Liste von Indikationen erstellt werden, bei denen Ärzte eine ärztliche Empfehlung ausstellen dürfen. Solche Listen für Indikationen existieren in acht Staaten der USA und in Kanada. Dort ist die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten allerdings erlaubt und nicht nur geduldet.

- Es soll eine Höchstmenge festgelegt werden, mit der der Umgang geduldet ist. Diese Höchstmenge soll eine maximale Menge in Gramm des Betäubungsmittels und eine maximale Zahl von Pflanzen in erntefähigem Zustand festlegen. Diese Menge ist in der ärztlichen Empfehlung anzugeben. Ähnliche Regelungen existieren in den Staaten der USA, in denen die medizinische Verwendung von Cannabis erlaubt ist. In Kanada gibt es keine solche Höchstmenge.

- Es ist vom Arzt eine Kopie der ärztlichen Empfehlung zu erstellen, die beim Arzt verbleibt.

- Der Arzt ist verpflichtet, die Ausstellung einer ärztlichen Empfehlung in anonymisierter Form einer zentralen Stelle zu melden, beispielsweise analog § 13 Abs. 3 zur Meldung über die ärztliche Verschreiben eines Substitutionsmittels.

- Die ärztliche Empfehlung ist jährlich zu erneuern.

b) Entwurf:

Arzneiliche Verwendung von Cannabis/Marihuana

§ 31b BtMG

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung ist und der Betroffene die Betäubungsmittel lediglich zur eigenen arzneilichen Verwendung anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(2) Die Staatsanwaltschaft soll von der Beschlagnahme und Einziehung der Betäubungsmittel absehen, wenn der Betroffene Inhaber einer ärztlichen Empfehlung und nicht mit einer Menge an Betäubungsmitteln betroffen ist, die die in der ärztlichen Empfehlung angegebene Menge übersteigt. Bei der Vorlage einer ärztlichen Empfehlung handelt es sich um einen Widerspruch entsprechend § 98 Abs. 2 S. 1 StPO.

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