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Schreiben des NRW-Verkehrsministeriums
[21.06.2002]
Vom: Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr NRW . 40190 Düsseldorf
Eignungsbedenken bei Besitz und/oder Konsum von Cannabis
Ihre Mail vom 17.06.2002
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Mail.
Das Einbringen der Eignungsfragen im Zusammenhang mit dem Besitz
und/oder dem Konsum von Cannabis in die zur Beratung anstehende
Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht
angezeigt.
Den Ländern ist sehr daran gelegen, dass die Änderungsverordnung
so schnell wie möglich in Kraft tritt und nicht durch
Änderungsanträge verzögert oder gar blockiert wird.
Im Übrigen muss die o.a. Problematik noch eingehend diskutiert
werden. Eine mehrheitsfähige Auffassung zu dieser Frage ist
jedenfalls noch nicht erkennbar.
Da die Besitzstandsfrage bei Umschreibung der Fahrerlaubnis der
alten Klasse 3 in die Klassen C1, C1E noch der baldigen
Entscheidung bedarf (befristet bis zu welchem Lebensalter) und
damit eine weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kürze
notwendig wird, sollte die Klärung dieser Frage bis dahin
zurückgestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Härter
Bei Alkohol wird bekanntlich eine Eignung nicht allein aufgrund dessen ausgeschlossen, dass regelmäßige Einnahme vorliegt. Jemandem, der jedes
Wochenende Cannabis konsumiert wird die Fahrerlaubnis entzogen,
aber jemand, der täglich Alkohol trinkt, kann seine Fahrerlaubnis
behalten. Warum die Ungleichbehandlung? Das Schreiben hat
überhaupt nicht versucht zu begründen, warum die FeV so wie sie
ist angemessen ist, sondern einfach nur die Rechtslage wiederholt.
Auf die Tatsache, dass bei Cannabis auch bei Beifahrern und Fussgängern die Fahreignung angezweifelt wird, wird in dieser Antwort ebenfalls nicht eingegangen.
Wenn Sie so ein Schreiben als Antwort erhalten, fragen Sie zurück, ob es eine sachliche Begründung dafür gibt, warum regelmäßiger Konsum von Cannabis - anders als der von Alkohol - zu Nichteignung führen soll.
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