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Die Buitenweg-Resolution im EU-Parlament zu den UN-Drogenübereinkommen (24.03.2003)

Die folgende Resolution wurde am 19.03.2003 von einem Ausschuss des EU-Parlaments angenommen, fand aber im Plenum keine Mehrheit. Eine entgegengesetze Prohibitions-Resolution konservativer Parteien fand ebenfalls keine Mehrheit.


EUROPÄISCHES PARLAMENT
1999 2004
Plenarsitzungsdokument




ENDGÜLTIG
A5-0085/2003

24. März 2003



BERICHT
über den Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zur Reform der Drogenübereinkommen
(2003/2015(INI))
Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
Berichterstatterin: Kathalijne Maria Buitenweg


INHALT
  Seite
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE.......... 4
VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS.......... 5
BEGRÜNDUNG.......... 8
VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG B5-0541/2002.......... 14



GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

In der Sitzung vom 13.Januar 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er den Vorschlag für eine Empfehlung zur Reform der Drogenübereinkommen gemäß Artikel 49 der Geschäftsordnung an den LIBEAusschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuss überwiesen hat.

Der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten beschloss in seiner Sitzung vom 21. Januar 2003, einen Bericht zu diesem Thema auszuarbeiten und benannte Kathalijne Maria Buitenweg als Berichterstatterin (2003/2015(INI)).

Der Ausschuss prüfte den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 11. Februar 2003, 18. Februar 2003 und 19. März 2003. In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entschließungsantrag mit 24 Stimmen bei 20 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen an. Bei der Abstimmung waren anwesend: Jorge Salvador Hernández Mollar, Vorsitzender; Robert J.E. Evans und Johanna L.A. Boogerd-Quaak, stellvertretende Vorsitzende; Kathalijne Maria Buitenweg, Berichterstatterin; Mary Elizabeth Banotti, Alima Boumediene-Thiery, Giuseppe Brienza, Marco Cappato (in Vertretung von Frank Vanhecke), Charlotte Cederschiöld, Carmen Cerdeira Morterero, Ozan Ceyhun, Carlos Coelho, Thierry Cornillet, Gianfranco Dell'Alba (in Vertretung von Mario Borghezio gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Gérard M.J. Deprez, Giuseppe Di Lello Finuoli, Adeline Hazan, Ewa Hedkvist Petersen (in Vertretung von Martine Roure), Anna Karamanou (in Vertretung von Sérgio Sousa Pinto), Margot Kessler, Timothy Kirkhope, Eva Klamt, Ole Krarup, Alain Krivine (in Vertretung von Fodé Sylla), Jean Lambert (in Vertretung von Heide Rühle), Marjo Matikainen-Kallström (in Vertretung von The Lord Bethell), Claude Moraes (in Vertretung von Walter Veltroni), Hartmut Nassauer, Bill Newton Dunn, Marcelino Oreja Arburúa, Elena Ornella Paciotti, Paolo Pastorelli (in Vertretung von Marcello Dell'Utri), Hubert Pirker, Bernd Posselt, Ingo Schmitt (in Vertretung von Giacomo Santini), Ilka Schröder, Ole Sørensen (in Vertretung von Baroness Sarah Ludford), Patsy Sörensen, María Sornosa Martínez (in Vertretung von Gerhard Schmid), Joke Swiebel, Anna Terrón i Cusí, Maurizio Turco, Christian Ulrik von Boetticher und Olga Zrihen Zaari (in Vertretung von Michael Cashman).

Der Bericht wurde am 24. März 2003 eingereicht.

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zur Reform der UN-Drogenübereinkommen (2003/2015(INI))

Das Europäische Parlament,

  • unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat, eingereicht von Marco Cappato und 108 weiteren Unterzeichnern (B5-0541/2002),
  • unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2003 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Prävention und Reduzierung von Risiken in Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit, in der gefordert wird zu „gewährleisten, dass alle Drogen gemäß den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Risiken für die menschliche Gesundheit eingestuft werden“,
  • gestützt auf Artikel 49 seiner Geschäftsordnung im Verein mit Artikel 107,
  • in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0085/2003),
  1. unter Hinweis auf das Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Betäubungsmittel, das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe und das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen,
  2. in der Erwägung, dass am 16. und 17. April 2003 in Wien auf einer Konferenz der Minister der UN-Mitgliedstaaten, die diese Übereinkommen unterzeichnet haben, die erzielten Fortschritte bewertet und die Schwierigkeiten im Rahmen der Verwirklichung der Ziele, die in der von der Vollversammlung auf ihrer zwanzigsten Sondertagung 1998 angenommen politischen Erklärung festgelegt wurden, erörtert werden,
  3. in der Erwägung, dass in dieser politischen Erklärung zwei Zieldaten festgelegt wurden, und zwar 2003 u.a. für die Ausarbeitung neuer oder verbesserter Strategien zur Senkung der Drogennachfrage und 2008 für die Beseitigung oder maßgebliche Verringerung der unerlaubten Herstellung von sowie des unerlaubten Verkehrs mit und der unerlaubten Vermarktung von den in den Übereinkommen aufgelisteten Stoffen,
  4. in der Erwägung, dass die EU auf dieser Konferenz sowohl durch die einzelnen Mitgliedstaaten als auch durch eine Sonderdelegation vertreten sein wird,
  5. in der Erwägung, dass Reduzierung des illegalen Drogenmissbrauchs und Suchtprävention insbesondere bei Jugendlichen unter 18 Jahren, Schadensbegrenzung, die Betreuung von Drogensüchtigen und die Reduzierung der Beschaffungskriminalität zu den wichtigsten Zielen der Drogenstrategie der EU für 2000-2004 gehören,
  6. in der Erwägung, dass der Rat zurzeit mit einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Prävention und Reduktion von Risiken im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit befasst ist,
  7. in Erwägung der schwerwiegenden Auswirkungen von Drogen und Drogensucht, insbesondere sowohl auf die Gesellschaft als auch auf die Gesundheit des Einzelnen und die Gesundheit aller,
  8. in der Erwägung, dass Beschaffungskriminalität und organisierte Kriminalität den Großteil der in der EU verübten Verbrechen und Straftaten darstellen,
  9. in der Erwägung, dass die zunehmenden Gewinne, die kriminelle Organisationen aus dem Handel mit unerlaubten Stoffen erwirtschaften, die wiederum in andere kriminelle Aktivitäten investiert werden, aber auch in legale finanzielle und wirtschaftliche Kreise fließen, ein solches Ausmaß erreicht haben, dass diese kriminellen Organisationen erhebliche politische, wirtschaftliche und finanzielle Macht besitzen,
  10. in der Erwägung, dass einige Experimente, bei der Verringerung sowohl der negativen gesundheitlichen Auswirkungen als auch des Umfangs der Kleinkriminalität erfolgreich sind,
  11. in der Erwägung, dass es verschiedene Behandlungsformen von Drogenabhängigen sowie verschiedene Drogenpolitiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten gibt,
  12. in der Erwägung, dass die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Tendenz der Strafverfolgungsbehörden, der Strafverfolgung in einzelnen Fällen von Drogenbesitz oder des Besitzes von unerlaubten Drogen für den persönlichen Gebrauch eine geringe Priorität einzuräumen, von neuen Maßnahmen hin zu einer Entkriminalisierung bzw. Nichtverfolgung von drogenbedingten Straftaten, die in einigen Mitgliedstaaten üblich sind, bestätigt wird,
  13. in der Erwägung, dass eine Untersuchung und eine beweisgestützte sowie gründliche Evaluierung erforderlich sind, um festzustellen, ob die Maßnahmen, die aus den UN-Drogenübereinkommen abgeleitet werden können, tatsächlich eine Verringerung der Versorgung mit und der Nachfrage nach Drogen sowie eine Reduzierung der gesundheitlichen Risiken und der Beschaffungskriminalität bewirken,
  14. in der Erwägung, dass die UN-Drogenübereinkommen Mechanismen zur Änderung, zu Vorbehalten, zur Neueinstufung und/oder zur Aufhebung vorsehen,
  1. teilt die Auffassung der UN, dass es dringend notwendig ist, den Drogenmissbrauch und die Beschaffungskriminalität zu bekämpfen und die durch sie verursachten Schäden zu reduzieren;
  2. stellt fest, dass die UN-Ministerkonferenz am 16./17. April 2003 in Wien eine wichtige Gelegenheit ist, die derzeitigen Drogenpolitiken zu evaluieren und zu bestätigen, Vorbehalte zu äußern und eine etwaige Notwendigkeit zur Veränderung zu erörtern;
  3. begrüßt die Tatsache, dass die Wirksamkeit alternativer Schadensbegrenzungsstrategien dank Studien der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht EU-weit anerkannt wird;
  4. nimmt die Kritiken zur Kenntnis, die das Gremium der Vereinten Nationen „Internationales Suchtstoffkontrollamt“ an Bestrebungen zur Liberalisierung des Konsums geübt hat;
  5. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Drogenbekämpfungsprogramme Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach illegalen Drogen aufzunehmen;
  6. stellt fest, dass die UN-Drogenübereinkommen Bestimmungen für Änderungen enthalten, insbesondere in Bezug auf die Neueinstufung der aufgeführten Stoffe und die Änderung des Textes selbst; es sind ebenfalls Mechanismen für Vorbehalte und Aufhebung vorgesehen;
  7. fordert die auf der UN-Ministerkonferenz in Wien am 16. und 17. April 2003 anwesenden Vertreter der Europäischen Union mit Nachdruck auf, die zuständigen Behörden der UN zu ersuchen, die Wirksamkeit der Durchführung der Übereinkommen gründlich zu evaluieren, insbesondere in folgender Hinsicht:
    • Prävention bei Konsum und Abhängigkeit;
    • Reduzierung von Nachfrage und Angebot im Bereich des Drogenmissbrauchs;
    • Verringerung der gesundheitlichen und gesellschaftlichen Schäden;
    • Verringerung der Beschaffungskriminalität und der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit Drogen;
  8. fordert die Vertreter der Europäischen Union mit Nachdruck auf, die Einberufung einer Konferenz der Vereinten Nationen im Jahr 2004 vorzuschlagen, um die Schlussfolgerungen der geforderten Evaluierung zu untersuchen;
  9. fordert nachdrücklich, ein Verfahren zur Änderung der Übereinkommen von 1961 und 1971 und zur Aufhebung des Übereinkommens von 1988 in Betracht zu ziehen, wenn die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungskonferenz Anlass dazu geben;
  10. fordert ferner, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um über wissenschaftliche medizinische Studien über die Auswirkungen von langfristigem Drogenmissbrauch bei Cannabis-Pflanze, Heroin, psychotropen und anderen Stoffen verfügen zu können;
  11. fordert ferner, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden um sicherzustellen, dass alle Drogen gemäß den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Risiken für die menschliche Gesundheit eingestuft werden;
  12. fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen zur Verhütung und zur Bekämpfung der derzeit festzustellenden exponentiellen Zunahme der Werbung und der Vermarktung von Suchtstoffen im Internet zu ergreifen;
  13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und der Kommission zur Information, sowie den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Am 16./17. April 2003 trifft sich der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen auf Ministerebene in Wien. Ein weiteres Treffen ist bereits für 2008 geplant. Diese Treffen stimmen mit den beiden Zieldaten überein, die 1998 von der Vollversammlung zur Verwirklichung bestimmter Ziele beschlossen wurden.

Das Jahr 2003 wurde als Zieldatum für neue oder verbesserte Strategien zur Senkung der Drogennachfrage und zur Ausarbeitung von Programmen in enger Zusammenarbeit mit den Gesundheits-, Sozial - und Strafverfolgungsbehörden festgesetzt. 2003 ist ebenfalls die Frist für einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Programme zur Umsetzung des Aktionsplans gegen die unerlaubte Herstellung von amphetaminähnlichen Stimulanzien und ihren Vorläuferstoffen, den unerlaubten Verkehr damit und den Missbrauch solcher Substanzen, der 1998 von der Vollversammlung angenommen wurde. Ferner werden die Staaten, die dies bisher noch nicht getan haben, aufgefordert, bis zum Jahr 2003 innerstaatliche Rechtsvorschriften und Programme gegen die Geldwäsche zu verabschieden, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1998 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtsstoffen und psychotropen Stoffen sowie mit den auf dieser Tagung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Einklang stehen.

Das zweite Zieldatum ist das Jahr 2008. Bis zu diesem Datum wollen die Staaten die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Vermarktung und den unerlaubten Verkehr mit den in den Übereinkommen aufgelisteten Stoffen beseitigt oder zumindest maßgeblich verringert haben. Daher ist die Konferenz im April 2003 als wichtige Gelegenheit zu betrachten, bei der aktuelle politische Maßnahmen bekräftigt werden können und Änderungen und Vorbehalte zum Ausdruck gebracht beziehungsweise vorgeschlagen werden sollten.

Die Europäische Union wird von einer offiziellen Delegation vertreten, die hoffentlich aus Mitgliedern der drei Organe zusammengesetzt sein wird. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament beschlossen, seinen Standpunkt zu einigen der in Wien erörterten Aspekte abzugeben.

Die drei UN-Übereinkommen

Auf internationaler Ebene wird die Drogenpolitik durch drei Übereinkommen der Vereinten Nationen geregelt: durch das Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel aus dem Jahr 1961, das Übereinkommen über psychotrope Stoffe aus dem Jahr 1971 und das Übereinkommen von Wien von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln.

Dass Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel aus dem Jahr 1961 besagt, dass der Besitz, die Verwendung, der Handel mit, der Vertrieb, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Gewinnung und die Herstellung von Drogen ausschließlich auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt ist".

Um dies zu verwirklichen, haben die Vertragsparteien Leitlinien aufgestellt, deren Umsetzung internationalen Kontrollorganen übertragen wurde.

Grundsätzlich sieht der Text zwei sich gegenseitig ergänzende Formen der Intervention und der Kontrolle vor: die erste, die präventiver Art ist, betrifft den legalen wissenschaftlichen und medizinischen Markt; die zweite, die repressiver Art ist, betrifft den illegalen Handel, den Drogenmissbrauch und die Drogensucht.

Die Kontrolle des legalen Marktes fußt auf einer Reihe nationaler und internationaler Präventivmaßnahmen, die auf Stoffe Anwendung finden, die als Betäubungsmittel eingestuft sind (Art. 2 und 3). Diese Maßnahmen verpflichten die Staaten dazu, den Kontrollorganen - der Suchtstoffkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und dem Internationalen Suchtstoff-Kontrollamt (Art. 5 bis 18) - Schätzungen über den nationalen Bedarf (Art. 19), den Produktionsstatistiken (Art. 20) zu übermitteln sowie regelmäßige Berichte, um sie über die Lage in dem jeweiligen Land zu informieren.

Die Kontrolle des illegalen Handels sollte gemäß dem Einheitsübereinkommen von 1961 mit der Kontrolle des Anbaus beginnen. Der unerlaubte Anbau von Schlafmohn, Coca-Sträuchern und Cannabis ist die größte Quelle des Drogenhandels. Da es unmöglich ist, an der Quelle tätig zu werden, hofft man im Rahmen des internationalen Rechts, durch Strafverfolgungsmaßnahmen Erfolge zu erzielen und die Drogenhändler abzuschrecken. In diesem Zusammenhang sind drei Bestimmungen in dem Einheitsübereinkommen verankert: eine Empfehlung an die Staaten, wonach schwerwiegende Verstöße im Bereich des Drogenhandels auf angemessene Weise geahndet werden sollen (Art. 36), eine Maßnahme in Bezug auf die Konfiszierung sichergestellter Stoffe (Art. 37) und Maßnahmen zur internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, insbesondere im Bereich der Auslieferung (Art. 35). Diese Zusammenarbeit wurde im Rahmen des Wiener Übereinkommens von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen weiter ausgeweitet. Damit werden die vorherigen Bestimmungen in den Bereichen Auslieferung (Art. 6) sowie gegenseitige internationale Rechtshilfe (Art. 7), Verfahren zur Strafverfolgung (Art. 8) und die Bestimmungen über den unerlaubten Anbau (Art. 14) noch verstärkt, während gleichzeitig ein spezifisches Verfahren zur Ermittlung von Drogenhändlern über kontrollierte Lieferungen (Art. 11) eingeführt wird, wodurch aber auch Anreize für neue internationale Verbrechen, wie beispielsweise Anstiftung, geschaffen werden.
Mit dem Übereinkommen von 1971, dass dem Einheitsübereinkommen sehr ähnlich ist, wird eine internationale Kontrolle eingeführt, die für die so genannten " psychotropen " Stoffe, die in der Regel von der pharmazeutischen Industrie hergestellt werden, sehr viel weniger rigoros ist. Die Ähnlichkeit der beiden Texte macht es daher möglich, die zum Einheitsübereinkommen vorgeschlagenen Änderungen mutatis mutandis auf das Übereinkommen von 1971 zu übertragen.
Das Übereinkommen von 1988 ist an kontroversesten. Mit diesem Übereinkommen werden die früheren Übereinkommen ergänzt und verstärkt. Ziel der Übereinkommen von 1961 und 1971 ist es, die Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausschließlich auf medizinische und/oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Es sollen bestimmte strafbare Handlungen eingeführt werden, um die Verwendung bestimmter Drogen zu kontrollieren; dabei werden die Gewinnung, die Herstellung, der Anbau, die Einfuhr, der Erwerb oder der Besitz kontrolliert. Das Übereinkommen von 1988 geht noch weiter. Verstöße gegen die Bestimmungen sollen als Straftat eingestuft werden und gemäß dem innerstaatlichen Recht geahndet werden, einschließlich des Besitzes, des Erwerbs und des Anbaus illegaler Suchtstoffe für den persönlichen Gebrauch.

Bei lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Diskussionen über die Wirksamkeit und die Auswirkungen der derzeitigen Politiken in Bezug auf Drogen werden die Übereinkommen der Vereinten Nationen oft als Grund dafür angeführt, weshalb Änderungen nicht möglich sind. Diese Übereinkommen werden jedoch von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und ratifiziert, und diese Mitgliedstaaten sind ebenfalls in der Lage, Änderungen vorzuschlagen und/oder die Übereinkommen abzulehnen.

Auf der bevorstehenden Konferenz sollen die beiden folgenden wichtigen Fragen erörtert werden:v eine Initiative zur Bewertung der Wirksamkeit der drei UN-Übereinkommen und der angewandten Methoden zur Bekämpfung der Probleme des Drogenmissbrauchs;
die Zweckmäßigkeit, das Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von 1961 zwecks sinnvollerer Einstufung der dort aufgeführten Stoffe abzuändern.

BEWERTUNG

Weltweit herrscht sicherlich Einvernehmen darüber, dass der Schaden, der durch Drogen verursacht wird, begrenzt werden muss. Es wird jedoch viel darüber debattiert, ob die eingesetzten Methoden - wobei es sich im Wesentlichen um Maßnahmen zur Reduzierung der illegalen Versorgung und Nachfrage für Drogen handelt - wirksam sind. Es könnte vorgeschlagen werden, 2004 eine Konferenz der Vereinten Nationen zu organisieren, um die Auswirkungen der UN-Übereinkommen über Drogen zu bewerten und gegebenenfalls Lehren für die Zukunft zu ziehen.

Eine solche Bewertung sollte zu einem genauen Verständnis der Wirksamkeit der UN-Übereinkommen führen, insbesondere in folgenden Bereichen:
  • Verringerung sowohl der Verbreitung von als auch der Nachfrage nach illegalen Drogen,
  • gesellschaftliche und gesundheitsspezifische Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf die Strategie zur Verringerung der Schäden,
  • drogenbezogene Kriminalität, sowohl Kleinkriminalität als auch kriminelle Organisationen, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft, einschließlich Politik, Wirtschaft und Finanzen.

ÄNDERUNG DER UN-ÜBEREINKOMMEN

Die parallele Existenz des Einheitsübereinkommens und des Übereinkommens von 1971 haben zu bestimmten Widersprüchen geführt, wie beispielsweise der Tatsache, dass eine Pflanze (Cannabis), die mindestens 3% eines Hauptbestandteils enthält, rigoroser behandelt wird als der hundertprozentig reine Stoff (Tetrahydrocannabinol oder THC). Um dies zu korrigieren, ist eine Neueinstufung bestimmter Stoffe erforderlich.

Die Neueinstufung bestimmter Stoffe des Einheitsübereinkommens und die etwaige neue Einstufung im Rahmen des Wiener Übereinkommens ändern lediglich die Bestimmungen über die Verwendung, nicht aber die Bestimmungen und das Verbot betreffend den Anbau (Art. 26 und 28 des Einheitsübereinkommens). Das Verbot des Anbaus von Pflanzen kann nicht durch eine reine Neueinstufung abgeschafft werden. Die Abschaffung dieser Kontrolle könnte lediglich durch eine Änderung des Vertrags erfolgen. Diese Einschränkung, die speziell für international kontrollierte Kulturen gilt, schmälert ein wenig das Interesse an einer technischen Neueinstufung des Anbaus natürlicher Drogen.

Artikel 47 des Einheitsübereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien eine Revision des Übereinkommens im Rahmen des Änderungsverfahren beantragen können. Zur kurzfristigen Verbesserung des Übereinkommens ist der Artikel in Bezug auf die Neueinstufung (Artikel 3) am interessantesten.

1. Vorgehensweise bei der Neueinstufung in Artikel 3

Die Vorgehensweise bei der Neueinstufung in Art. 3 des Einheitsübereinkommen ist interessant, da es dadurch möglich wird, sowohl die Liste der eingestuften Stoffe als auch die damit einhergehende Regelung zu ändern. Ferner kann sie jederzeit auf Initiative jeder Vertragspartei erfolgen, und sie bietet den Vorteil, dass damit einer der fragwürdigen Aspekte der internationalen Kontrolle angesprochen wird: die Einstufung von Betäubungsmitteln in den Tabellen des Einheitsübereinkommen.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den Übereinkommen über 100 Stoffe aufgelistet sind, die in vier Tabellen eingeteilt werden, die sich wie folgt zusammensetzen:

Tabelle I: diese Tabelle enthält Opiate, sowohl natürliche (Opium) als auch halbsynthetische (Morphium, Heroin), Coca-Derivate (Kokain) und Cannabis (Haschisch), sowie zahlreiche synthetische Stoffe (Pethidin, Methadon,...);
Tabelle II: diese Kategorie enthält Stoffe, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und für die eine weniger strenge Kontrolle erforderlich ist, da auch das Missbrauchsrisiko geringer ist. Sie umfasst ein natürliches Opiat(Kodein) und synthetische Stoffe (Propiram, Dextropropoxyphen);
Tabelle III: dies ist die Kategorie der Ausnahmen. Ausgenommen sind eine Reihe pharmazeutischer Zubereitungen, die aus Stoffen hergestellt werden, die nicht zu Missbrauch oder schädlichen Auswirkungen führen. Dies trifft auf bestimmte Pulver und Flüssigkeiten mit einem geringen Opiumgehalt zu;
Tabelle IV: diese Kategorie enthält einige Drogen aus der Tabelle I denen besonders gefährliche Eigenschaften und ein äußerst eingeschränkter therapeutischer Wert zugeschrieben werden. Sie beinhaltet sowohl halbsynthetische (Heroin, Desomorphin) als auch synthetische Opiate (Ketobemidon, Etorphin) und Cannabis und Cannabisharz.

Aus diesen Tabellen geht hervor, dass der medizinische Verwendungszweck das wichtigste Kriterium für die Einstufung eines Stoffes ist. Angesichts des Grundsatzes, wonach die einzige legale Verwendung die Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist (Art. 4), werden Pflanzen oder Stoffe, die nicht zu diesem Zweck verwendet werden können, automatisch als besonders gefährlich eingestuft. Dies trifft zum Beispiel auf Cannabis und Cannabisharz zu, die gemeinsam mit Heroin in Tabelle IV aufgeführt werden, aus dem einzigen Grund, dass sie keinen therapeutischen Wert besitzen. Dieser Grund ist auf jeden Fall fragwürdig, da Cannabis zahlreiche medizinischen Verwendungszwecke haben kann.

Eine der grundlegenden Herausforderungen bei diesem Einstufungssystem betrifft die unterschiedliche Behandlung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen. Historisch betrachtet ist dies das Ergebnis der Ablehnung (mit einer knappen Mehrheit von einer Stimme, während der vorbereitenden Diskussionen über das Einheitsübereinkommen), Barbiturate zu den international kontrollierten Stoffen zu zählen.

Dieser Ablehnung ist in der Tat zum Teil der Grund für die Ausarbeitung des Übereinkommens über psychotrope Stoffe, das 1971 in Wien angenommen wurde. Dieses Übereinkommen wurde von den Entwicklungsländern gefordert, die keinen Unterschied zwischen natürlichen psychotropen Stoffen (Opium, Coca, Cannabis) und synthetischen psychotropen Stoffen der pharmazeutische Industrie (Amphetamine, Barbiturate, Halluzinogene...) erkennen konnten. Obwohl beispielsweise Barbiturate, Amphetamine und synthetische Halluzinogene (LSD 25, PHP, MBA, NDMA..) deutlich stärker sind als Cannabis oder Cocablätter und auch in stärkerem Maße abhängig machen, wurden sie damals überhaupt nicht international kontrolliert. Da dies eine Ungerechtigkeit darstellt, sieht die UN sich veranlasst, die psychotropen Stoffe in den Anwendungsbereich der Kontrolle zu übernehmen.

Nach dem Übereinkommen von Wien (Art. 1) werden die psychotropen Stoffe derzeit in vier Kategorien aufgeteilt:

Kategorie I umfasst gefährliche Drogen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen und deren therapeutischer Wert fragwürdig oder gleich null ist. Diese Kategorie umfasst synthetische Halluzinogene (LSD 25, DMT) und Tetrahydrocannabinol (THC).
Kategorie II umfasst Belebungsmittel vom Typ Amphetamin, die nur einen geringen therapeutischen Wert aufweisen, sowie einige schmerzstillende Mittel wie beispielsweise Phencyclidin, die keinen therapeutischen Wert für Menschen besitzen.
Kategorie III umfasst Barbituraterzeugnisse mit schneller oder durchschnittlicher Wirkung, die Gegenstand schwerwiegenden Missbrauchs waren, auch wenn sie von therapeutischem Nutzen sind;
Kategorie IV umfasst Hypnotika, Beruhigungsmittel (Benzodiapen) und schmerzstillende Mittel, die zu einer erheblichen Abhängigkeit führen, jedoch im Wesentlichen therapeutisch verwendet werden.

Diese Einstufung wiederholt die Kriterien des therapeutischen Werts, stützt sich de facto jedoch im Wesentlichen darauf, ob ein Stoff zu einer der vier pharmakologischen Gruppen: Halluzinogene (Kategorie I), Amphetamine (Kategorie II), Barbiturate (Kategorie III), Beruhigungsmittel (Kategorie IV) gehört.

Es ist erstaunlich festzustellen, dass ein Vergleich der Einstufung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen in keinem Verhältnis zu der gesundheitlichen und gesellschaftlichen Gefahr dieser Erzeugnisse steht. Stoffe, die lediglich zu einer geringen Abhängigkeit führen, werden unter den Betäubungsmitteln eingestuft, während äußerst suchtfördernde Stoffe unter den psychotropen Stoffen eingestuft werden. Es ist doch sehr erstaunlich, dass LSD, Meskalin, Psicolin und andere synthetische Halluzinogene wie DMT, STP... im internationalen Recht nicht als Betäubungsmittel, sondern als psychotrope Stoffe betrachtet werden. Schlimmer noch, während die Cannabispflanze zu den gefährlichsten Betäubungsmitteln gerechnet wird, gilt der Hauptbestandteil dieser Pflanze, Tetrahydrocannibol oder auch THC, nur als psychotroper Stoff. Es lässt sich kaum nachvollziehen, wie eine Pflanze, die höchstens drei Prozent eines Wirkstoffs enthält, strenger behandelt wird als der hundertprozentig reine Stoff.

Daher wäre es sinnvoll zu versuchen, diese Kategorien umzuschichten, indem das neue Einstufungsverfahren auf eine bestimmte Zahl von Betäubungsmitteln Anwendung findet. Dadurch können diese Stoffe von einer Kategorie in eine andere übertragen werden, als psychotrope Stoffe neu eingestuft werden oder schlicht und einfach aus der Liste der international kontrollierten Stoffe gestrichen werden.

Die Bestimmungen über die Vorschläge für Änderungen der Kategorien des Übereinkommens von 1961 sind in Art. 3 enthalten: darin sind die Bedingungen zur Änderung des Geltungsbereich der internationalen Kontrolle festgelegt. Die Vereinigten Staaten sind diesen Weg bereits gegangen, als sie vorgeschlagen haben, Dextropropoxyphen neu einzustufen.

Abgesehen von den oben erwähnten Methoden (Neueinstufung und Änderungen) enthalten auch die Übereinkommens selbst Bestimmungen für Vorbehalte (die lediglich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitritts möglich sind) sowie die Kündigung, die jederzeit möglich ist.

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG B5-0541/2002


Vorschlag für eine Empfehlung zur Reform der Drogenübereinkommen
eingereicht gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Geschäftsordnung von Marco Cappato und weiteren 108 Abgeordneten


Das Europäische Parlament,

  1. in der Erwägung, dass die Drogenpolitik auf internationaler Ebene auf die Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961, 1971 und 1988 zurückgeht und dass diese Übereinkommen insbesondere die Herstellung, den Verkauf und den Konsum eines ganzen Spektrums von Substanzen und den Handel damit zu anderen als medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verbieten,

  2. in der Erwägung, dass trotz des massiven Einsatzes von Polizeikräften und anderen Ressourcen zur Umsetzung dieser UN-Übereinkommen die Herstellung, der Konsum und der Handel mit verbotenen Substanzen im Laufe der letzten 30 Jahre exponentiell zugenommen hat, was, wie auch die Polizei- und Strafvollzugsbehörden einräumen, ein echtes Scheitern bedeutet,

    in Bezug auf die Prävention und die Behandlungsmethoden:
    in der Erwägung, dass

    • der Missbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen insbesondere bei Jugendlichen weltweit ein ernstes Problem darstellt,

    • alle Industrieländer auf der Suche sind nach besseren Methoden zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,

    • die lange Geschichte der Prohibition deutlich gezeigt hat, dass eine Strategie, die hauptsächlich auf ein Tätigwerden des Staates durch strafrechtliche und polizeiliche Maßnahmen setzt, nur geringe Auswirkungen auf die Kontrolle des Missbrauchs von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen hat,

    • es außerdem überzeugende Beweise dafür gibt, dass ohne staatliche Beschränkungen wirksame Behandlungsprogramme in breitem Umfang entwickelt werden können, wodurch größtmögliche Experimentiermöglichkeiten bei dem nie endenden Bemühen um eine Verbesserung der Hilfsprogramme für die Opfer des Missbrauchs von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen eröffnet werden,

    in Bezug auf die Herstellung und den Handel:
    in der Erwägung, dass

    • die meisten Suchtstoffe und psychotropen Stoffe trotz der Prohibitionsgesetze in der Welt ungehindert zirkulieren,

    • die wachsenden Gewinne, die kriminelle Organisationen aus dem Handel mit illegalen Substanzen ziehen und die wieder in kriminelle Aktivitäten oder legale Finanzkreisläufe reinvestiert werden, ein derartiges Ausmaß erreicht haben, dass die Grundlagen der legalen Institutionen und verfassungsmäßigen Regierungen dadurch untergraben werden,

    • die Rentabilität des Handels mit illegalen Substanzen nur zu einer Zunahme der Zahl der an der Drogenherstellung beteiligten Länder führen und Anstoß für massive Investitionen in die Forschung und Herstellung neuer chemischer Drogen sein kann,

    • der Haupteffekt des Einsatzes enormer Ressourcen zur Eindämmung des Handels mit illegalen Substanzen eine Erhöhung der Verkaufspreise (krimineller Tarif) war, von der ausschließlich die organisierten kriminellen Netze profitieren,

    in Bezug auf die sozialen und gesundheitlichen Aspekte und den Konsum:
    in der Erwägung, dass

    • die Konsumenten illegaler Substanzen im Allgemeinen nicht über zuverlässige Informationen über die Zusammensetzung und die Auswirkungen der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe verfügen und daher Risiken (einschließlich Tod durch Überdosis und Übertragung des HIV/AIDS-Virus) ausgesetzt sind, die weitaus gefährlicher sind als die Substanzen selbst,

    • der heimliche Konsum illegaler Substanzen häufig ein unüberwindliches Hindernis für die Präventionsarbeit sowie für die Hilfeleistung durch staatliche Stellen und private Organisationen darstellt und die gegenwärtige Politik die Konsumenten daher zu einem Leben am Rande der Gesellschaft in ständigem Kontakt mit der Welt des organisierten Verbrechens verdammt,

    • das organisierte Verbrechen so vorgeht, dass sich die Zahl der Konsumenten rasch erhöht, indem diese verleitet werden, vom Konsum relativ harmloser Substanzen wie Verarbeitungsprodukte von Cannabis zu so genannten harten Drogen überzugehen,

    • die dringende wirtschaftliche Notwendigkeit und der enorme Druck, der von dem organisierten Verbrechen ausgeht, die Konsumenten illegaler Substanzen dazu bringen, selbst Drogenhändler zu werden, wodurch der Drogenmissbrauch noch verstärkt wird,

    in Bezug auf die rechtlichen Aspekte und die Aspekte des Strafvollzugs:
    in der Erwägung, dass

    • die Anwendung von Anti-Drogen-Gesetzen unweigerlich zu einer unhaltbaren Belastung für die nationalen und internationalen Rechts- und Strafvollzugssysteme führt, und zwar derart, dass eine immer größere Zahl der derzeitigen Häftlinge wegen Verbrechen einsitzt, die direkt oder indirekt mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in Zusammenhang stehen,

    • die Umsetzung der derzeitigen Drogenpolitik zur Einführung von Normen in das nationale Recht führt, durch die die individuelle Freiheit und die bürgerlichen Freiheiten eingeschränkt werden,

    in der Erwägung, dass die Tauglichkeit der derzeitigen Politik und die Suche nach alternativen Lösungen derzeit in einer zunehmenden Zahl von Ländern geprüft werden,

  1. hält fest, dass die Drogenprohibitionspolitik, die auf den UN-Übereinkommen von 1961, 1971 und 1988 beruht, die tatsächliche Ursache für den zunehmenden Schaden ist, den die Herstellung, der Verkauf und der Konsum von illegalen Substanzen und der Handel damit ganzen Bereichen der Gesellschaft, der Wirtschaft sowie öffentlichen Einrichtungen zufügen und dadurch Gesundheit, Freiheit und das Leben Einzelner untergraben;

  2. drängt den Rat und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die positiven Ergebnisse zu berücksichtigen, die durch die Einführung einer Politik in mehreren Ländern erzielt wurden, welche Schadens- und Risikoverminderung (insbesondere durch die Verabreichung von Substitutionsmitteln), die Entkriminalisierung des Konsums bestimmter Substanzen, die teilweise Entkriminalisierung des Verkaufs von Cannabis und seiner Verarbeitungsprodukte und die ärztlich kontrollierte Verteilung von Heroin beinhaltet;

  3. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, Maßnamen zu treffen, um den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und den Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen effektiver zu machen, indem sie ein System der gesetzlichen Kontrolle und Regulierung der Herstellung, des Verkaufs und des Konsums von Substanzen einrichten, die derzeit illegal sind;

  4. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, anlässlich der Halbzeitberichtskonferenz zur UN-Drogenpolitik, die im April 2003 in Wien stattfindet, einen Prozess zur Revision der UN-Übereinkommen einzuleiten, um die Übereinkommen von 1961 und 1971 aufzuheben oder zu ändern, mit dem Ziel, Substanzen neu einzuordnen und die Verwendungen von Drogen zu anderen als zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu legalisieren sowie das Übereinkommen von 1988 aufzuheben.




Reform der Drogenübereinkommen (A5-0085/2003) [Adobe PDF, 203 KB, Kathalijne Maria Buitenweg, europarl.eu.int]
Interview mit Kathalijne Maria Buitenweg (auf englisch)

UN-Halbzeitsberichtskonferenz in Wien, April 2003