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Stellungnahme der SFA zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes
Konsum entkriminalisieren: Ein Zeichen setzen
für Abhängige und gegen organisierten Handel
Revision des Betäubungsmittelgesetzes: SFA für
Strafbefreiung des Drogenkonsums
Die Schweizerische Fachstelle für Alkohol-
und andere Drogenprobleme (SFA) befürwortet die Entkriminalisierung des Konsums
sowohl weicher wie harter Drogen. Analog zu den Bestrebungen beim Tabakrauchen
soll der Drogenkonsum jedoch im öffentlichen Raum strikten Einschränkungen
unterliegen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des
Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) hält die SFA fest, dass konsequenterweise auch
der Besitz, der Erwerb und – bei Cannabis – der Anbau von Kleinstmengen zum
Eigengebrauch von Strafe befreit werden sollen. Grundsätzlich sollen die
Produktion und der Handel mit Betäubungsmitteln verboten bleiben.
Die bisherigen Vernehmlassungsergebnisse zeigen
zumindest in der Deutschschweiz ein klares Bild: Es besteht auf politischer
Ebene eine hohe Bereitschaft zur Entkriminalisierung des Konsums von Cannabis
und – etwas weniger ausgeprägt – von harten Drogen. Während sich die
Kantone Basel-Stadt, Obwalden und Bern sowie die SP für eine Strafbefreiung des
Konsums sämtlicher Drogen aussprechen, befürworten die Kantone Zürich, Uri,
Glarus, Basel-Land, St.Gallen, Tessin und Jura sowie CVP und FDP zumindest eine
solche bei Cannabis. Bezüglich der harten Drogen wird öfters das sog.
Opportunitätsprinzip bevorzugt, d.h. der Konsum bleibt zwar grundsätzlich
strafbar, die Behörden können jedoch unter bestimmten Bedingungen von einer
Strafverfolgung absehen. Einzig die SVP stellt sich gegen jegliche
Liberalisierung. Dagegen setzen sich der Verband Sucht- und Drogenfachleute
Deutschschweiz (VSD) sowie der Westschweizer Fachverband GREAT dezidiert für
eine Entkriminalisierung der Drogenkonsumierenden ein.
Drogenkonsum: toleriert, aber sozial
unerwünscht
Wie die Fachverbände unterstützt auch
die SFA die Strafbefreiung des Konsums sowohl weicher wie auch harter Drogen. Es
ist kaum einsichtig, einzelne Heroin- und Kokainkonsumierende auch weiterhin mit
hohem Aufwand strafrechtlich zu verfolgen - mit ohnehin nur höchst
beschränktem abschreckendem Effekt -, während der Polizei zur Verfolgung des
lukrativen organisierten Drogenhandels oft die notwendigen Mittel fehlen. Hier
gilt es, mit der Strafbefreiung des Konsums ein klares Zeichen für die
Abhängigen und gegen die von der Sucht anderer in hohem Masse profitierenden
Dealer und Drogenringe zu setzen. Hingegen fordert die SFA in ihrer
Stellungnahme zur Revision des BtmG ein striktes, im Gesetz verankertes
Konsumverbot in öffentlichen Gebäuden, Verkehrsmitteln und Anlagen. Damit soll
klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Konsum harter und weicher Drogen
zwar toleriert wird, jedoch sozial unerwünscht ist. Diese Haltung steht in
Einklang mit den Bestrebungen, den Nikotinkonsum in der Öffentlichkeit stärker
einzugrenzen.
Altersgrenze für Konsum: fragwürdiger
"Jugendschutz"
Während die SFA - in Übereinstimmung
mit einer Mehrheit auf politischer Ebene - konsequenterweise auch den Erwerb und
Besitz von Kleinmengen von Drogen sowie den Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf
künftig nicht mehr unter Strafe stellen will, vertritt sie bei der Frage einer
allfälligen Altersgrenze für den Drogenkonsum eine andere Position als
zahlreiche Kantone. Was auf den ersten Blick als sinnvolle Jugendschutzmassnahme
daherkommt, nämlich den Konsum von Drogen erst ab 16 bzw. 18 Jahren zu
erlauben, erweist sich bei näherer Betrachtung gerade für die Jugendlichen als
Bumerang. Im schweizerischen Strafrecht werden Kinder und Jugendliche gegenüber
Erwachsenen aus gutem Grund - Stichwort "Mündigkeit" - privilegiert
behandelt, indem bei ihnen entweder ganz von Strafe abgesehen wird oder der
Grundsatz "Behandlung vor Strafe" zur Anwendung kommt. Es ist
uneinsichtig, warum dieser Grundsatz beim Drogenkonsum quasi umgedreht werden
und damit das Verhalten eines 17-Jährigen strafwürdig und jenes eines
18-Jährigen nicht strafwürdig sein soll. Zu fordern ist vielmehr eine strikt
einzuhaltende Altersgrenze bei der Drogenabgabe, d.h. dass nicht die
Jugendlichen durch einen allfälligen Konsum wiederum kriminalisiert werden,
sondern z.B. der Handel wegen des Verkaufs von Drogen an Minderjährige. Dies
würde auch der Logik der geltenden Alkoholgesetzgebung entsprechen. Der
Verzicht auf Alterslimiten beim Drogenkonsum schliesst Konumsverbote in Schulen,
Freizeitorganisationen usw. zum Zwecke des Jugendschutzes keineswegs aus. Solche
bestehen auch bereits für Alkohol und Tabak. Verstösse gegen solche Verbote
werden jedoch disziplinarisch und nicht im strafrechtlichen Sinne sanktioniert.
Schweizerische Fachstelle
für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA)
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