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Drogen bzw. Cannabiskonsum und Kraftverkehr
In den letzten Jahren traten einige Änderungen im Straßenverkehrsrecht in Kraft, die insbesondere auch Drogen- bzw. Cannabiskonsumenten betreffen.
Das neue Fahrerlaubnisrecht (Fahrerlaubnisverordnung) wurde von der alten Bundesregierung im Zuge einer Anpassung an EU- Richtlinien noch auf den Weg gebracht und beinhaltet neben der Umklassifizierung der Führerscheine auch die Festlegung der generellen Fahreignung.
Darüber hinaus führte die alte Bundesregierung eine Novellierung des § 24a StVG (OWI) durch, mit der Zielsetzung, die bis dahin bestehende Rechtslücke zur Ahndung von Drogenfahrten zu schließen. Bis dato konnten Drogenfahrten lediglich nach Strafgesetzbuch (§316/Trunkenheit am Steuer) geahndet werden. Hierfür reichte nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs aber nicht alleine ein positiver Substanzennachweis aus. Neben einem positiven Substanzennachweis mußten demnach weitere Auffälligkeiten dokumentiert werden, die eine absolute Fahruntauglichkeit nahelegen. Diese Rechtslücke wurde mit der Novellierung des § 24a StVG geschlossen, in dem alle Drogenfahrer, bei denen ein positiver Substanzennachweis geführt wird, so zu behandeln sind, als hätten sie einen Alkoholwert von 0,5 1,09 Promille. Somit haben die Ordnungsbehörden die Möglichkeit erhalten, Drogenfahrten, bei denen keine absolute Fahruntauglichkeit feststellbar ist, nach OWI mit 1-3 Monaten Fahrverbot und einer Geldbuße bis 3.000 DM zu sanktionieren. Damit wurde zum 01.08.1998 diese Rechtslücke geschlossen und bezieht sich auf alle illegalisierten Drogen
Bis zum in Kraft treten der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) wurde die Überprüfung der Fahrtauglichkeit beim Bekanntwerden von Drogenkonsum, bzw. Besitz, die Fahreignung mittels § 15b der StVZO überprüft.
Da es sich bei dem § 15b StVZO um einen allgemeinen Überprüfungsparagraphen handelte, und dieser in Bezugnahme auf den Konsum bzw. Besitz von illegalisierten Substanzen nicht näher geregelt war, wurde in einigen Bundesländern die Anordnung einer MPU zum Standart. Diese Verfahrensweise wurde in Bezugnahme auf Cannabis vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig kritisiert.
Zum 01.01.1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung; kurz FeV, in Kraft und regelt seit dem unter anderem mit den §§ 11, 13, 14 und der Anlage 4 (Mängelkatalog) die generelle Fahreignung. Der § 11 FeV legt in Verbindung mit der Anlage 4 die generelle Fahreignung fest.
Da das Fahrerlaubnisrecht primär die Aufgabe hat die Verkehrssicherheit herzustellen und zu gewährleisten, sollte es sich auch an dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial orientieren, insbesondere wenn Eingriffe in die grundrechtsgeschützten Persönlichkeitsrechte stattfinden. Um hier Mißverhältnisse zu verdeutlichen, ist es notwendig, die Überprüfungsparagraphen für Alkohol und Drogen zu vergleichen und in Relation zur tatsächlichen Verkehrsgefährdung zu setzen.
Das tatsächliche Gefährdungspotenzial im Straßenverkehr ist an den aktuellen Zahlen des statistischen Bundesamtes abzulesen. Demnach waren alleine 1999 11,5% (900) der Verkehrstoten auf Alkohol und lediglich 0,77% (60) auf Drogenkonsum und Medikamente zurückzuführen, wobei Cannabiskonsum nicht extra ausgewiesen wird und wenn überhaupt wohl nur für ein winzigen Bruchteil der 0,77 % der Verkehrstoten verantwortlich ist. Bei den Unfallstatistiken fällt zwar auf, dass zwischen 1997 und 1998 ein enormer Anstieg von drogenauffälligen Unfallverursachern zu verzeichen war, dies ist meines Erachtens aber hauptsächlich auf das Schulungsprogramm für Polizeibeamte Drogenerkennung- im Straßenverkehr zurückzuführen.
§ 13 legt die Regeln zur Überprüfung der Fahreignung bei Alkohol fest. Um die Fahreignung bei Alkoholkonsumenten unabhängig von einer Verkehrsteilnahme zu überprüfen, müssen laut §13 Abs. 1 Tatsachen bekannt werden, die auf eine Alkoholabhängigkeit oder einen Mißbrauch schließen lassen.
Hier ist dann von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein fachärztliches Gutachten nach § 11 Abs. Abs. Satz 3 anzuordnen. Hierbei ist aber zu bedenken, das die Straßenverkehrsbehörden in der Regel aber erst dann den Verdacht eines Alkoholmißbrauchs ableiten können, wenn eine Verkehrsauffälligkeit vorlag, da der reine Besitz oder Konsum von Alkohol einen Verdacht auf einen Mißbrauch oder einen Abhängigkeit nicht zuläßt.
Bei mehrfacher Verkehrsauffälligkeit unter Alkoholeinfluß zwischen 0,5 und 1,59 Promille BAK
oder einer einmaligen Verkehrsauffälligkeit ab 1,6 Promille BAK ist nach § 13 Abs.2 die Überprüfung der Fahrtauglichkeit mittels medizinisch psychologischen Untersuchung; kurz MPU anzuordnen.
Dies bedeutet de fakto, dass mindestens zwei Verkehrsverstöße unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß, oder ein Verstoß unter Alkoholeinfluß weit im Strafbarkeitsbereich vorliegen muß, bevor die Straßenverkehrsbehörde die Fahreignung bei Alkoholkonsumenten in Zweifel zieht und einen Aufklärungsbedarf sieht.
§ 14 legt die Regeln zur Überprüfung der Fahreignung bei Drogen und Medikamenten-Missbrauch fest.
Um die Fahreignung nach §14 FeV zu überprüfen, müssen Tatsachen bekannt werden, die auf eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, oder auch nur auf eine Einnahme von Betäubungsmitteln schließen läßt. Auch wenn der § 14 FeV die Überprüfung der Fahreignung bei Besitz von Betäubungsmitteln ausdrücklich als Kann-Bestimmung auslegt, sehen die Straßenverkehrsbehörden gerade bei dem Besitz von geringfügigen Mengen hier einen Aufklärungsbedarf, da der Besitz von geringen Mengen auf einen Eigenbedarf schließen lässt und demnach Tatsachen bekannt sind, die auf eine Einnahme von Betäubungsmitteln schließen lassen.
Das heißt, sobald ein Strafermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG eingeleitet wird, sieht auch die Straßenverkehrsbehörde einen Aufklärungsbedarf bezüglich der generellen Fahreignung. Hier ist dann auch ein fachärztliches Gutachten nach § 11 Abs.2 Satz 3 anzuordnen. Dieses Gutachten hat den Zweck, festzustellen, ob eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, bzw. ob bei Cannabiskonsumenten ein regel- und gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt. Wird die Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) festgestellt, ist nach §11 i.V.m. der Anlage 4 die Fahreignung zu verneinen. Liegt bei Cannabis ein regel- und gewohnheitsmäßiger Konsum vor, ist auch hier die Fahreignung auszuschließen. Nur bei einem gelegentlichem Konsum von Cannabis kann die Fahreignung gegeben sein, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und ein klares Trennungsvermögen gegeben ist. Wird ein gelegentlicher Konsum von Cannabis festgestellt, kann die Straßenverkehrsbehörde weitere Maßnahmen anordnen, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Dies ist u.a. gegeben, wenn ein Verstoß gegen § 24a StVG vorlag (Verkehrsteilnahme unter akutem Cannabiseinfluß; positiver THC- Befund bei einer Verkehrsteilnahme). Hier ist dann laut § 14 Abs. 1 Satz 3 eine MPU anzuordnen.
Für die Feststellung des regel- und gewohnheitsmäßigen Konsums von Cannabis gibt es zur Zeit aber kein standartisiertes Verfahren. In NRW und in Bremen wird die Konsumfrequenz nach Prof. Dr. Daldrup mittels Blut und Urinanalyse ermittelt und an Hand des Abbauproduktes THC-COOH in Blutplasma bestimmt. Für NRW und Bremen gibt es demnach Grenzwerte. Unter 5 nG THC-COOH pro mL Blutplasma liegt nach Prof. Dr. Daldrup (Rechtsmedizin Düsseldorf) ein einmaliger Konsum von Cannabis vor. Zwischen 5 und 75 nG liegt ein gelegentlicher Konsum vor. Ab 75 nG liegt ein regel- und gewohnheitsmäßiger Konsum vor und die Fahreignung ist zu verneinen. Dies Betrifft aber wie gesagt nur Bremen und NRW. In einigen Bundesländern wird keine Konsumfrequenz nach Dr. Daldrup bestimmt, sondern dort wird nur geprüft, ob ein Konsum, bzw. ein wiederholter Konsum stattgefunden hat. Dies wird oftmals an Hand einer Urin-, bzw. Haaranalyse ermittelt. Aber gerade die alleinige Urin- oder auch Haaranalyse ist zur Bestimmung einer aktuellen Konsumfrequenz sehr umstritten.
Hat ein wiederholter Konsum stattgefunden, gehen die Straßenverkehrsbehörden von einer Nichteignung aus oder ordnen MPU`s an.
Die tatsächliche Fahruntauglichkeit und damit das tatsächliche Gefährdungspotenzial im Straßenverkehr durch akuten Cannabiseinfluß ist umstritten.
Die aufgeführten Gutachten, Erhebungen und Feldversuche sollten nicht dazu verleiten, die Verkehrsteilnahme unter Drogen- bzw. Cannabiseinfluss zu verharmlosen, sondern sollten die Kluft zwischen der tatsächlichen Gefährdung durch Drogen, bzw. Cannabis im Straßenverkehr und der repressiven Verwaltungsvorschriften verdeutlichen.
Einige Gutachten, Feldversuche und Erhebungen lassen aber darauf schließen, dass die Beeinträchtigung durch THC (Cannabis) im Straßenverkehr bei weitem niedriger liegt als die von Alkohol.
Ein Gutachten welches über die Bundesanstalt für Straßenwesen -kurz BAST- veröffentlicht worden ist, kommt zu der Feststellung, dass die akute Cannabiswirkung zu Einschränkungen führt .
Zitat:
Als besonders empfindlich gegenüber einer THC-Wirkung erweisen sich Aufmerksamkeit Tracking und Psychomotorik. Fahren als Ausdruck von Mehrfachleistung erscheint dagegen als relativ unempfindlich.
Nach Untersuchungen von Hausmann, Möller, Otte , bei denen man das relative Unfallrisiko bei nüchternen Fahrern auf Faktor eins gesetzt hat, kommt man zu dem Schluß, dass das relative Unfallrisiko bei alkoholisierten Fahrern unter 0,8 Promille BAK um das 2,5fache steigt. Bei einer BAK über 1,0 Promille steigt das relative Unfallrisiko auf das 9,1 fache. Dagegen sinkt das relative Unfallrisiko unter Cannabiseinfluß laut Terhune auf den Faktor 0,9. Laut Hausmann, Möller, Otte sank das relative Unfallrisiko unter (nur) Cannabiseinfluss auf den Faktor 0,6 und damit deutlich unter das eines nüchternen Fahrers.
Auch Mischkowitz, Möller, Hartung kommen in einer Publikation zu dem Schluß, dass keine höhere Unfallquote bei cannabisbeeinflussten Fahrern gegenüber nüchternen Fahrern festgestellt werden kann. Dies deckt sich auch mit der Maastrichtstudie
Krüger, Schulz, Magerl kommen zu der Aussage, Zitat : Die Häufigkeit des Auftretens, wie auch die Höhe der gefundenen Konzentrationen zeigen, daß Fahren unter Drogen und Medikamenten noch kein großflächiges Problem darstellt, wie es etwa bei Alkohol der Fall ist. Vielmehr sind die Auftretensraten bei Drogen gering. Am häufigsten wird Cannabis festgestellt, wobei nur selten Konzentrationen auftauchen, die eine Verkehrsgefährdung nahelegt
Krüger trifft folgende Aussage, Zitat: Kein Medikament, keine Droge ist für sich alleine genommen in der Lage, das Verursacherrisiko signifikant über den Wert der substanzfreien Gruppe zu erheben.
Rechtliche Bewertung
Schon 1997, auf dem Kongreß der deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., setzte sich Herr Dr. H. J. Bode sehr detailliert und kritisch mit der Überprüfung der Fahrtauglichkeit damals noch nach §15b StVZO- auseinander.
In seinem Aufsatz kritisiert er unter anderem
die Anlaß-Rechtsprechung
bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Zu bedenken ist zudem, daß die Fahrerlaubnisbehörde auch bei dem Fahrerlaubnisinhaber, der durch gelegentlichen Alkoholkonsum aufgefallen ist, nicht in jedem Fall überprüft, ob er den Alkohol regelmäßig trinkt und deshalb seine Kraftfahreignung verloren hat. Selbst wenn er unter erheblichem Alkoholeinfluß mit einem Blutalkoholwert von 0,8 bis 1,09 Promille im Kraftverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, nimmt die Fahrerlaubnisbehörde keine solche Überprüfung vor.....
Solange als unverhältnismäßig angesehen wird, den gelegentlichen Alkoholkonsumenten darauf zu untersuchen, ob er regelmäßiger Alkoholkonsument ist, muß auch als unverhältnismäßig angesehen werden, den gelegentlichen Cannabiskonsumenten darauf hin zu untersuchen, ob er regelmäßiger Cannabiskonsument ist
bei Besitz von Cannabis
Schließlich bestätigt das BverwG die Ungleichbehandlung von Alkohol- und Haschischkonsumenten mit dem ausdrücklichem Hinweis, daß sich auch ein Kraftfahrer, bei dem der Verdacht übermäßigen Alkoholgenusses besteht, eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit nach §36 Abs. 5 StVO und ggf. die Abnahme einer Blutprobe nach Maßgabe des verfassungsrechtlich unbedenklichen- §81 a StPO(BverfG 16, 200) gefallen lassen müsse. Denn der solchenfalls erforderliche Verdacht übermäßigen Alkoholgenusses wird eben nicht alleine daraus hergeleitet, daß der Kraftfahrer Alkohol besitzt, sondern daraus, daß er unter Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat. Der weitere Hinweis des BVerwG , der unter dem Verdacht übermäßigen Alkoholgenusses stehende Kraftfahrer unterliege ferner (ebenfalls) der Überprüfung seiner Kraftfahreignung durch die Maßnahme nach § 15b StVZO, unterstreicht das noch und macht die Ungleichbehandlung von Alkohol- und Haschischkonsumenten gerade besonders deutlich. Denn solche Überprüfungsmaßnahmen werden eben erst angeordnet bei wiederholter Verkehrszuwiderhandlung unter Alkohol oder bei Überscheitung der 1,6 Promille-Grenze bei Verkehrsteilnahme.
bei Erwerb von Cannabis
Wenn der Erwerb von 1,85 g Haschisch ein Drogenscreening rechtfertigen soll wie der VGH Baden- Württemberg annimmt ...-, müßte auch der Erwerb einer kleinen Flasche Schnaps durch ein Fahrerlaubnisinhaber Anlaß zur Aufklärung eines etwaigen regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsums geben. .....Die ungleichbehandlung von Alkohol- und Haschischerwerbern liegt auf der Hand."
Die derzeitige Rechtslage macht die von Herrn Dr. Bode kritisierten Punkte noch deutlicher, da mit den §§ 13 und 14 der FeV die Ungleichbehandlung zwischen Alkohol- und Cannabiskonsumenten in den einzelnen §§ festgeschrieben wurde.
§ 14 FeV wurde auch von VG Berlin in einem Urteil aus 03.2000 als nicht verfassungsgemäß kritisiert.
Zitat:
1. Die Begutachtung der Kraftfahreignung bei Eignungszweifeln auf Grund von Cannabiskonsum (§14 I 1 Nr.2 FeV) muss durch einen Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erfolgen. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit genügt dabei in der Regel zunächst die Anordnung eines Drogenscreenings.
2. Es bestehen Zweifel an der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit des § 14 I 1 Nr.2 FeV, soweit der Fahrerlaubnisbehörde darin aufgegeben wird, ein ärztliches Eignungsgutachten auch in Fällen einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Strassenverkehr anzuordnen.
und im Text:
§ 14 I 1 Nr.2 FeV erscheint bei summarischer Prüfung verfassungswidrig, weil es jedes Mass vernünftiger, sachnaher Präzisierung typischer strassenverkehrsbezogener Gefährdungskonstellationen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum vermissen lässt (so auch Kreuzer, NZV 1999, 353 8357]).
Schlussbetrachtung
Bei dem heutigen Verkehrsaufkommen ist es notwendig, die Verkehrsicherheit mittels Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Dies bleibt auch nach wie vor unumstritten.
Darüber hinaus darf man aber nicht vergessen, welch einen hohen Stellenwert die individuelle Mobilität, alleine was die Berufsperspektive anbelangt, einnimmt. Gerade aus diesem Grunde darf es nicht sein, dass der Gesetzgeber, allen Erkenntnissen und Zahlen zum Trotz, seine repressive Drogenpolitik auf das Straßenverkehrsrecht verlagert und somit Konsumenten von illegalisierten Substanzen auch indirekt aus dem Erwerbsleben ausgrenzt, bzw. dies einschränkt.
Auch bei der Überprüfung der Fahrtauglichkeit, bzw. bei deren Anlass müsste sich der Gesetzgeber, da es beim Straßenverkehrsrecht primär um die Herstellung, bzw. die Gewährleistung der Verkehrssicherheit geht, auch an dem tatsächlichen Gefährdungspotential orientieren. Die Gefahr, dass ein Alkoholkonsument am Kraftverkehr unter Alkoholeinfluss teilnimmt, ist um ein Vielfaches höher, alleine auf der Tatsache beruhend, dass der Alkoholkonsum in unserer Gesellschaft legal ist. Dies belegen auch die Unfallstatistiken eindeutig. Obwohl Alkohol immer noch das größte Problem der Verkehrssicherheit darstellt, würde der Gesetzgeber nicht auf die Idee kommen, alle Alkoholkonsumenten prophylaktisch darauf hin überprüfen zu lassen, ob eventuell ein regel- und gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt und ob die Konsumenten auch über ein klares Trennungsvermögen verfügen.
Hier sieht der Gesetzgeber bisher keinen Handlungsbedarf, bzw. toleriert das (Rest-) Risiko. Dies spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass bis heute unter Alkoholeinfluss bis zu 0,5 Promille am Kraftverkehr teilgenommen werden darf, obwohl auch hier schon eine Verkehrsgefährdung gegeben ist. Selbst wenn ein Alkoholkonsument mit über 1,1 Promille (absolute Fahruntauglichkeit) im Straßenverkehr erwischt wird, ist dies noch kein Anlass, an seiner generellen Fahreignung zu zweifeln. Wird hingegen ein Cannabiskonsument beim Kiffen auf dem Bahnhofsklo erwischt, zieht die Straßenverkehrsbehörde seine generelle Fahrtauglichkeit in Zweifel, und der Betreffende kann mit einer recht teuren Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit rechnen, ohne dass er dagegen Rechtsmittel einlegen könnte, da aufgrund eines Urteils vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahre 1969 gegen die Anordnung zur Überprüfung der Fahreignung keine Rechtsmittel zulässig sind.
Drogenfahrten sind darüber hinaus, wie auch beim Alkohol, mittels § 24a StVG sanktionierbar. Somit verfügt der Gesetzgeber schon über Sanktionsmittel (Lenkungsinstrument) für Personen, die unter Drogeneinfluss am Kraftverkehr teilnehmen. Sobald ein positiver THC- Substanzennachweis (defakto 0,0 Promillegrenze) geführt wird, kann der Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrverbot und einer Geldbuße rechnen, genau wie bei Alkohol über 0,5 Promille.
Hierbei sei aber noch bemerkt, dass einige Ordnungsbehörden sogar nach § 24a StVG sanktionieren, obwohl lediglich Abbauprodukte im Blut festgestellt werden. Dies hat dann auch noch erhebliche negative Auswirkungen bei einer anschließenden Überprüfung der Fahrtauglichkeit, da die zuständigen Staßenverkehrsbehörden dann davon ausgehen, dass eine aktive Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluß stattgefunden hat.
Mit dem § 24a StVG und den §§ 315/316 StGB verfügen die Ordnungsbehörden somit über ausreichende Sanktionsmöglichkeiten, um die Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss, wie bei Alkohol, zu unterbinden, bzw. zu sanktionieren.
Eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit bei Drogenkonsumenten dürfte deshalb, wie bei Alkohol, erst dann eingeleitet werden, wenn mehrfach unter akutem Drogeneinfluss am Kraftverkehr teilgenommen wurde (hierfür reicht ein positiver THC- Substanzennachweis aus), oder, wenn eine absolute Fahruntauglichkeit dokumentiert wurde (bei Alkohol min. 1,6 Promille BAK).
Liegt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Abhängigkeit von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vor, ist die Fahreignung des Betreffenden zum Schutze der Allgemeinheit natürlich zu verneinen.
Die Bundesregierung sieht hier wohl auch Aufklärungsbedarf und hat über die Bundesanstalt für Straßenwesen einen Forschungsauftrag bezüglich der Umsetzung des § 14 FeV ausgeschrieben.
Bei der Ausschreibung des Forschungsauftrages wurde aber recht schnell klar, dass sich die Datenerhebung zur Umsetzung des § 14 FeV als sehr schwierig darstellt, da die Straßenverkehrsbehörden die Daten zur Überprüfung der Fahreignung nach § 14 FeV nicht nach Anlaß( gesondert nach Besitz bzw. Verkehrsauffälligkeit )erheben. So haben wir zur Zeit eine Situation, in der es gar nicht möglich ist, zu überprüfen, in wie vielen Fällen nur auf Grund des bloßen Besitzes überprüft wurde, insbesondere, da es sich bei dem Besitz von BtM um eine Kann- Bestimmung handelt. Da die Daten für 1999 ohne einen erheblichen Mehraufwand an Finanzmitteln nicht zu ermitteln sind, werden nun begleitend die Daten für 2001 erhoben. Man darf wohl gespannt sein, was diese Datenerhebung ergeben wird. Meines Erachtens nach werden/wurden an die 90% der Überprüfungen nach § 14 auf Grund des reinen Besitzes, also nach Kann- Bestimmung, eingeleitet
Ohne eine Änderung im Fahrerlaubnisrecht wird eine weitere Liberalisierung in der Drogenpolitik wohl kaum umsetzbar sein, da es den Cannabiskonsumenten kaum zu vermitteln ist, das sie zwar straffrei geringe Mengen für den Eigenbedarf besitzen dürfen, aber damit rechnen müssen, dass sie ihre Fahreignung mittels kostspieligen Gutachten nachweisen müssen, oder ihnen gar die Fahreignung abgesprochen wird.
Theo Pütz für die
Landesarbeitsgemeinschaft
Drogenpolitik
Bündnis 90/Die Grünen NRW
An der Bundesstr. 19
33829 Borgholzhausen
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