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Briefwechsel: Norbert Geis (CSU)

1) Brief an Norbert Geis, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag

From: Joe Wein <joewein@pobox.com>
To: Norbert Geis <norbert.geis@bundestag.de>
Sent: Donnerstag, 10. Mai 2001 06:25
Subject: Verhältnismässigkeit

Sehr geehrter Herr Geis,

ich schreibe Ihnen als rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion weil die gegenwärtige Rechtslage zu Cannabis nicht im Einklang mit der Werteordnung ist, die eine christliche Partei verteidigen sollte. Wie kann der Gesetzgeber für den Anbau oder Besitz einer Pflanze zum eigenen Konsum eine härtere Strafe androhen als für die brutale Verletzung oder gar die Tötung eines Menschen?

Nach dem Grundgesetz müssen Strafen in einem angemessenen Verhältnis zur Straftat stehen. Das Cannabisverbot steht im Widerspruch dazu, wie die folgenden Auszüge aus zwei Gesetzen zeigen:

====
Strafgesetzbuch:

§ 222  Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

§ 223. Körperverletzung. (1) Wer eine andere Person körperlich
mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

====
Betäubungsmittelgesetz:
§ 29 BtMG Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel
treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt,
veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich
in sonstiger Weise verschafft,
- Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

§ 29a BtMG Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person
unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
erlangt zu haben.
====

Was heisst das konkret? Für den Besitz und Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum gilt bis zu einer "nicht geringen Menge" die selbe Strafe wie für Körperverletzung oder fahrlässige Tötung. Herr Geis, können Sie mir erklären, warum das so ist? Mir ist bei Cannabis, anders als bei Alkohol, kein einziger Todesfall durch eine Überdosis bekannt. Das Bundesverfassungsgericht erkannte schon 1994 an "daß der Mißbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen."

Wer ein paar Cannabispflanzen auf dem Balkon anbaut, weil er den kriminellen Schwarzmarkt nicht mehr unterstützen will und dabei einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 7,5 Gramm THC überschreitet (was schon bei weniger als einem Dutzend Pflanzen der Fall sein kann) der bewegt sich im Bereich der "nicht geringen Menge". Er muss laut § 29a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (dann meist ohne Bewährung) rechnen, obwohl die Pflanzen zum eigenen Konsum waren, also keine Fremdschädigung vorliegt. Wer dagegen jemanden krankenhausreif schlägt oder fahrlässig einen Unfall verschuldet der jemanden sogar das Leben kostet, der kann laut Gesetz auch mit einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe davonkommen.

Hier herrscht ein skandalöses Missverhältnis in der Werteordnung. Herr Geis, es fällt schwer zu glauben, dass Ihre Partei den Anbau einer Pflanze strafwürdiger findet als die Verletzung oder gar Tötung eines anderen Menschen! Vom Konsum von Cannabis gehen weniger Risiken aus als vom Konsum von Alkohol und Zigaretten, deren Abgabe schon an 16jährige legal ist und deren Verkauf an Jüngere theoretisch mit Ordnungsstrafen von lediglich ein paar Hundert DM bedroht ist.

In Thüringen erhielt kürzlich ein 29jähriger eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung (Haftkosten für den Steuerzahler: ca. DM 80'000). Er hatte eine junge Frau die bereits Cannabiserfahrung hatte und die er auf 20 bis 21 schätzte, die leider aber zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre und 11 Monate alt war, an einem Joint ziehen lassen.

Entweder muss der Gesetzgeber die Gesetze für Gewalttaten bzw. für Alkohol und Nikotin verschärfen, oder aber er muss die Gesetze für Cannabisbesitz endlich an die Realität anpassen. Für eine ernsthafte Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Joe Wein

[Anschrift]
 


2) Antwort im Auftrag von Norbert Geis:

Von: Burr, Dr. Christian <Christian.Burr@cducsu.bundestag.de>
An: <joewein@pobox.com>
Gesendet: Freitag, 11. Mai 2001 04:29
Betreff: Strafrahmen bei Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten

Sehr geehrter Herr Wein,

der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB, hat mich gebeten, Ihnen auf Ihre E-Mail vom heutigen Tage zu antworten. Ich danke Ihnen sehr für Ihre ausführlichen Darlegungen, die allerdings auch Anlass dafür geben, einiges richtig zu stellen.

Die von Ihnen genannten Straftatbestände der §§ 222, 223 StGB und §§ 29, 29a BtMG sind zwar korrekt zitiert; sie zeichnen jedoch bei isolierter Betrachtung ein falsches Bild. Denn der von Ihnen angesprochene Anbau und Besitz von Cannabisprodukten zum Eigenkonsum fällt - soweit es sich um geringe Mengen handelt - unter die Vorschrift des § 31a BtMG, so dass insoweit regelmäßig von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Die geringe Menge i.S.d. § 31a BtMG ist übrigens nicht das Gegenteil der nicht geringen Menge i.S.d. § 29a BtMG. Für die zuletzt genannte Vorschrift bildet in der Tat der Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC die Grenze. Wird diese indes nur geringfügig überschritten und handelt der Täter auch hier lediglich zum Eigenkonsum, wird - sofern nicht besondere Strafschärfungsgründe vorliegen - regelmäßig ein minder schwerer Fall vorliegen, der gemäß § 29a Abs. 2 BtMG i.V.m § 47 Abs. 2 StGB auch mit einer Geldstrafe (von mindestens 90 Tagessätzen) geahndet werden kann und in der Praxis auch häufig so geahndet wird.

Das von Ihnen geschilderte Urteil in Thüringen kann ich letztlich nicht bewerten, weil mir die zugrunde liegenden Fakten fehlen. Eine Bestrafung gemäß § 29a Abs.1 Nr. 1 BtMG setzt jedenfalls voraus, dass der Täter das jugendliche Alter desjenigen, an den er das Rauschgift abgibt oder verabreicht, erkennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (§ 15 StGB). Der Fall dürfte sich daher anders zugetragen haben, als Sie es dargestellt haben, zumal es auch Gründe dafür gegeben haben muss, weshalb das Gericht die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung verneint hat. Denn unzutreffend ist Ihre weitere Annahme, dass Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr meist ohne Bewährung verhängt würden; zumindest bei solchen Tätern, gegen die erstmals auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, stellt die Strafaussetzung zur Bewährung (die bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zulässig ist) die absolute Regel dar. Im übrigen sind die Kosten für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dort, wo sie geboten ist, ein dürftiges Argument.

Die von Ihnen angeführten Strafrahmen erscheinen mir daher insgesamt im richtigen Lot zu stehen. Dabei ist auch zu sehen, dass für "die brutale Verletzung oder gar die Tötung eines Menschen" im Einzelfall weitere Vorschriften einschlägig sind, die unter Umständen gar eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen (vgl. §§ 211-231 StGB).

Der Vergleich zum Alkohol sowie zu Zigaretten wird im Zusammenhang mit der Diskussion über Cannabisprodukte häufig angeführt. Gegen die aus hiesiger Sicht weiterhin richtige Entscheidung des Gesetzgebers, den Umgang mit Haschisch und Marihuana unter Strafe zu stellen, spricht der Vergleich gerade nicht. Denn weshalb sollte ein gefährliches Rauschmittel zugelassen werden, nur weil es nicht in ausreichendem Maße gelingt, den Missbrauch anderer Rauschmittel einzudämmen? Gerade die Erfahrungen mit den legalen Suchtmitteln lassen doch befürchten, dass bei einer gesellschaftlichen Etablierung eine noch stärkere Zunahme des Konsums mit all seinen Problemen erfolgen würde. Bei den legalen Drogen Alkohol und Nikotin haben gesellschaftliche Akzeptanz und leichte Zugänglichkeit zu hohem Konsum und teilweise hochproblematischen Konsummustern geführt. Das sollte uns bei Cannabis nicht passieren.

Die Gefährlichkeit von Cannabis wird übrigens vielfach unterschätzt: Immer mehr Cannabiskonsumenten bedürfen offensichtlich einer Behandlung. Waren es 1997 noch 6300 Cannabispatienten, befanden sich 1998 bereits 8700 und 1999 schließlich 11000 Konsumenten in Behandlung, wie Hochrechnungen des renommierten Instituts für Therapieforschung (IFT) aus ambulanten und stationären Behandlungsfällen wegen Cannabis belegen.

Vor diesem Hintergrund meine ich, dass die gegenwärtige Rechtslage unterm Strich zufriedenstellend ist. Sowohl bei den Gewaltdelikten als auch bei dem Kampf gegen den Missbrauch von Suchtmitteln sollten ohnehin Prävention und Aufklärung im Vordergrund stehen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian Burr
Referent der Arbeitsgruppe Recht
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
 


3) 2. Brief an Norbert Geis, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag

From: Joe Wein <joewein@pobox.com>
To: Burr, Dr. Christian <Christian.Burr@cducsu.bundestag.de>
Sent: Donnerstag, 24. Mai 2001
Subject: Strafrahmen bei Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten

Sehr geehrter Herr Dr. Burr,

vielen Dank für ihre ausführliche Antwort vom 10.05.2001 zur Strafbarkeit von Cannabisdelikten. Ich würde mich freuen, wenn Sie meine folgenden Anmerkungen auch an Herrn Geis weiterleiten könnten.

Nach der am Dienstag veröffentlichten polizeilichen Kriminalstatistik gab es im vergangenen Jahr 131.662 Anzeigen wegen Cannabis, dreimal soviele als 1987. Diese Repression hat sich nicht ausgezahlt: Allein in den letzten drei Jahren stieg laut IFT-Erhebung 2000 der Bevölkerungsanteil der aktuellen Konsumenten im Westen um ein Drittel, während er sich im Osten mehr als verdoppelte.

Laut zweier offizieller Studien auf die mich Herr Hüppe hingewiesen hat, war regelmässiger Cannabiskonsum schon 1997 in Deutschland weiter verbreitet als in den Niederlanden. Die Repräsentativerhebung des IFT von 1997 ergab nämlich dass 3,0 Prozent der Bevölkerung Westdeutschlands (Altersbereich: 18-59) und 2,8 Prozent der Bevölkerung Gesamtdeutschlands in jenem Jahr mindestens monatlich Cannabis konsumiert hatten. Eine Studie in den Niederlanden kam im selben Jahr in der selben Kategorie nur auf 2,46 Prozent!

Das Verbot in Deutschland bringt also jährlich eine sechsstellige Anzahl von Menschen mit der Staatsanwaltschaft in Berührung, ohne eine nachweisbare konsumminimierende Wirkung zu zeigen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 in seiner Cannabisentscheidung darauf hingewiesen, dass ein grundrechtseinschränkendes Mittel geeignet sein muss, seinen Zweck zu erfüllen, damit es verfassungskonform sein kann. Beim Cannabisverbot ist das angesichts dieser Zahlen mittlerweile mehr als fraglich. Die UN-Konventionenen von 1961 und 1988 stehen einer Reform nicht im Wege, weil die Verbotsverpflichtungen daraus ausdrücklich unter dem Vorbehalt verfassungsmässiger Grundsätze der Unterzeichnerstaaten stehen. Das Grundgesetz hat also Vorrang.

Ihr Verweis auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG greift beim Thema Eigenanbau nicht. Konsumenten die einmal jährlich ihre Jahreskonsummenge selbst anbauen statt regelmässig auf dem illegalen Markt als Nachfrager aufzutreten werden ganz klar aus dem Rahmen der "geringen Menge" (sowie meist auch der "Normalmenge") herausfallen. Damit werden sie härter bestraft ohne mehr Cannabis konsumiert zu haben als jemand der durch mehrfachen Erwerb geringer Mengen nebenbei Kriminelle bereichert. Eigenanbau ermöglicht die Abkoppelung vom kriminellen Markt sowie eine Märktetrennung zu harten Drogen. Daher sollte er im Vergleich zum Schwarzmarkt eigentlich das kleinere Übel sein, statt besonders hart bekämpft zu werden. Die einzigen Nutznieser der Verfolgung des Eigenanbaus sind die Dealer. Das kann doch nicht im Sinne Ihrer Fraktion sein?

Zum Thema Strafen für Jugendschutzverletzungen. Der Angeklage im geschilderten Urteil in Thüringen war wegen eines anderen BtMG-Delikts vorbestraft, das ist richtig. Dennoch, 18 Monate hinter Gittern, das ist einfach nicht nachzuvollziehen, besonders wenn man sich die derzeitige Rechtslage bei Tabak vor Augen hält. Die Strafen für die unerlaubte Abgabe von Cannabis und Tabakprodukten an Jugendliche sollten der tatsächlich davon ausgehenden Gefährdung entsprechen, was derzeit nicht der Fall ist. Zigaretten haben ein höheres Abhängigkeitspotenzial als Cannabis. An ihren Nebenwirkungen sterben jährlich 100.000 Menschen in Deutschland. Ihre Abgabe selbst an 16jährige ist trotzdem legal. Warum also dann die drakonischen Strafen bei Cannabis? Damit macht sich der Staat unglaubwürdig.

Auch Ihre Bemerkungen zu den Gründen für "hohem Konsum und teilweise hochproblematische Konsummuster" bei Alkohol und Zigaretten kann ich so nicht stehen lassen. Nicht nur "gesellschaftliche Akzeptanz und leichte Zugänglichkeit" sind als Gründe dafür zu nennen, sondern auch Verharmlosung und unkritischer Umgang, für die eine Politik mitverantwortlich ist, die jahrelang einseitig auf illegale Substanzen fixiert war. Ein Grossteil der Bevölkerung denkt noch heute bei "Sucht" an illegale Drogen und nicht auch an die Hauptsuchtdrogen Alkohol und Nikotin. Drogenpolitik muss bei schädlichen Konsummustern ansetzen, die über Aufklärung korrigiert werden können, nicht beim Konsum an sich, der erfahrungsgemäss durch Strafandrohung nicht verhindert wird.

Sie verweisen zur Begründung der Strafverfolgung auf rund 11.000 "Cannabispatienten" im Jahre 1999. Tatsächlich handelt es sich bei ca. 78% der von Ihnen angesprochenen Fälle um Personen, die nicht primär wegen Cannabis sondern wegen anderer Substanzen in Behandlung sind! Der Sucht- und Drogenbericht des Bundesministeriums für Gesundheit nennt denn auch unter 2,4 Millionen Konsumenten nur eine Zahl 2623 Personen mit Hauptdiagnose Cannabis die 1999 ambulante Hilfe in Anspruch nahmen, das heisst, etwa einer von 900 aktuellen Konsumenten pro Jahr.

Auch dieser viel kleinere Personenkreis macht letztlich nur deutlich, dass Strafandrohung die Probleme nicht verhindert. Wie soll auch Strafandrohung Probleme minimieren, wenn sie nicht einmal den Konsum minimiert, wie ich bereits eingangs erläuterte! Eine Studie von Peter Cohen von der Universität Amsterdam ergab 1995 für den Raum Amsterdam ein Rate von ca. einen Drogenhilfebesuch wegen Cannabis auf 1100 aktuelle Konsumenten pro Jahr, also nicht viel anders als die Rate in Deutschland.

Etwa 40mal mehr Menschen, als 1999 in Deutschland primär wegen Cannabis zu einer Drogenberatung gingen, bekamen Probleme durch jene 118.793 Ermittlungsverfahren in denen es 1999 um keine anderen Drogen als nur Cannabis ging. Diese erheblich grössere Zahl darf die CDU/CSU nicht länger ignorieren wenn über die Auswirkungen verschiedener Modelle der Drogenpolitik diskutiert wird. Die Probleme nur im Zusammenhang mit Konsum, die auch nach einer Entkriminalisierung noch existieren werden, sind deutlich geringer als heute die Summe aus Cannabisproblemen selbst und Problemen durch Strafverfolgung.

Eine Entkriminalisierung erlaubt zudem eine Umschichtung der Mittel von Strafverfolgung zugunsten von Prävention und Therapie. Deshalb wäre eine Reform, wie sie auch von der christdemokratischen CVP in der Schweiz unterstützt wird, der klügere Weg zur Minimierung von Problemen. Weil ich glaube dass sich auch die CDU/CSU diesen Fakten nicht auf Dauer verschliessen kann, würde ich mich um eine erneute Stellungsnahme von Ihnen oder von Herrn Geis freuen.

Mit freundlichen Grüssen

Joe Wein
joewein@pobox.com

[Anschrift]
 


4) 2. Antwort im Auftrag von Norbert Geis:

Von: Burr, Dr. Christian <Christian.Burr@cducsu.bundestag.de>
An: <joewein@pobox.com>
Gesendet: Montag, 28. Mai 2001 04:20
Betreff: AW: Strafrahmen bei Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten

Sehr geehrter Herr Wein,

da meiner Antwort vom 10. Mai 2001 aus rechtspolitischer Sicht nichts hinzuzufügen ist, habe ich Ihre Rückantwort vom 24. Mai 2001 zuständigkeitshalber an das Büro des innenpolitischen Sprechers der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Erwin Marschewski MdB, weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian Burr


Cannabis und Behandlungszahlen

Oft wird zur Verteidigung des Cannabisverbots auf jährlich Tausende von Besuchen bei Drogenberatungen verwiesen, in denen es um Cannabis geht. Ein Artikel von uns geht auf diese Argumentation ein:
 
Cannabis und Drogenberatungszahlen


Vorbild Schweden?

In einer Rede vor dem Bundestag am 09.11.2001 kritisierte Norbert Geis Bemühungen um Legalisierung weicher Drogen. Er empfahl dabei Schweden als Vorbild: "Die Drogengefahr ist dort am geringsten."

"Die Familie ist auch der Ort, von dem aus zu erst der Widerstand gegen die Flut der Drogen, die über unsere Kinder und Jugendliche hinwegrollt, und die eine wachsende Kriminalität auslöst, organisiert werden muss. Die Eltern, die ja am ehesten die Not der Drogenabhängigkeit ihrer Kinder zu spüren bekommen, müssen ihre Kinder auf die furchtbaren Folgen der Drogen hinweisen. Das Drogenproblem kann aber nur dann gelöst werden, wenn ein möglichst breiter Konsens besteht. Wenn jedoch über Entkriminalisierung nachgedacht wird, wenn über das Fernsehen in Talkrunden von selbsternannten Drogenspezialisten der Drogenkonsum bagatellisiert wird, dann sind alle Bemühungen der Eltern und der Schule umsonst. Wir sollten uns Schweden zum Vorbild nehmen. Dort herrscht Null-Toleranz. Alle sind sich darin einig, die Drogen unnachgiebig zu bekämpfen. Das Ergebnis dieser Politik sagt uns die Antwort der Bundesregierung. Die Drogengefahr ist dort am geringsten."
Irrtum, Herr Geis! Nach dem Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht liegt die Drogensterblichkeit in Schweden um ein Vielfaches höher als in den Niederlanden, einem Land dessen pragmatische Drogenpolitik Herr Geis ablehnt.

Drogenbedingte Sterblichkeit pro 100 000 Einwohner
gemäß Definitionen A, B und C
 
A
B
C
Belgien (1994) 0,9 1,2 2,1
Frankreich (1997) 0,3 0,3 0,7
Niederlande (1995) 0,2 0,5 0,8
Schweden (1996) 1,5 1,9 3,6
Vereinigtes Königreich
(England und Wales 1998)
2,2 2,7 2,9


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