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Frau
Bundesrätin
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Ruth
Dreifuss
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Vorsteherin
EDI
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Bundeshaus
West |
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3003
Bern |
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Bern,
7. Januar 2000 |
Revision
des Betäubungsmittelgesetzes
Sehr
geehrte Frau Bundesrätin
mit
Schreiben vom September 1999 haben Sie uns eingeladen, zu
Revisionsvorschlägen für
das Betäubungsmittelgesetz Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen bestens für
diese Gelegenheit.
Unsere
Arbeitsgruppe Drogenpolitik, unter dem Vorsitz von Nationalrat Prof. Dr.
Felix Gutzwiller, ZH, hat die Unterlagen eingehend geprüft und eine
Stellungnahme erarbeitet. Die Geschäftsleitung hat diese an ihrer Sitzung
vom 9. Dezember 1999 beraten und in folgender Fassung verabschiedet.
1. |
Allgemeine
Bemerkungen
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11.
Vorgeschichte |
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Die
FDP hat ihre Grundsätze der Drogenpolitik bereits 1990 festgelegt
und diese in einem Positionspapier vom August 1995 unterbreitet. Im
September 1999 wurde das Positionspapier – insbesondere aufgrund
der seither stattgefundenen Abstimmungen über Jugend ohne Drogen
1997, Droleg 1998 und den dringlichen Bundesbeschluss zur ärztlichen
Verschreibung von Heroin 1999 -- aufdatiert (s. Beilage).
In
Postulat 5 des Positionspapiers hat die FDP erneut festgehalten, das
Betäubungsmittelgesetz von 1975 sei zu revidieren.
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12
Grundsätzliche Bemerkungen zu den Revisionsvorlagen |
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121 |
Die
FDP ist überzeugt davon, dass ein nächster Schritt in der
Drogenpolitik getan werden muss und dass weder die Beibehaltung des
status quo mit all seinen willkürlichen Aspekten hingenommen werden
soll noch gar ein Rückschritt hinter das bisher Erreichte in Frage
kommen kann. |
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122 |
Wir
sind uns aber auch bewusst, dass die Revision nicht überladen
werden darf. Wir wenden uns deshalb insbesondere gegen die
Erweiterung des Betäubungsmittelgesetzes auf alle
Suchtmittel. Ein solcher Schritt ist zwar längerfristig wünschbar, bedeutete ein Bekenntnis zu möglichst kohärentem Vorgehen
und könnte dazu beitragen, das Bewusstsein der Bevölkerung für
den Zusammenhang der Probleme mit Alkohol, Tabak und illegalen
Drogen zu wecken oder zu schärfen. Er führt aber einerseits dazu,
Widerstände zu kumulieren, andererseits zum Vorschlag
interventionistischer Massnahmen auch für Alkohol und Tabak – wie
beispielsweise eine in Art. 3 c verankerte Meldeermächtigung –
sowie zu überschiessenden strafrechtlichen Vorschriften wie die Änderung
von Art. 136 StGB, wonach bestraft
werden soll, wer Kindern unter 16 Jahren alkoholische Getränke
verabreicht auch ohne gewerbsmässig zu handeln. Diese Vorschläge
scheinen uns auch noch weitgehend unausgereift.
Wir
beantragen Ihnen deshalb, auf den Einbezug von Alkohol und Tabak bei
der Revision des Gesetzes auf Betäubungsmittel zu verzichten. |
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123 |
Der
knappe Ausgang der Abstimmung vom 13. Juni 1999 zeigt ferner, dass
es in einem nächsten Schritt darum gehen muss, die heroingestützte
Therapie gesetzlich zu verankern. Dieser Revisionspunkt darf nicht
durch weitere wünschbare, aber eventuell noch nicht mehrheitsfähige
Revisionselemente gefährdet werden. Im Hinblick auf eine weitere
Volksabstimmung über die Revision des Betäubungsmittelgesetzes ist
das wichtige Teilziel der heroingestützten Therapie im Auge zu
behalten. Dies gilt umso mehr als sich die Befürworter
weitergehender Liberalisierungsschritte in den zu verfolgenden
Zielen nicht einig sind: die einen stellen aus Gründen der Logik
die Entkriminalisierung aller Drogen in den Vordergrund, die andern
plädieren aus Akzeptanzgründen eher für einen weiteren Schritt in
der Cannabisfrage. |
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124 |
Die
FDP signalisiert Offenheit sowohl gegenüber der
Entkriminalisierungsfrage als auch gegenüber der Behandlung von
Cannabis. Wir verweisen diesbezüglich auf unser Positionspapier
Postulat 5 samt Begründung. Unter Berücksichtigung unserer
Bemerkungen unter Ziffer 123 sind unsere Ausführungen
aber als Eventualanträge zu verstehen, d.h. sollten das
Vernehmlassungsverfahren oder die parlamentarische Beratungen
ergeben, dass Mehrheiten gefunden werden können für die eine oder
andere Variante, ist durchaus auch daran zu denken, diese bereits in
den nächsten Schritt der Betäubungsmittelrevision einzubeziehen. |
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125 |
Die
grundsätzlich wünschbare Entkriminalisierung braucht unseres
Erachtens auch nicht zu scheitern, falls die für die öffentliche
Ordnung verantwortlichen kantonalen Behörden die Besorgnis
einwenden, sie begünstige das Entstehen der in hohem Masse unerwünschten
offenen Szenen. Als Kompromiss böte sich an, die Strafbarkeit des
Konsums auf den öffentlichen Raum zu beschränken. |
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126 |
Wir
erlauben uns, nochmals unsere grundsätzliche Position im Bereich
der Drogenpolitik darzulegen. Für die Bestrafung des freiwilligen
Konsums im privaten Bereich gibt es nach Ansicht der FDP keine
Legitimation. Insbesondere gibt es kaum eine Rechtfertigung, beim
Konsum die Privatsphäre den polizeilichen Untersuchungsmassnahmen
zu opfern. Fürsorgerische Massnahmen bleiben allerdings auch beim
privaten Konsum vorbehalten.
Andererseits
sind wir der Meinung, dass der öffentliche Konsum nach wie vor
strafbar bleiben soll. Dabei sind wir uns bewusst, dass sich
Abgrenzungsprobleme ergeben. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem
Begriff „öffentliche“ ein generelles Problem.
Strafbar
muss auch die Produktion, der Besitz in der Öffentlichkeit und der
Handel bleiben. Bei der Strafverfolgung des Handels ergibt sich
zwischen Produktion und Konsum eine etwas willkürliche
Schnittstelle. Wir erachten es aber als falsch, aus der
Straffreiheit des privaten Konsums einfach die Straffreiheit aller
Vorbereitungshandlungen wie Handel, Transport usw. abzuleiten. Die
Problematik des Besitzes von Kleinstmengen in der Öffentlichkeit
kann bei der Strafzumessung oder im Rahmen des Opportunitätsprinzips
berücksichtigt werden.
Wie
bereits erwähnt befürworten wir die heroingestützte Therapie.
Allerdings hat es sich um hochstrukturierte Programme mit der grundsätzlichen
Zielsetzung der Suchtfreiheit zu handeln. Die Kantone müssen bei
der zur Verfügungstellung derartiger Angebote mitbestimmen können.
Schliesslich
haben wir auch immer die Schaffung v on besseren gesetzlichen
Grundlagen für die Durchführung zeitlich begrenzter
Zwangsmassnahmen zur Entgiftung und zur Motivierung zusätzlicher
Entzugsmassnahmen befürwortet.
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2. |
Bemerkungen
zu den Varianten
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21
Bevorzugte Variante: |
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Im
Vordergrund steht für uns eine Kombination der Variante 1 des
Bundesrates mit Variante 1 der SGK des Nationalrates, d.h. wir sind
bereit, uns auseinanderzusetzen mit der materiellrechtlichen
Entkriminalisierung (Strafbefreiung) des Konsums und seiner
Vorbereitungshandlungen betreffend alle illegalen Betäubungsmittel
sowie der Einführung des Opportunitätsprinzips für Anbau,
Herstellung und Handel betreffend Cannabis zu. Voraussetzungen dazu
sind strikte Regelungen bezüglich abgegebener Menge, Ausweis- bzw.
Alterskontrollen, öffentlicher Ordnung. Die Auswirkungen auf die
Einstellung der Jugendlichen zu Cannabis, auf die Konsumhäufigkeit,
auf die Marktentwicklung sowie auf Polizei und Justiz sind kritisch
zu untersuchen, damit sich als notwendig erweisende Korrekturen
angebracht werden können. Grundsätzlich müssen die
Präventionsanstrengungen bei Jugendlichen weiter verstärkt
werden. Im Unterschied zur Variante des Bundesrates lehnen wir aber
eine auf 18 Jahre festgelegte „Drogenmündigkeit“ ab. Eine
solche könnte so verstanden werden, dass die Substanzen nur bis zum
Erreichen von 18 Jahren gesundheitsgefährdend sind, danach aber
bedenkenlos eingenommen werden können. Dagegen plädieren wir für
Einschränkungen der Variante 1 der SGK und treten für griffige
Massnahmen beim Verkauf, dem Handel usw. von Cannabis ein. So schlagen wir u.a. ein gleich dem
Alkohol geregeltes Verbot des Verkaufs von Cannabis an Jugendliche
unter 16 Jahren vor. Die Altersgrenze 16 Jahre wäre somit bei den
illegalen Suchtmitteln (Cannabisprodukte und harte Drogen) gleich
geregelt wie bei den legalen. Wünschbar wären diesbezüglich stärkere
Kontrollen zur praktischen Durchsetzung des Verbots (s. ferner
unsere Bemerkungen zu Art. 19 Abs. 1 Bst. f und Art. 19 Abs. 2).
Begründung
Die
Einführung der Strafbarkeit des Konsums illegaler Drogen im Jahre
1975 war zum einen als kriminalpolizeiliches Mittel gedacht: Man
erhoffte sich einen besseren Zugang zum Händler. Es hat sich in der
Praxis indessen gezeigt, dass dieses Ziel nicht erreicht wurde.
Stattdessen hat man viele Kräfte des Polizei- und Justizapparates
auf kleine Konsumenten gerichtet. Der Erfolg gegenüber grossen Händlern
hielt sich demgegenüber in Grenzen.
Zum
anderen war man überzeugt, Repression sei eine Präventionsmassnahme.
Insbesondere die Frühprävention ist aber in Frage gestellt wenn
aus einem Uebertretungstatbestand fast ein Kapitalverbrechen gemacht
wird. Gespräche der Eltern, Lehrer usw. mit Jugendlichen, welche
Drogen konsumieren, sind sehr wichtig und sollten nicht durch
Strafandrohungen belastet sein.
Die
FDP ist überzeugt, dass der Schritt zur Entkriminalisierung
illegaler Drogen der ehrlichere ist, denn wo Aufwand und Ertrag von
Strafbestimmungen nicht (mehr) in einem vernünftigen Verhältnis
stehen, sollte auf die Strafbarkeit besser verzichtet werden. Wir
bekennen uns zu diesem Schritt im Bewusstsein, dass mit all den
Vorteieln , die er bringt, auch Nachteile verbunden sein können.
Einerseits
ist nicht auszuschliessen, dass die Bekämpfung des Handels
schwieriger werden kann. Der Schritt führt zwar nicht vom
Konsumenten zum Importeur, aber immerhin zum Kleinhändler. Dieser
und seine Laufburschen werden immer nur so viel Substanz auf sich
tragen, dass sie als Konsumenten gelten. Andererseits ist nicht ganz
auszuschliessen, dass die Bekämpfung der Szene schwieriger wird.
Aus dieser Optik ist die Frage nach der Strafbarkeit des öffentlichen
Konsums noch einmal zu prüfen.
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22
Gesetzessystematik
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Stimmt
man dem Grundsatz der Entkriminalisierung des Konsums zu, so ist
u.E. die Gesetzessystematik zu ändern.
Zunächst
wäre der Grundsatz der Straflosigkeit des Konsums aufzuführen. Es
folgte die Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen (allenfalls im
gleichen Artikel). Schliesslich wären die Straftatbestände
aufzulisten (Art. 19).
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23
Variante 2 |
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Eventualiter
stimmen wir der Variante 2 des Departements zu, wonach nur der
Konsum und die Vorbereitungshandlungen bei Cannabis
materiellrechtlich entkriminalisiert werden und für den Konsum und
die Vorbereitungshandlungen aller anderer Betäubungsmittel das
Opportunitätsprinzip eingeführt wird.
Unsere
Ausführungen zu den Begleitmassnahmen und zur „Drogenmündigkeit“
unter Ziffer 21 gelten auch für Variante 2.
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24
Ergänzungen in der Botschaft |
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Wir
gehen davon aus, dass in der Botschaft die im Bericht fehlenden Ausführungen
über die finanziellen Konsequenzen für Bund und Kantone
nachgeliefert werden. Wir erwarten auch, dass die Vorlage den
Bestrebungen nach klarer Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Kantonen nachkommt und dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung trägt.
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3. |
Bemerkungen
zu den einzelnen Artikeln |
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Art.
1b: In diesem wie in sämtlichen anderen
Artikeln ist der neu eingeführte Begriff „Suchtmittel“ durch
„Betäubungsmittel“ zu ersetzen (s. Ziff. 123).
Art.
1b Abs. 5: Wir stimmen der Kompetenzverschiebung vom Bundesamt für
Gesundheitswesen zu unter der Voraussetzung, dass rasches agieren
bei der Rechtsetzung (nicht nur reagieren, wie im Bericht erwähnt)
gewährleistet ist (s. auch Aufhebung Art. 3 Abs. 3).
Kapitel
1a (neu): Dieses
Kapitel ist in Abschnitt 1 und 2
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a) |
auf
Betäubungsmittel einzuschränken |
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b) |
angesichts
der mit dem neuen Finanzausgleich angestrebten Ziele auf klare
Kompetenzzuteilungen an Bund oder Kantone zu überprüfen. |
Artikel
3c:
Die auf alle Suchtmittel ausgedehnte Meldeermächtigung zeigt u.E.
besonders gut, dass die Revision des Gesetzes nicht auch für
Alkohol und Tabak gelten kann.
Artikel
19
Zur
Systematik:
s. Ziff. 22. Dass bei Variante 1 Änderungen nötig sind, zeigt
beispielsweise der Kommentar zu Art. 19 Abs. 1 Bst. e (Bericht S.
45) auf, wonach der mit dem Entwurf vorgelegte „Widerspruch“
weiter hinten (in 19 b) wieder „aufgelöst“ wird. Bei Variante 2
wird die Systematik ebenfalls überprüft werden müssen.
Art.
19 Abs. 1 Bst. f
Kommentar S. 46 (gilt für Varianten 1 und 2) Wir teilen die Auffassung
nicht, Art. 19 Ziff. 1 alinea 8 sei zu streichen, da seine
Berechtigung mit der Straflosigkeit des Konsums entfalle. Wir beantragen,
weiterhin unter Strafe zu stellen, „wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum
auffordert oder öffentliche Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von
Betäubungsmitteln bekanntgibt“ (Werbeverbot! usw.).
StGB
Art. 136
Wir
sind einverstanden, dass der Verkauf von Cannabis gleich
geregelt wird wie bei Alkohol und Tabak (Alterslimite 16 Jahre). Ein
Straftatbestand, welcher aber z.B. Eltern, die an Familientreffen
auch unter 16jährigen Kindern Alkohol abgeben, Busse androht,
halten wir für unverhältnismässig.
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4. |
Bemerkungen
zur Hanfverordnung |
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Bei
der von uns bevorzugten Variante 1 des Bundesrates entfallen die
Verordnungsänderungen gemäss Entwurf. Auch wenn Variante 1 nicht
Folge geleistet wird, sind u.E. die Vorschläge so angelegt, dass
sie das Rad zurückdrehen wollen, was kaum praktikabel sein dürfte.
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Wir
danken Ihnen, sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, noch einmal für
die Gelegenheit zur Stellungnahme, hoffen auf Berücksichtigung
unseres Hauptantrags und verbleiben mit freundlichen Grüssen |
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Freisinnig-demokratische
Partei der Schweiz |
Der
Parteipräsident:
|
Der
Generalsekretär: |
Franz
Steinegger |
Johannes
Matyassy |
Nationalrat |
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