Lausanne. tzi.
Wer Hanf konsumiert, macht sich auch dann strafbar, wenn dank des Haschischkonsums
eine Alkoholsucht überwunden werden kann. Eine Westschweizerin war mit
13 Gramm Marihuana und 30,7 Gramm Haschisch erwischt worden. Vor Gericht hatte
sie angegeben, der selber gezogene Hanf sei für den Eigengebrauch bestimmt.
Zumeist braue sie sich einen Hanftee. Die Frau wehrte sich gegen die Verurteilung
zu einer Busse von 120 Franken bis vor Bundesgericht. In Lausanne argumentierte
sie, der Haschischkonsum habe ihr geholfen, von ihrer jahrelangen Alkoholsucht
wegzukommen. Sie habe sich in einer Notsituation befunden: Nur dank des Haschischkonsums
habe sie ihr Alkoholproblem in den Griff bekommen, deshalb dürfe sie nicht
bestraft werden. Obschon ein Arzt schriftlich bescheinigt hatte, dass die Frau
das Alkoholproblem dank des Haschischkonsums überwunden hatte, bestätigte
das Bundesgericht die Verurteilung. Erstens sei der Haschischkonsum nicht der
einzig mögliche Weg, um vom Alkohol wegzukommen; und zweitens habe der
Arzt den Haschischkonsum weder verschrieben noch hätte er ihn verschreiben
können, weil dies gegen das Betäubungmittelgesetz verstossen würde.
Urteil 6 S. 15/2001 vom 14. 6. 2001