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Schreiben des Saarländer Verkehrsministeriums

[24.06.2002]

Novellierung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

hier: § 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

Ihre E-Mail vom an Herrn Minister Dr. Hanspeter Georgi

Sehr geehrter Herr ...,

Ihre o. g. E-Mail wurde mir, als Fachreferent für Fahrerlaubnisangelegenheiten, zur Beantwortung zugeleitet.

Hierzu folgende Stellungnahme:

Die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV) wird, wie Sie richtig feststellen, am 26. Juni 2002 im Verkehrsausschuss des Bundesrates beraten. Es ist jedoch nicht vorgesehen, in § 14 FeV die Bestimmungen hinsichtlich der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel zu ändern.

Die bestehende Vorschrift läßt sich wie folgt darstellen:

Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis führt zur Nichteignung. Bei Cannabis ist zu unterscheiden zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme. Die Eignung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn regelmäßige Einnahme vorliegt. Unter regelmäßiger Einnahme ist täglicher oder gewohnheitsmäßiger Konsum zu verstehen. Die Definition von „gewohnheitsmäßig“ lässt sich nicht allein an der Frequenz einer Handlung festmachen, sondern zeichnet sich dadurch aus, dass über das Tun im Einzelfall nicht mehr nachgedacht oder reflektiert wird. Je häufiger ein Konsum stattfindet, um so wahrscheinlicher ist die Gewohnheitsbildung (z. B. jedes Wochenende). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist aber erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt (Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG), wenn Kontrollverlust oder Störung der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol ( davon ist regelmäßig bei einer Alkoholauffälligkeit in der Vorgeschichte oder bei Hinweisen von zeitgleichem Konsum von Alkohol und Cannabis auszugehen) oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. In diesen Fällen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, wenn zuvor gelegentliche Einnahme festgestellt worden ist.

Da es sich grundsätzlich um Einzelfallentscheidungen handelt, sind durch die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einnahme von Betäubungsmittel in einer Entscheidung über mögliche straßenverkehrsrechtliche Konsequenzen mit einzubeziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Herbert Scherer


Bei Alkohol wird bekanntlich eine Eignung nicht allein aufgrund dessen ausgeschlossen, dass regelmäßige Einnahme vorliegt. Jemandem, der jedes Wochenende Cannabis konsumiert wird die Fahrerlaubnis entzogen, aber jemand, der täglich Alkohol trinkt, kann seine Fahrerlaubnis behalten. Warum die Ungleichbehandlung? Das Schreiben hat überhaupt nicht versucht zu begründen, warum die FeV so wie sie ist angemessen ist, sondern einfach nur die Rechtslage wiederholt.

Auf die Tatsache, dass bei Cannabis auch bei Beifahrern und Fussgängern die Fahreignung angezweifelt wird, wird in dieser Antwort ebenfalls nicht eingegangen.

Wenn Sie so ein Schreiben als Antwort erhalten, fragen Sie zurück, ob es eine sachliche Begründung dafür gibt, warum regelmäßiger Konsum von Cannabis - anders als der von Alkohol - zu Nichteignung führen soll.