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Petitionsausschuss für Cannabis als Medizin

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages will sich für eine kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten an Kranke einsetzen. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, Schritte zu unternehmen um das zu ermöglichen.
 
Ärztezeitung: Petitionsausschuß für kontrollierte Cannabisabgabe

Petitionsausschuss Jahresbericht 2000 zum Download bereitgestelt auf dem Server des Bundestages:

http://www.bundestag.de/ftp/zip/pet_00pdf.zip
bzw.
http://www.bundestag.de/ftp/zip/pet_00rtf.zip

Die wichtigsten Passagen daraus (alle Seitenangaben aus PDF)

Einführung (Seite 80)

"Auch die Drogenpolitik der Bundesregierung beschäftigte die Bürgerinnen und Bürger sehr. Zu diesem Thema erreichen den Ausschuss immer wieder Zuschriften, sowohl für eine Freigabe als auch für eine restriktive Verfolgung. In den Vordergrund rückte die Bitte einer großen Anzahl von schwer erkrankten Patienten und von Ärzten, die um Freigabe von Cannabisprodukten für medizinische Zwecke baten. Auch wenn der Petitionsausschuss das Anliegen kontrovers diskutierte, unterstützte eine parlamentarische Mehrheit die Eingabe und überwies sie der Bundesregierung mit der Bitte um Berücksichtigung. "
(Seite 86 ff.)
" 2.10.5 Forderung nach Maßnahmen zur Legalisierung von Cannabis-Produkten für medizinische Zwecke Zahlreiche Petenten wandten sich an den Ausschuss und forderten Maßnahmen zur Legalisierung von Cannabisprodukten für medizinische Zwecke.

Die Petenten trugen vor, dass die vorhandenen Erkenntnisse über die arzneilichen Qualitäten von Cannabisprodukten bei einer Anzahl schwerer Erkrankungen, die mit dem zur Verfügung stehenden therapeutischen Repertoire oft nicht hinreichend behandelt werden könnten, einen Behandlungsversuch mit isolierten Cannabinoiden oder natürlichem Drogenhanf rechtfertigten. Cannabis helfe bei Multipler Sklerose, Krebs, bei HIV/Aids, bei Spastik, bei Schmerzzuständen, bei Glaukom (grüner Star), Migräne, Asthma, Epilepsie, Depressionen, Hauterkrankungen und Magen- und Darmerkrankungen, bei denen die pharmakologischen Inhaltsstoffe des Drogenhanfes einen Effekt erzielen könnten, der nicht oder nicht ausreichend und vor allem nicht so kostengünstig und nebenwirksamsarm mit den herkömmlichen Pharmaprodukten zu haben sei. So sollte Patienten ein legaler und finanzierbarer Zugang zu Cannabisprodukten ermöglicht werden.

Cannabis befinde sich in der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes. Dagegen befänden sich in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes, die verschreibungsfähige Substanzen aufführe, Substanzen mit Suchtpotential, die aber auf einem einfachen Rezept verordnet werden dü rften. Die deutschen Gesetze tolerierten eine Anzahl von Drogen mit Suchtpotential als Genussmittel, nicht jedoch die medizinische Verwendung von Hanfprodukten durch Schwerkranke. So sei es Realität, dass eine zunehmende Zahl von Patienten in Deutschland illegal Cannabisprodukte verwendeten, zum Teil mit Wissen und Verständnis ihrer behandelnden Ärzte. Daher komme es immer wieder zu Verurteilungen von Patienten. Die Verurteilungen, bei denen Bescheinigungen der Hausärzte den Betroffenen nicht vor der Strafe schützten, zögen oftmals Fü hrerscheinverluste und auch Kündigungen der Wohnung oder des Arbeitsplatzes nach sich. Für den Ausschuss stellte sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:

Unstreitig wird Cannabis, das Harz von cannabis sativa, bereits seit Jahrhunderten zu therapeutischen Zwecken eingesetzt. Es steht fest, dass Cannabis u.a. appetit-steigernd, brechreizhemmend, muskelentspannend, schmerzhemmend, bronchien-erweiternd, augeninnendrucksenkend und stimmungsaufhellend wirkt.

Es bestehen internationale Übereinkommen, nach denen Deutschland verpflichtet ist, Haschisch und andere Cannabisprodukte ausschließlich f ür medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu verwenden. Daraus folgt, dass die Verwendung von Cannabis zu anderen Zwecken verboten ist. Auch Art. 3 Abs. 2 des Sucht-stoffübereinkommens von 1988 schreibt fest, dass Deutschland vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch als Straftat zu umschreiben hat. Diese Verpflichtung wurde im Betäubungsmittelgesetz umgesetzt, nach dem die verbotene Verwendung auch strafbar ist.

Die derzeitige Rechtslage wurde durch einen Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts im Jahre 1994 bestätigt. Dabei wies das Gericht allerdings darauf hin, dass nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes von der Verfolgung einzelner Taten abzusehen sei bzw. die Strafverfahren einzustellen seien. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass in der Regel eine Strafverfolgung beim Besitz kleiner Mengen Cannabis nicht stattfindet.

Es ist bereits nach der derzeitigen Rechtslage möglich, Cannabisprodukte in den Verkehr zu bringen. Dies kann auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes geschehen, wenn insbesondere die reproduzierbare Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der cannabishaltigen Produkte wissenschaftlich nachgewiesen werden. Ferner könnten auf der Grundlage standardisierter natürlicher Gemische von Cannabis oder standardisierter isolierter Wirkstoffe in Apotheken Rezepturarzneimittel nach spezifischer ärztlicher Verschreibung hergestellt werden. Dazu hat das BMG den Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC) gebeten, die dafür erforderlichen Standards auszuarbeiten. Deswegen steht der DAC mit der Arbeitsgemeinschaft "Cannabis als Medizin" in Verbindung. In Deutschland wurde am 10. April 2000 einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt, den Hauptwirkstoff von Cannabis (Tetrahydrocannabinol) Apotheken zur Verfü gung zu stellen, so dass dort in naher Zukunft auf ärztliche Verschreibung entsprechende Arzneimittel angefertigt werden können. In den USA und in Großbritannien werden bereits seit längerem Arzneimittel mit den Cannabiswirkstoffen Dronabinol und Nabilon verschrieben. Nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz ist es Apotheken in Deutschland aber anhand eines Rezeptes möglich, diese Arzneimittel zu importieren. Dronabinol und Nabilon sind auch bereits in der Anlage III des Betäubungsmittel-gesetzes (verkehrsfähige und verschreibungs-fähige Betäubungsmittel) auf-genommen worden.

In Berlin hat im Jahre 1999 eine klinische Prüfung von Cannabisarzneimitteln begon-nen. Dieses geschieht auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, nach der für Betäubungsmittel, einschließlich Cannabis, für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke eine Erlaubnis zum Verkehr und zum Anbau erteilt werden kann. Der Petitionsausschuss beschloss, für eine kontrollierte, auf den medizinischen Be-reich begrenzte Abgabe von Cannabisprodukten an Erkrankte einzutreten und die Bemühungen um eine weitere Erforschung von Cannabis als Arzneimittel zu unterstützen. Die Erkrankten, unterstützt von den behandelnden Ärzten, begehren lediglich die Möglichkeit, dass ihnen Cannabispräparate ärztlich verordnet werden dürfen. Nach ihrer Einschätzung hilft ihnen Cannabis, ihre Erkrankungen mit zu heilen bzw. zu lindern und ihr Leben wieder lebenswert zu gestalten. Diese Einschätzung wird von den bisher gewonnenen Erkenntnissen bestätigt. Soweit allerdings eine weitergehende Zulassung von Cannabisprodukten gefordert wird, konnte diese vom Ausschuss im Grundsatz nicht befü rwortet werden. So führte die Ärztekammer Berlin aus, dass als hauptsächliche unerwünschte Wirkungen dosisab-hängige zentralnervöse Störungen und die mögliche psychische Abhängigkeit entgegenstehen. Nach rund 1.000 Studien werde zwar das Abhängigkeitspotential von Cannabis als weitaus geringer eingeschätzt als das von Alkohol und Tabak. Das Abhängigkeitspotential sei auch nicht zu vergleichen mit dem von Heroin, Kokain, Psychopharmaka und synthetischen halluzinogenen Rauschmitteln. Auch nach Einschätzung der Ärztekammer könne es aber nicht ausgeschlossen werden, dass Cannabis als Einstiegsdroge missbraucht werden könne.

Da der Ausschuss die Petition für begründet befand, wurde sie der Bundesregierung mit der Aufforderung zugeleitet, für Abhilfe zu sorgen.


Bitte beachten Sie auch unsere Links zu Studienmaterial und unsere Sammlung von Argumenten zu Cannabis. Wir haben auch eine Seite mit Briefwechsel mit Politikern. Schreiben Sie den Politikern und senden Sie uns eine Kopie!

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