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Neue Verschärfung: Verbot von "Zauberpilzen" und Pilzsporen

Voraussichtlich zum 1. Juli soll die 15. Änderungsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Kraft treten. Damit sollen Samen, Früchte, Pilzsporen und Pilzmycelien, die selbst keine illegalen Substanzen enthalten, vor dem Gesetz Betäubungsmitteln gleichgestellt werden, wenn mit ihnen Betäubungsmittel herstellbar sind. Insbesondere geht es dabei um Sporen von psilocybinhaltigen Pilzen. Die Pilze selbst waren am 01.02.1998 erstmals in das BtMG aufgenommen worden, obwohl das von internationalen Drogenabkommen gar nicht verlangt wird. In den Niederlanden war nach einer Anhörung von Experten von einem Vebot dieser Pilze abgesehen worden. In Deutschland wurde das Verbot vorbereitet, ohne vorher Experten anzuhören.

Tödliche Vergiftungen oder körperliche Abhängigkeit sind bei psilocybinhaltigen Pilzen nicht bekannt. Das Risiko von psychischer Abhängigkeit ist gering. Vereinzelt werden psychische Probleme durch psilocybinhaltige Pilze ausgelöst. Besonders ist das bei zu hohen Dosierungen oder Konsum in der falschen Umgebung der Fall. Bei Pilzen die auf dem Schwarzmarkt erworben werden fehlt die Aufklärung der Konsumenten, so dass dieses Risiko zunimmt. Auch ein Ausweichen der Konsumenten auf das länger wirksame und damit riskantere LSD oder gar auf lebensgefährliche Nachtschattengewächse (Engelstrompete, Bilsenkraut, Tollkirsche) sind denkbar. Die Änderung wird die Probleme deshalb nicht verringern sondern vergrössern.
 
15btm.zip (komprimierte MS-Word Datei)
Pilzbroschüre der LAG Drogen Berlin
Ulla Schmidt <ursula.schmidt@bundestag.de> (Bundesgesundheitsministerin)


Am 01.02.1998 wurde auch (erstmals in der deutschen Geschichte) der Besitz von wirkstofffreien Hanfsamen zum illegalen Anbau verboten, was zu Gerichtsprozessen um Vogelfutter führte. Der Geschäftsführer des Hanfhauses, Mathias Bröckers, wurde erst im April wegen Verkaufs von Vogelfutter zu 17 Monaten Gefängnis auf 3 Jahre Bewährung verurteilt. Herr Bröckers wird gegen das Urteil in Berufung gehen, wenn nötig bis vor das Bundesverfassungsgericht.

Bericht über das Urteil
Hintergrund: Hanf! 04/2000

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