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Gesetzestext Revision BetmG des BAG

Gesetzesentwurf in Vernehmlassung
Gesetzestext Revision BetmG des BAG (Beilage 1, 17 S./ 71KB*)
http://www.admin.ch/bag/sucht/drog-pol/drogen/d/revbetmg/b1-bmg-d.pdf

Variante 1:
Strafbefreiung des Konsums und seiner Vorbereitungshandlungen
Variante 2:
Materiellrechtliche Entkriminalisierung von Cannabiskonsumierenden sowie Opportunitätsprinzip nach niederländischem Muster für Konsumierende aller anderen Betäubungsmittel

Art. 19

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer:

a. unbefugt Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut;

b. unbefugt Betäubungsmittel herstellt oder sonstwie erzeugt;

c. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

d. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;

e. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt;

f. den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln unmittelbar finanziert.

2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er in der Absicht handelt, einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn mit Stoffen zu erzielen, die in hohem Masse die Gesundheit gefährden.

Die Freiheitsstrafe kann mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden.

3 Die Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse, wenn die Widerhandlungen nach Absatz 1 fahrlässig begangen werden.

4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Dabei sind die Regelungen über die Voraussetzung der Strafverfolgung am Begehungsort zu berücksichtigen.

Art. 19

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer:

a. unbefugt Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut;

b. unbefugt Betäubungsmittel herstellt oder sonstwie erzeugt;

c. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

d. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;

e. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt;

f. den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln unmittelbar finanziert.

2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er in der Absicht handelt, einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn mit Stoffen zu erzielen, die in hohem Masse die Gesundheit gefährden.

Die Freiheitsstrafe kann mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden.

3 Die Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse, wenn die Widerhandlungen nach Absatz 1 fahrlässig begangen werden.

4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Dabei sind die Regelungen über die Voraussetzung der Strafverfolgung am Begehungsort zu berücksichtigen.

Art. 19a

Der nicht medizinisch indizierte Konsum von Betäubungsmitteln durch Kinder und Jugendliche ist strafbar. Die Artikel 82 –99 des Strafgesetzbuches 11 sind anwendbar, wobei die urteilende Behörde andere Massnahmen oder Disziplinarstrafen als eine Erziehungshilfe, eine besondere Behandlung, einen Verweis oder eine Arbeitsleistung nur anordnet, wenn sie geeigneter erscheinen, den Betäubungsmittelmissbrauch zu verhindern oder den Ausstieg aus der Betäubungsmittelabhängigkeit zu unterstützen.

Art. 19a

1 Mit Busse wird bestraft, wer ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begeht. Vorbehalten bleibt Artikel 19b.

2 Wird die Tat von Kindern und Jugendlichen begangen, sind die Artikel 82–99 des Strafgesetzbuches 12 anwendbar. Die urteilende Behörde ordnet andere Massnahmen oder Disziplinarstrafen als eine Erziehungshilfe, eine besondere Behandlung, einen Verweis oder eine Arbeitsleistung nur an, wenn sie geeigneter erscheinen, den

Betäubungsmittelmissbrauch zu verhindern oder den Ausstieg aus der Betäubungsmittelabhängigkeit zu unterstützen.

Art. 19b

Nicht strafbar ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und wer:

a. für den eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begeht, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen;

b. Betäubungsmittel zur Ermöglichung des unmittelbaren gemeinsamen Konsums unentgeltlich an Erwachsene abgibt.

Art. 19b

Nicht strafbar ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und wer:

a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis ohne medizinische Indikation konsumiert;

b. für den eigenen Konsum von Betäubungmitteln des Wirkungstyps Cannabis eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begangen hat, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen; oder

c. Betäubungsmittel zur Ermöglichung des unmittelbaren gemeinsamen Konsums unentgeltlich an Erwachsene abgibt.

Art. 19c

1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren zu einer Widerhandlung nach Artikel 19 Absatz 1 vorläufig einstellen oder von einer Bestrafung vorläufig absehen, wenn:

a. der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist;

b. der Täter einer suchttherapeutischen Behandlung untersteht oder sich einer solchen unterzieht; und

c. diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.

2 Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

Art. 19c

1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren zu einer Widerhandlung gemäss Artikel 19 Absatz 1 oder 19a Absatz 1 vorläufig einstellen oder von einer Bestrafung vorläufig absehen, wenn:

a. der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist;

b. der Täter einer suchttherapeutischen Behandlung untersteht oder sich einer solchen unterzieht; und

c. diese Widerhandlung den eigenen Betäubungsmittelkonsum betrifft oder zu dessen direkter Finanzierung hätte dienen sollen.

2 Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

Art. 19d (neu)

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über die Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, welche Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis betreffen.

2 Diese können vorsehen, dass von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen ist, wenn der Täter:

a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie keine erhöhten Risiken für die Gesundheit bergen, in geringen Mengen an Personen über 18 Jahren abgibt oder verkauft, auch gewerbsmässig, sofern dadurch die öffentliche Ordnung nicht gestört und keine Werbung betrieben wird;

b. glaubhaft macht, dass die Widerhandlung, namentlich der Anbau, das Herstellen, Erwerben und Lagern von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, auf eine Veräusserung im Sinne von Buchstabe a gerichtet ist oder mit ihr zusammenhängt.

3 Die Kantone können in Berücksichtigung örtlich unterschiedlicher Verhältnisse zusätzliche Bestimmungen zum Schutze der öffentlichen Ordnung erlassen, namentlich zur Verhinderung von öffentlichen Ansammlungen oder von Grenz- und Reisendenverkehr zum Zwecke des Cannabiserwerbs.

19d (neu)

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über die Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, die den nicht medizinisch indizierten Konsum von Betäubungsmitteln betreffen.

2 Diese können vorsehen, dass von polizeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen ist, wenn:

a. die sichergestellten Betäubungsmittel für den eigenen Konsum bestimmt sind;

b. der Konsum nicht in der Öffentlichkeit erfolgte;

c. der Täter abhängig ist;

d. der Täter mit seiner Widerhandlung nicht den Konsum eines Dritten ermöglicht hat.

Art. 19e (neu)

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

Art. 19e (neu)

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.


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