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Stellungnahme der SFA zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes

Konsum entkriminalisieren: Ein Zeichen setzen für Abhängige und gegen organisierten Handel

Revision des Betäubungsmittelgesetzes: SFA für Strafbefreiung des Drogenkonsums

Die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) befürwortet die Entkriminalisierung des Konsums sowohl weicher wie harter Drogen. Analog zu den Bestrebungen beim Tabakrauchen soll der Drogenkonsum jedoch im öffentlichen Raum strikten Einschränkungen unterliegen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) hält die SFA fest, dass konsequenterweise auch der Besitz, der Erwerb und – bei Cannabis – der Anbau von Kleinstmengen zum Eigengebrauch von Strafe befreit werden sollen. Grundsätzlich sollen die Produktion und der Handel mit Betäubungsmitteln verboten bleiben.

Die bisherigen Vernehmlassungsergebnisse zeigen zumindest in der Deutschschweiz ein klares Bild: Es besteht auf politischer Ebene eine hohe Bereitschaft zur Entkriminalisierung des Konsums von Cannabis und – etwas weniger ausgeprägt – von harten Drogen. Während sich die Kantone Basel-Stadt, Obwalden und Bern sowie die SP für eine Strafbefreiung des Konsums sämtlicher Drogen aussprechen, befürworten die Kantone Zürich, Uri, Glarus, Basel-Land, St.Gallen, Tessin und Jura sowie CVP und FDP zumindest eine solche bei Cannabis. Bezüglich der harten Drogen wird öfters das sog. Opportunitätsprinzip bevorzugt, d.h. der Konsum bleibt zwar grundsätzlich strafbar, die Behörden können jedoch unter bestimmten Bedingungen von einer Strafverfolgung absehen. Einzig die SVP stellt sich gegen jegliche Liberalisierung. Dagegen setzen sich der Verband Sucht- und Drogenfachleute Deutschschweiz (VSD) sowie der Westschweizer Fachverband GREAT dezidiert für eine Entkriminalisierung der Drogenkonsumierenden ein.

Drogenkonsum: toleriert, aber sozial unerwünscht
Wie die Fachverbände unterstützt auch die SFA die Strafbefreiung des Konsums sowohl weicher wie auch harter Drogen. Es ist kaum einsichtig, einzelne Heroin- und Kokainkonsumierende auch weiterhin mit hohem Aufwand strafrechtlich zu verfolgen - mit ohnehin nur höchst beschränktem abschreckendem Effekt -, während der Polizei zur Verfolgung des lukrativen organisierten Drogenhandels oft die notwendigen Mittel fehlen. Hier gilt es, mit der Strafbefreiung des Konsums ein klares Zeichen für die Abhängigen und gegen die von der Sucht anderer in hohem Masse profitierenden Dealer und Drogenringe zu setzen. Hingegen fordert die SFA in ihrer Stellungnahme zur Revision des BtmG ein striktes, im Gesetz verankertes Konsumverbot in öffentlichen Gebäuden, Verkehrsmitteln und Anlagen. Damit soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Konsum harter und weicher Drogen zwar toleriert wird, jedoch sozial unerwünscht ist. Diese Haltung steht in Einklang mit den Bestrebungen, den Nikotinkonsum in der Öffentlichkeit stärker einzugrenzen.

Altersgrenze für Konsum: fragwürdiger "Jugendschutz"
Während die SFA - in Übereinstimmung mit einer Mehrheit auf politischer Ebene - konsequenterweise auch den Erwerb und Besitz von Kleinmengen von Drogen sowie den Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf künftig nicht mehr unter Strafe stellen will, vertritt sie bei der Frage einer allfälligen Altersgrenze für den Drogenkonsum eine andere Position als zahlreiche Kantone. Was auf den ersten Blick als sinnvolle Jugendschutzmassnahme daherkommt, nämlich den Konsum von Drogen erst ab 16 bzw. 18 Jahren zu erlauben, erweist sich bei näherer Betrachtung gerade für die Jugendlichen als Bumerang. Im schweizerischen Strafrecht werden Kinder und Jugendliche gegenüber Erwachsenen aus gutem Grund - Stichwort "Mündigkeit" - privilegiert behandelt, indem bei ihnen entweder ganz von Strafe abgesehen wird oder der Grundsatz "Behandlung vor Strafe" zur Anwendung kommt. Es ist uneinsichtig, warum dieser Grundsatz beim Drogenkonsum quasi umgedreht werden und damit das Verhalten eines 17-Jährigen strafwürdig und jenes eines 18-Jährigen nicht strafwürdig sein soll. Zu fordern ist vielmehr eine strikt einzuhaltende Altersgrenze bei der Drogenabgabe, d.h. dass nicht die Jugendlichen durch einen allfälligen Konsum wiederum kriminalisiert werden, sondern z.B. der Handel wegen des Verkaufs von Drogen an Minderjährige. Dies würde auch der Logik der geltenden Alkoholgesetzgebung entsprechen. Der Verzicht auf Alterslimiten beim Drogenkonsum schliesst Konumsverbote in Schulen, Freizeitorganisationen usw. zum Zwecke des Jugendschutzes keineswegs aus. Solche bestehen auch bereits für Alkohol und Tabak. Verstösse gegen solche Verbote werden jedoch disziplinarisch und nicht im strafrechtlichen Sinne sanktioniert.

  

Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA)
Büro:
Avenue Louis-Ruchonnet 14, Lausanne (Schweiz)
Briefpost: ISPA, Case postale 870, 1001 Lausanne
Tel: 021 / 321 29 11 Fax: 021 / 321 29 40
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